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Architektenverträge unter die Lupe nehmen!

Rechtsfragen bei der Beauftragung von Architekten
Architektenverträge unter die Lupe nehmen!

Der Einkauf von Bauleistungen und den damit verknüpften Architektenleistungen ist – abgesehen von Großunternehmen mit eigenen Bauplanungs- und Bauabteilungen – einer der klassischen Bereiche, in denen Dienstleistungen schon immer eingekauft wurden. In der jüngsten Vergangenheit ist man dazu übergegangen, nunmehr auch die das unternehmerische Kerngeschäft begleitenden Dienstleistungen unter dem Eindruck möglicher Kostensenkungspotentiale an Drittfirmen zu vergeben.

Berthold Bockamp

Dem Spezialbereich des Architektenrechts hat man bisher wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die fortschreitende Verrechtlichung des Wirtschaftslebens hat auch vor dem Architekten nicht Halt gemacht. Bei Verträgen mit Architekten kommt erschwerend hinzu, daß für diese seit je her Sonderregelungen bestehen. Im Bereich der Architektenhonorare hat die dynamische Rechtsentwicklung dazu geführt, daß selbst erfahrene Architekten Schwierigkeiten haben, eine prüffähige Honorarschlußrechnung zu stellen. Bedenkt man, daß hinter der Beauftragung des Architekten die Planung und Realisierung eines Bauvorhabens steht, wird es angesichts der damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken einleuchtend, wie wichtig es ist, sich mit dem Architektenrecht zu befassen.
Rechtliche Einordnung des Architektenvertrages
Schon bei der rechtlichen Einordnung des Architektenvertrages gibt es Schwierigkeiten. Das BGB kennt den Begriff des Architektenvertrages nicht. Der Gesetzgeber hat auch keine speziell auf das Verhältnis zwischen Architekten und Auftraggeber zugeschnittene Rechtsnormen in das BGB aufgenommen. Diese Unterlassung des Gesetzgebers führte dazu, daß über die rechtliche Einordnung des Architektenvertrages fast 50 Jahre gestritten wurde. Erst mit seiner Grundsatzentscheidung im Jahre 1959 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diesem Streit, ob der Architektenvertrag nun ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag ist, ein Ende gesetzt.
lSehr zum Leidwesen der Architekten hat sich der BGH dafür entschieden, den Architektenvertrag grundsätzlich als Werkvertrag einzuordnen.
Der Werkvertrag ist gemäß § 631 BGB ein gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der Werkunternehmer verpflichtet, ein Werk herzustellen, wofür er im Gegenzug vom Besteller die vereinbarte Vergütung erhält. Gegenstand des Werkvertrages kann nach dem Gesetzeswortlaut sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. An dieser Formulierung kann man erahnen, weshalb sich die Architekten gegenüber anderen Freiberuflern rechtlich benachteiligt fühlen.
lEiner der wesentlichen Inhalte des Werkvertragsrechts ist die Erfolgsbezogenheit.
Der Architekt schuldet damit die Herbeiführung eines Erfolgs, nämlich die Herstellung eines Werkes. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, daß der Architekt das Bauwerk als solches schuldet, vielmehr ist das Werk des Architekten ein geistiges Werk, das sich im Bauwerk verkörpert. Hinter dieser Aussage verbergen sich enorme rechtliche Auswirkungen. Würde der Architekt das Bauwerk als solches schulden, müßte er für jeden Mangel des Bauwerks einstehen. Es liegt auf der Hand, daß der Architekt nur für solche Fehler haften soll, die durch die Schlechterfüllung seiner Architektenaufgaben verursacht werden.
lDer Architekt haftet also nur, wenn sein geistiges Werk Fehler aufweist.
