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Zielrente als Lösung für die betriebliche Altersvorsorge?

Betriebliche Altersvorsorge
Zielrente als Lösung für die betriebliche Altersvorsorge?

Zielrente als Lösung für die betriebliche Altersvorsorge?
(Bild: Maersk)
Der Höchstrechnungszins fällt auf 0,9 %, erste Pensionskassen senken die Betriebsrenten, Unternehmen ächzen unter den Belastungen durch Pensionsrückstellungen: Die betriebliche Altersversorgung mit ihren bisherigen Säulen Zinsgarantie und Arbeitgeberhaftung scheint zu schwanken.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist in Deutschland eng mit einer festen Garantiezusage und der Einstandspflicht der Arbeitgeber verbunden. Ein Eingriff in die Betriebsrenten ist nicht nur in der Ansparphase, sondern auch in der Auszahlungsphase ein Tabu – ebenso die Enthaftung der Unternehmen. Nach einer aktuellen Umfrage des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) befürwortet die überwiegende Mehrheit der befragten Arbeitnehmer, konkret 70 %, die Beibehaltung der Garantien in der bAV. Andererseits kann sich etwa die Hälfte auch eine Zielrente vorstellen, bei der aus den eingezahlten Beiträgen eine bestimmte Versorgungsleistung errechnet, aber nicht garantiert wird.
Bisher legt der Arbeitgeber auch bei einer extern finanzierten und somit kapitalgedeckten bAV die Höhe der künftigen Versorgungsleistung verbindlich fest, auch wenn diese Versorgungsleistung auf fest vereinbarten Beiträgen beruht. Man spricht hier von einer (beitragsorientierten) Leistungszusage („Defined Benefit“). Für die Einhaltung dieses Versprechens ist dann allerdings eine entsprechende Zinsentwicklung notwendig. Aus einer sehr lang andauernden Niedrigzinsphase, wie sie sich aktuell darstellt, erwächst das Risiko einer Nachfinanzierung sowie einer zusätzlichen Haftung des Arbeitgebers. Deshalb richten sich die Hoffnungen vieler Arbeitgeber, die der „Zinsfalle“ gern entkommen würden, auf die Zielrente. Diese setzt jedoch ein neues Verständnis von Garantien voraus. Aus der bisherigen Versorgungszusage des Arbeitgebers bliebe mit ihr das Versprechen erhalten, einen festgelegten Versorgungsbeitrag zu zahlen. Aus diesen Einzahlungen wird eine Versorgungsleistung errechnet. Die Berechnung erfolgt auf Basis belastbarer und regelmäßig überwachter Hochrechnungen sowie unter der Berücksichtigung eines kollektiven Versorgungsziels – allerdings ohne Garantie. Dabei sind auch temporäre Leistungsveränderungen während der Rentenlaufzeit möglich, sowohl nach oben als auch nach unten. Bei einem Absinken der Betriebsrenten muss der Arbeitgeber dann nicht mehr haften.
Katja Rheude arbeitet für die Kommunikationsagentur Hartzkom.
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