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3. DICO-Talk in Franfurt im Zeichen von „Datenschutz 2.0“

Recht und Datenschutz
3. DICO-Talk in Franfurt im Zeichen von „Datenschutz 2.0“

„Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) wirft Ihre Schatten voraus. Zum 25. Mai 2018 wird sie die nationalen Datenschutzgesetze in der EU weitestgehend ablösen und bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Zu berücksichtigen sind nicht nur die erhöhten Bußgelder bis zu vier Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes, sondern auch die mit der Rechenschaftspflicht des Verarbeiters einhergehende Nachweispflicht der Einhaltung der EU-DSGVO“, hieß es in der Einladung zum 3. DICO-Talk, der am 29. März 2017 bei der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt/Main stattfand.

Unter den 60 Teilnehmern an der Informationsveranstaltung unter dem Motto „Datenschutz 2.0“ waren mit Noreen Loepke, Leiterin Servicebereich Recht, und Kirstin Scheel, Datenschutzbeauftragte, auch zwei Vertreterinnen des BME dabei. Der BME ist als Einkäuferverband seit Juni 2016 Kooperationspartner des DICO – Deutsches Institut für Compliance e.V., Berlin. „Damit erweitern wir die öffentliche Wahrnehmung in relevanten Kreisen, stärken die jeweiligen Marken, fördern den Austausch von Ideen und erschließen Ressourcen“, betonte Noreen Loepke. DICO lud bereits zum dritten Mal zu einem Meinungsaustausch über die praktische Compliance-Arbeit in privaten und öffentlichen Unternehmen ein.
„Beim Datenschutz in kleinen und mittleren Unternehmen fühlen sich noch viele Firmen allein auf weiter Flur“, betonte Kirstin Scheel vom BME. Damit die am 25. Mai 2016 in Kraft getretene DSGVO voll wirksam werden kann, müssten „sowohl KMU als auch Global Player aber zunächst ihre Hausaufgaben machen“. Die DSGVO legt einen sehr viel stärkeren Fokus auf Formalisierung, Dokumentation, Risikoanalyse und Transparenz. Im Ergebnis zielt sie auf die Einrichtung Datenschutz-Managementsystems ab, das umfangreiche Neuerungen und Adjustierungen von Organisation, Prozessen sowie Maßnahmen in den Unternehmen mit sich bringt. „Die neue DSGVO führt zu einer erheblichen Verschärfung der Compliance-Verantwortlichkeit, der Haftung des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters“, ergänzte Loepke.
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