Abschluß von Architektenverträgen
Auch das Zustandekommen von Verträgen mit Architekten weicht von der Beschaffungspraxis des Einkäufers ab. In der täglichen Einkaufspraxis ist der Einkäufer gewohnt, bei Beschaffung von Wirtschaftsgütern zunächst den Markt zu erforschen. Er startet gegenüber potentiellen Lieferanten Anfragen, um sich nach Konditionen, Lieferbedingungen etc. des zu beschaffenden Wirtschaftsgutes zu erkundigen. Bei der Beschaffung von Architektenleistungen kann der Einkäufer aus folgendem Grund nicht in dieser Weise verfahren:
Der Architekt kann kein verbindliches Angebot zu den voraussichtlichen Baukosten und auf sein Honorar abgeben, ohne sich vorher Gedanken über das Bauwerk selbst gemacht zu haben. Er muß zur Abgabe eines Angebots mindestens eine grobe Skizze fertigen, um die Größe des zu umbauenden Raumes zu ermitteln. Vielfach muß der Architekt zudem noch das zu bebauende Grundstück besichtigen. Im Gegensatz zum Lieferanten eines Wirtschaftsgutes muß der Architekt bei jeder Anfrage zunächst die Grundlagen seiner Kalkulation neu ermitteln, was mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand verbunden ist.
Dieser Besonderheit wird dadurch Rechnung getragen, daß der Architekt bereits für die Erstellung eines Angebotes einen Anspruch auf Erstattung der dabei entstandenen Kosten hat. Bei der Architektenleistung handelt es sich um eine sogenannte höherwertige Leistung, für die der Architekt einen Vergütungsanspruch erhält.
lVon dem Grundsatz, daß ein Angebot kostenfrei ist, besteht im Bereich des Architektenrechts eine Ausnahme.
Das Angebot des Architekten ist grundsätzlich nicht kostenfrei, es sei denn, daß zuvor eine gesonderte Vereinbarung über die Kostenfreiheit getroffen wird. Der Einkäufer muß daher bei der Kontaktaufnahme mit einem Architekten Vorsorge tragen, daß im vorvertraglichen Bereich keine Kosten entstehen.
Diese Besonderheit setzen sich fort: Verträge kommen grundsätzlich durch Antrag und Annahme zustande. Ein Vertrag ist aber erst dann geschlossen, wenn sich beide Vertragspartner über alle auch nur aus Sicht des einen Vertragspartners wesentlichen Punkte geeinigt haben. Für das wirksame Zustandekommen eines Architektenvertrages ist abweichend von diesem Grundsatz aber nicht Voraussetzung, daß sich Architekt und Bauherr über die Frage einig geworden sind, ob und in welcher Höhe dessen Leistungen zu honorieren sind. Nach § 632 BGB gilt nämlich eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist über die Höhe der Vergütung nicht gesprochen worden, so bestimmt § 632 Abs. 2 BGB, daß die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist.
Nach einhelliger Rechtsprechung muß auch der geschäftlich Unerfahrene davon ausgehen, daß ein Architekt nur gegen Entgelt tätig wird. Die Höhe des Honorars ergibt sich dann aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Diese gesetzliche Regelung hat zur Folge, daß mit einem Architekten oftmals schon zu einem Zeitpunkt ein Vertrag zustande gekommen ist, zu dem man noch davon ausgeht, man befinde sich noch in Vertragsverhandlungen.
lZum Abschluß eines Architektenvertrages reicht es grundsätzlich aus, daß der Bauherr an den Architekten mit der Frage herantritt, ob er bereit und in der Lage sei, die Planung eines Bauwerkes zu übernehmen und sich der Architekt hierzu bereit erklärt.
Ist dieser Fall eingetreten, kann der Auftraggeber zwar jederzeit den Auftrag „stornieren“. Durch diese Maßnahme entfällt aber nicht der Vergütungsanspruch des Architekten. Die Erklärung wird als Vertragskündigung ausgelegt. Zu ihr ist der Bauherr jederzeit berechtigt, muß aber nach § 649 BGB mit Honorarforderungen rechnen. Um diese Risiken besser einschätzen zu können, muß sich der Einkäufer immer vergegenwärtigen, wie schnell Architektenverträge zustande kommen können.
Die häufig verbreitete Meinung, ein Vertrag mit dem Architekten müsse schriftlich geschlossen werden, ist in dieser Allgemeinheit falsch.
