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Große Vorteile für die Einkäufer

Verschulden und Haftung von Lieferanten
Große Vorteile für die Einkäufer

Große Vorteile für die Einkäufer
Das Verschulden des Verkäufers wird – ein ganz großer Vorteil für den Einkauf – gesetzlich vermutet. Damit ist zunächst einmal der Anspruch auf Schadensersatz gegeben.

Geht es um die Frage, ob der Lieferant einen von ihm verursachten Schaden zu ersetzen hat, ist § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB die entscheidende, zentrale Haftungsnorm. Es heißt dort: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“ Der Lieferant muss also grundsätzlich nur dann für den beim Käufer entstandenen Schaden aufkommen, wenn er ihm gegenüber eine Pflicht verletzt hat (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). § 28o Abs.1 Satz 1 BGB spricht jede Art der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis an. Die geschuldete Leistung wurde z. B. nicht, nicht pünktlich oder schlecht erbracht. Eine Pflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn Schutz- oder Nebenpflichten verletzt werden. Pflichtverletzungen können also in einem Verstoß gegen vertragliche Hauptpflichten, gegen geschriebene oder ungeschriebene Nebenpflichten oder gegen vorvertragliche Schutzpflichten bestehen. Mit der Feststellung des Verstoßes liegt eine objektive Pflichtverletzung vor.

Die Schadensersatzpflicht soll nur den treffen, der für die Pflichtverletzung verantwortlich ist. Ist also der Lieferant auch individuell für den eingetretenen Schaden verantwortlich (subjektive Pflichtverletzung)? Der Verkäufer muss die Pflichtverletzung schuldhaft, also vorsätzlich oder (leicht) fahrlässig begangen haben. Das Verschulden des Verkäufers wird jedoch – ein ganz großer Vorteil für den Einkauf – gesetzlich vermutet. Damit ist – zunächst – der Schadensersatzanspruch gegeben.
Aber der Verkäufer kann sich aus der Haftung befreien, wenn er beweist, dass er an der Pflichtverletzung nicht schuld ist. Er muss allerdings seine Unschuld beweisen, um diese Vermutung zu widerlegen. Es heißt nämlich in § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB: „Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“ Der Lieferant weist z. B. nach, dass die Lieferfristüberschreitung nur auf einen Fall der höheren Gewalt, etwa Überschwemmung wegen Jahrhundertflut, zurückzuführen ist.
Existenzielle Fragen
Liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vor, haftet der Lieferant in unbegrenzter Höhe. Für kleine und mittlere Unternehmen kann damit ein einmaliges Versehen zur existenziellen Bedrohung werden. Als Einkäufer hat man zwar keine Veranlassung, eine irgendwie gestaltete Haftungsbegrenzung zur Sprache zu bringen, doch wird man sich in den meisten Fällen der Diskussion zur Haftungsbegrenzung stellen müssen, wenn dies der Lieferant verlangt, vielleicht sogar den Vertragsabschluss hiervon abhängig macht.
Häufig wird in solchen Fällen eine monetäre Haftungsobergrenze vereinbart. Etwa mit folgender Klausel:
„Sie haften für alle Schadensfälle, die sich aus diesem Vertrag ergeben können. Insgesamt jedoch nur bis zu einer Höhe/Obergrenze von … Euro.“
Diese Klausel umfasst alle nur möglichen Schadensersatzforderungen, die sich aus dem Vertrag ergeben können. Bis zur Obergrenze haftet dann der Lieferant. Übersteigt der Schaden die vereinbarte Obergrenze, erhält das einkaufende Unternehmen für den überschießenden Betrag keinen Ersatz. Es ist daher unbedingt erforderlich, sich diese durchaus riskante Klausel zur Haftungsbegrenzung vom Vorgesetzten genehmigen zu lassen. Als Einkaufsleiter kann man sich auch eine generelle Haftungsbegrenzung von der Geschäftsleitung geben lassen. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich dies schriftlich geben.