Der Architektenvertrag kann
–schriftlich,
–mündlich,
–durch schlüssiges Verhalten zustande kommen,
–individuell ausgehandelt oder
–auch ein Formularvertrag sein.
Die HOAI sieht nur in bestimmten Fällen die Schriftform vor. Dieses Schriftformerfordernis betrifft aber nur ganz spezielle Vereinbarungen, nicht den Architektenvertrag im Ganzen. Lediglich im Bereich der öffentlichen und kirchlichen Auftragsvergabe bestehen Schriftformerfordernisse. In der Regel treten bei der schriftlichen oder mündlichen Beauftragung eines Architekten -zumindest was die Frage des Vertragsschlusses anbetrifft- keine nennenswerten Probleme auf. Streit entsteht immer über die Frage, ob ein Architektenvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Zu dieser Frage müssen ständig die Gerichte angerufen werden. Der Nichtjurist übersieht häufig, daß ein wirksamer Vertrag zwischen Bauherrn und Architekten über die Erbringung von Architektenleistungen auch durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten zustande kommen kann.
Beispiel:
Da die Betriebsstätte des Unternehmens zu klein ist, wendet man sich an einen Architekten, um die Möglichkeiten eines Neubaues auszuloten. Der Architekt wird über die Anforderungen für das beabsichtigte Gebäude informiert und erhält zudem ein Raumprogramm als Anhaltspunkt für dessen Planung. Der Architekt erarbeitet daraufhin Pläne, die er dem Unternehmen übersendet.
lIn derartigen Fällen ist durch schlüssiges Verhalten ein Architektenvertrag geschlossen.
Indizien für eine Beauftragung eines Architekten auf diese Weise sind insbesondere:
–die Annahme von Plänen des Architekten,
–das Vorbringen von Änderungswünschen,
–die Vorlage von Kostenermittlungen des Architekten bei der Bank.
Die bloße Entgegennahme von Planunterlagen reicht nur dann nicht aus, wenn dem Bauherrn die Pläne ohne dessen Willen übergeben werden. Ein derartiges Verhalten des Architekten fällt noch in den Bereich einer honorarfreien Akquisitionstätigkeit. Allerdings muß man beachten, daß die Grenze zwischen Akquisitionstätigkeit und Beauftragung fließend sind.
lAuch durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann ein Architektenvertrag geschlossen werden.
Zwar ist der Architekt streng genommen kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), sondern Freiberufler. Der BGH hat jedoch diese Grundsätze auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Architekt und Auftraggeber angewendet. Für den Bereich des kaufmännischen Bestätigungsschreibens wird der Architekt einem Kaufmann gleichgestellt.
Umfang der Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag
Da der Architektenvertrag nicht als spezieller Vertragstyp im BGB verankert ist, müssen die Pflichten des Architekten anderweitig bestimmt werden. Primär ergeben sich die Pflichten des Architekten aus den besonderen Wünschen des Auftraggebers, aber auch aus den in § 15 HOAI aufgeführten Teilleistungen.
Ist ein Architektenvertrag schriftlich geschlossen worden oder aber durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zustande gekommen, kann der Umfang der in Auftrag gegebenen Leistungen ohne weiteres ermittelt werden. Bei der mündlichen oder stillschweigenden Beauftragung treten zumeist Differenzen über den Umfang des Auftrages auf. Jeder Architekt ist natürlich an einer umfassenden Beauftragung interessiert. Er wird daher immer versuchen, daß ihm die sogenannte Vollarchitektur, d.h. die Leistungsphasen 1-9 der HOAI, übertragen werden. Dementsprechend beruft er sich bei mündlicher oder konkludenter Auftragserteilung darauf, daß ihm die Vollarchitektur übertragen wurde. Zu Gunsten des Auftraggebers hat sich in der Rechtsprechung die Meinung durchgesetzt, daß in diesen Fällen nicht ohne weiteres der erste Anschein bereits für eine derartig umfassende Beauftragung spricht. Im Einzelfall muß der Auftragsumfang durch Auslegung ermittelt werden.
Diese geschilderten Grundsätze können auf den einzelnen Architektenvertrag leider nicht starr angewendet werden. Sie dienen lediglich als Hilfestellung für die Auslegung von Verträgen. Insofern kommt den Umständen des Einzelfalles meist besondere Bedeutung zu. Diese werden herangezogen, um dem tatsächlichen Willen beider Parteien zu erforschen. Gerade weil das tatsächlich Gewollte durch einen Außenstehenden nur schwer ermittelt werden kann, besteht das Risiko ungewisser Ergebnisse.
Die mit einer mündlichen oder konkludenten Beauftragung einhergehenden Risiken sind natürlich auch dem Architekten bewußt. Der Architekt wird daher im eigenen Interesse versuchen, eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bauherrn zu schließen. Der schriftliche Vertrag zwischen Architekt und Auftraggeber kann auf zweierlei Weise geschlossen werden, nämlich durch schriftliches individuelles Abfassen des Vertrages oder durch die Verwendung eines Formularvertrages.
Der schriftliche Individualvertrag
Architekt und Bauherr können die einzeln ausgehandelten oder modifizierten Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen. Auch im Architektenrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie; d.h. Architekt und Bauherr sind mit der Gestaltung ihres Vertrages grundsätzlich frei. Der Ausgestaltung einzelner Vertragsbedingungen sind daher keine Grenzen gesetzt. So können die Vertragsparteien den Umfang der Architektenvollmacht festlegen, die Haftung des Architekten begrenzen, abweichend vom BGB individuelle Gewährleistungsfristen vereinbaren, die Kündigung des Auftraggebers auf einen wichtigen Grund beschränken usw. Die Vertragsparteien müssen aber nicht jede nur erdenkliche Fallkonstellation in dem Vertrag schriftlich niederlegen. Haben die Parteien die eine oder andere Konstellation nicht bedacht, findet die entsprechende gesetzliche Regelung Anwendung. Um von vornherein das Konfliktpotential möglichst gering zu halten, sollten die Parteien die wesentlichen Vertragsinhalte schriftlich festhalten.
Bei der schriftlichen Fixierung der zuvor mündlich ausgehandelten Vertragsbedingungen müssen die Vertragsschließenden beachten, daß ihrem Gestaltungsspielraum Grenzen gesetzt sind. Von zwingenden gesetzlichen Regelungen darf ebensowenig abgewichen werden, wie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Gerade im Bereich des Honorarrechts ist der Architekt nur allzu gerne bereit, eine pauschale Honorarvereinbarung abweichend von den Regelungen der HOAI zu treffen. Hintergrund dieser Bereitschaft ist, daß sich der Architekt eine komplizierte und zeitaufwendige Berechnung seines Honorars ersparen möchte.
Eine von den Regelungen der HOAI abweichende Honorarvereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist aber, daß die in § 4 Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Mindest- und Höchstsätze nur in Ausnahmefällen unter- bzw. überschritten werden dürfen. Mittelbar folgt aus dieser Regelung, daß grundsätzlich die HOAI als Ganzes nicht ausgeschlossen werden kann. Dies hat zur weiteren Folge, daß Honorarvereinbarungen mit Architekten gemäß § 4 HOAI immer nur schriftlich und niemals mündlich getroffen werden können.
Der vorformulierte Architektenvertrag
In der Regel verwenden Architekten den sogenannten Einheitsarchitektenvertrag, der von der Bundesarchitektenkammer als Empfehlung herausgegeben wird. Daneben sind im Handel von verschiedenen Verlagen herausgegebene Musterverträge erhältlich. Diese Musterverträge orientieren sich jedoch im wesentlichen am Einheitsarchitektenvertrag. Die Unterschiede zwischen den einzelnen Vertragsformularen sind daher gering.