In der folgenden Klausel wird die Haftung nur für bestimmte Haftungsarten begrenzt, z. B. nur für Lieferverzug, Schadensersatzansprüche im Gewährleistungsfall oder Produkthaftungsfälle. Im Übrigen bleibt die Haftung unbegrenzt. Also ein für den Einkauf empfehlenswertes Muster.
„… Für alle Schadensfälle, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der in den Ziffern … festgelegten Verpflichtung ergeben können, haften Sie insgesamt nur bis zu einer Obergrenze von … Euro.“
In der nächsten Klausel wird die Haftung aus dem Vertrag nicht insgesamt begrenzt, vielmehr wird jede einzelne Schadensersatzforderung der Höhe nach begrenzt.
„… haften Sie in jedem einzelnen Schadensfall nur bis zu einer Höhe von … Euro.“ Die nachfolgende Klausel enthält sowohl eine Begrenzung jeder einzelnen Schadensersatzforderung als auch eine Begrenzung der Gesamthaftung aus dem Vertrag.
„… haften Sie in jedem einzelnen Schadensfall nur bis zu einer Höhe von … Euro, jedoch insgesamt nicht höher als … Euro.“
Eine ganz andere, sehr subtile und für viele eher unauffällige Art der Haftungsbegrenzung besteht darin, die richtige, nämlich haftungseinschränkende oder gar haftungsvermeidende Gesellschaftsform zu wählen.
Betreibt ein Einzelkaufmann ein Handelsgewerbe, so muss seine Firma die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten (§ 19 HGB). Er haftet dann mit seinem gesamten Vermögen. Eine massive Haftungsbegrenzung kann jedoch dadurch herbeigeführt werden, dass er sein Vermögen auf eine andere Person, z. B. auf seine Ehefrau, überträgt und die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausschließen und Gütertrennung vereinbaren (§ 1414 BGB). Das Ganze könnte sich jedoch als Flop erweisen, wenn sich die Ehefrau scheiden lässt.
Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgeschäft (OHG), wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist (§ 105 HGB). Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der OHG als Gesamtschuldner persönlich (§ 128 HGB). Sie haften bei dieser Personengesellschaft somit unbeschränkt auch mit ihrem gesamten Privatvermögen und in voller Haftungshöhe, also nicht nur entsprechend ihrem jeweiligen Gesellschaftsanteil. Den Gläubigern stehen damit viele Zugriffsmöglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Forderungen zur Verfügung. Das Haftungsrisiko der sogenannten persönlich haftenden Gesellschafter, auch Komplementäre genannt, ist somit – im Prinzip – enorm hoch, weshalb diese Gesellschaftsform bei den Gläubigern vielfach hoch angesehen ist. Doch sollte man sich nicht täuschen. Auch sie können ohne Vermögen sein oder ihr gesamtes Vermögen einer anderen Person übereignet haben.
Eine Kommanditgesellschaft (KG) liegt vor, wenn bei einem oder einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, den sogenannten Kommanditisten. Bei dem anderen Teil der Gesellschafter dieser Personengesellschaft findet eine Beschränkung der Haftung nicht statt. Es sind dies die sogenannten persönlich haftenden Gesellschafter, auch Komplementäre genannt. Für sie gilt dasselbe wie für die Gesellschafter der OHG. Sie haften den Gläubigern unbeschränkt, persönlich, also auch mit ihrem privaten Vermögen, und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der Gläubiger kann die Erfüllung seiner Forderungen nach freiem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Komplementär verlangen, bis sie vollständig erfüllt sind.
Für die Haftung der Kommanditisten gilt dagegen Folgendes: Vor Eintragung der Kommanditistenstellung bzw. der KG ins Handelsregister haftet der Kommanditist grundsätzlich ohne Beschränkung wie ein Komplementär (§§ 176,128 HGB).
Nach Eintragung der KG, aber noch bevor die Pflichteinlage erbracht wird, haftet der Kommanditist bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar, also privat (§171 HGB).
Wurde die Pflichteinlage geleistet, erlischt die persönliche Haftung des Kommanditisten mit seinem Privatvermögen. Im schlimmsten Fall kann er jetzt nur noch den Wert seiner Einlage verlieren.