Alle Musterverträge haben die Gemeinsamkeit, daß sie die Regelungen des BGB-Werkvertragsrechts abändern. Angesichts der Tatsache, daß die Bundesarchitektenkammer als Interessensvertretung der Architekten diesen Einheitsarchitektenvertrag entworfen und herausgegeben hat, wird es niemanden verwundern, daß die darin enthaltenen Änderungen des BGB-Werkvertragsrechts überwiegend zu Gunsten der Architekten ausfallen. Haftet der Architekt nach den Regelungen des BGB-Werkvertragsrechts unbeschränkt für den von ihm verursachten Schaden, enthalten die Musterverträge Haftungsbeschränkungen.
Unbeschränkt haftet der Architekt laut diesen Verträgen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die nicht Personenschäden sind, sehen die Musterverträge die Begrenzung der Haftung auf einen bestimmten Höchstbetrag vor, der allerdings individuell ausgehandelt werden kann. Die Gewährleistung des Architekten beginnt in diesen Verträgen schon mit Erbringung der Leistungsphase 8 und nicht erst mit der Abnahme. Auch bei vorzeitiger Vertragsauflösung enthalten die Musterverträge abweichende Regelungen, auf die im weiteren noch näher eingegangen wird.
Da alle Musterverträge für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert sind, werden sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen. Das AGB-Gesetz ist daher auf all diese Verträge mit der Folge anzuwenden, daß jede einzelne Klausel der Wirksamkeitskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes unterliegt. Enthielten frühere Musterverträge teilweise noch nach dem AGB-Gesetz unwirksame Vertragsklauseln, so stehen die neuen Fassungen des Einheitsarchitektenvertrages überwiegend im Einklang mit dem AGB-Gesetz. Der Bauherr, der den vom Architekten vorgelegten Einheitsarchitektenvertrag unterzeichnet, kann daher nicht hoffen, daß für ihn ungünstige Regelungen des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam werden.
Nur die sorgfältige Vorbereitung des Vertragsschlusses schützt ihn daher vor späteren unangenehmen Überraschungen. Es empfiehlt sich, bei kleinen bis mittleren Auftragsvolumina, den Einheitsarchitektenvertrag als Diskussionsgrundlage zu verwenden. Die einzelnen Vertragsbestimmungen sollten aber diskutiert und individuell abweichend von dem Vertragsmuster ausgehandelt werden. Bei einem großen Auftragsvolumen ist es ratsam, für die Vertragsgestaltung einen auf diesen Bereich spezialisierten Juristen hinzuziehen.
Vollmacht des Architekten
Die Vollmacht begründet das Recht, im Namen des Vollmachtgebers mit Wirkung für und gegen diesen Erklärungen abzugeben, sowie vertragliche Verpflichtungen einzugehen. Grundsätzlich wird durch die Beauftragung des Architekten im einzelnen noch nichts über dessen Berechtigung ausgesagt, im Namen des Auftraggebers tätig zu werden.
lHandelt der Architekt im Namen und mit Vollmacht des Bauherrn, so ist dieser an die Erklärungen des Architekten gebunden, wie wenn es seine eigenen wären.
In der Praxis tauchen immer wieder Fälle auf, in denen der engagierte Architekt entweder die ihm eingeräumten Befugnisse überschreitet oder aber generell ohne entsprechende Vollmacht handelt. Die Frage der Bevollmächtigung des Architekten spielt vor allem bei Zusatzaufträgen, gemeinsamen Aufmaßen, der Abnahme oder der Erklärung des Vorbehalts einer Vertragsstrafe eine Rolle.
Keineswegs ist davon auszugehen, daß mit Abschluß des Architektenvertrages der Bauherr dem Architekten auch umfangreiche Vollmachten erteilt, ihn vor Ort umfassend zu vertreten. Da weder das BGB-Werkvertragsrecht noch die HOAI Regelungen über die Vollmacht des Architekten enthält, gelten die allgemeinen Grundsätze der Stellvertretung des BGB. Voraussetzung für die wirksame Vertretung des Bauherrn durch den Architekten ist daher, daß der Architekt zuvor entsprechend bevollmächtigt wurde. Oftmals sind die Parteien zu sehr mit Fragen der Vertragsgestaltung, der Planung des Bauvorhabens und Detailfragen während der Errichtung des Bauvorhabens beschäftigt, daß sie schlichtweg die Frage der Bevollmächtigung des Architekten vergessen.