Für Gläubiger oft wenig zu holen
Eine Beschränkung der Haftung zugunsten der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen kommt bei der OHG und KG nicht in Betracht (§ 125, 126 HGB). Im vertraglichen Bereich kann bei beiden Gesellschaftsformen die Haftung für Pflichtverletzungen wie sonst auch individuell und in AGB, jedoch nur unter strikter Beachtung der von Gesetzgeber und Rechtsprechung getroffenen Vorgaben, begrenzt werden. Auch für deliktische Ansprüche, z. B. Haftung aus unerlaubter Handlung (§§ 823ff BGB), kann bei Bestehen vertraglicher Beziehungen in sehr engem Rahmen eine Beschränkung der Verschuldenshaftung vorgenommen werden. Dies ist nicht möglich bei verschuldensunabhängigen Haftungstatbeständen. So darf z. B. nach § 14 Produkthaftungsgesetz die Ersatzpflicht des Herstellers im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat als Handelsgesellschaft selbstständige Rechte und Pflichten, kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist also eine sogenannte juristische Person. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, also nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Wird das Gesellschaftsvermögen im normalen Geschäftsbetrieb verbraucht, gehen die Gläubiger im Insolvenzfall leer aus.
Bedenkt man, dass das Mindeststammkapital in Deutschland nur 25 000 Euro beträgt und die Stammeinlage, also der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital nur mindestens 100 Euro betragen muss, dann wird verständlich, dass in Haftungsfällen für die Gläubiger der GmbH dort oft wenig zu holen ist. Abwertend wird deshalb gelegentlich von einer Gesellschaft mit beschränkter Hochachtung gesprochen, was allerdings von florierenden Gesellschaften mbH mit bester finanzieller Ausstattung zu Recht als beleidigend empfunden wird.
Für Verpflichtungen, die vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister entstanden sind, stehen der GmbH Durchgriffsansprüche gegen die Gesellschafter und damit auf deren Privatvermögen zu, wenn diese Verpflichtungen das Nettovermögen zum Stichtag der Eintragung unter die Kapitalziffer haben fallen lassen. Diese Ansprüche der GmbH, die auf den Ausgleich der Unterbilanz gerichtet sind, können Gläubiger der GmbH pfänden lassen und einziehen oder sich zum Nennwert überweisen lassen. Diese sogenannte Unterbilanzhaftung dient dem Schutz vor einer bereits anfänglichen Aufzehrung des Stammkapitals. Entsprechendes gilt für die andere bedeutende Kapitalgesellschaft, nämlich die Aktiengesellschaft (AG), bei der die Gläubiger grundsätzlich nur auf das Gesellschaftskapital dieser juristischen Person zugreifen können.
Für Verluste, die sich aus der Geschäftstätigkeit einer GmbH ergeben können, haftet ein GmbH-Gesellschafter ausnahmsweise nur dann mit seinem Privatvermögen, wenn er die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft in sittenwidriger Weise verursacht hat. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in jüngster Zeit den Tatbestand der Existenzvernichtungshaftung entwickelt.
Bei der GmbH lautet in Haftungsfragen der Grundsatz: Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern allein das Gesellschaftsvermögen (§13 Abs.2 GmbHG). Der Alleingesellschafter oder einverständlich handelnde Gesellschafter müssen jedoch – in Abweichung von diesem Grundsatz – für Nachteile auch mit ihrem Privatvermögen einstehen, die den Gläubigern der GmbH dadurch entstehen, dass sie der GmbH unzulässig Vermögen entziehen, das die GmbH zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Entziehen die Gesellschafter unter Außerachtlassung der gebotenen Rücksichtnahme auf diese Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen Vermögenswerte (sogenannte existenzvernichtende Eingriffe) und beeinträchtigen sie dadurch in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß die Fähigkeit der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, so liegt darin ein Missbrauch der Rechtsform der GmbH, der zum Verlust des Haftungsprivilegs führt.
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