Auch während der Bauphase wird den Beteiligten diese Problematik oftmals gar nicht bewußt. Überraschungen tauchen meistens erst nach Vollendung des Bauwerkes auf, wenn die Bauhandwerker dem Bauherrn ihre Schlußrechnungen übersenden. Werden vom Bauhandwerker Zusatzleistungen in Rechnung gestellt, kommt es meistens zwischen Bauhandwerker, Architekten und Bauherrn zum Streit über die Berechtigung der Forderung. Der Bauhandwerker beruft sich in der Regel darauf, daß der Architekt ihm den Zusatzauftrag erteilt hätte. Juristen haben sich in diesem Falle immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Architekt vom Bauherrn bevollmächtigt war.
Ähnlich wie beim Vertragsschluß kann auch die Vollmacht mündlich, schriftlich oder stillschweigend erteilt werden. Hat der Bauherr dem Architekten keine schriftliche Vollmacht erteilt, muß der Umfang der Vollmacht wieder nach den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden. In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH hierzu Leitlinien aufgestellt. Danach ist der Architekt, dem die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauführung übertragen worden ist, zugleich in gewissen Umfang auch berechtigt, den Bauherrn gegenüber den Bauhandwerkern zu vertreten. Diese Leitlinien hat der BGH in späteren Entscheidungen weiter präzisiert.
Danach ist der Architekt, dem die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauleitung übertragen worden ist, zu folgenden Handlungen berechtigt:
–Technische Abnahme,
–Entgegennahme von Vorbehalten,
–Erteilung kleinerer Zusatzaufträge,
–Aufnahme eines gemeinsamen, den Bauherrn bindenden Aufmaßes,
–Entgegennahme von Stundenzetteln,
–Befugnis zur Mängelrüge sowie
–Entgegennahme von Angeboten und Schlußrechnungen.
Mit der Übertragung der Bauleitung einhergehende Vollmacht umfaßt nicht:
–Änderungen vertraglicher Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Handwerkern,
–Anerkennung von Rechnungen des Bauhandwerkers oder der Abschluß von Vergleichen,
–rechtsgeschäftliche Abnahme der Werkleistung des Handwerkers nach den Regeln des BGB-Werkvertragsrechts,
–Vergabe von Aufträgen an Sonderfachleute,
–Anerkennung von Stundenlohnzetteln,
–Verzicht auf Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
Diese Probleme können vermieden werden, wenn bei Vertragsschluß der Umfang der dem Architekten erteilten Vollmacht von vornherein genau festgelegt wird. In die meisten Formularverträgen sind Formulierungsvorschläge aufgenommen. Sie enthalten eine Klausel, nach der der Architekt finanzielle Verpflichtungen für den Bauherrn nur bei Gefahr im Verzuge eingehen darf, wenn das Einverständnis des Bauherrn nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Selbstverständlich bleibt es den Vertragsparteien unbenommen, abweichende Formulierungen zu verwenden. So kann dem Architekten die Vollmacht erteilt werden, daß er Zusatzaufträge bis zu einer bestimmten Größenordnung eigenverantwortlich erteilen kann. Allerdings sollte man bei solchen Vereinbarungen Vorsicht walten lassen, damit die Baukosten nicht zu einer völlig unerwarteten Überschreitung des geplanten Investitionsvolumens führen.
lHat der Architekt z.B. durch die Vergabe von Zusatzaufträgen an Bauhandwerker seine Kompetenzen überschritten, haftet er nach den Regeln der BGB-Stellvertretung dem Vertragspartner selbst.
Der insoweit vollmachtslos handelnde Architekt wird dann Vertragspartner des Bauhandwerkers. Diese Konsequenz trifft den Architekten nur dann nicht, wenn der Bauherr dieses Verhalten nachträglich genehmigt. Jeder Bauherr sollte sich aber während der Bauphase mit derart großzügigen Genehmigungserklärungen zurückhalten, auch wenn ansonsten zwischen ihm und dem Architekten bestes Einvernehmen herrscht. Sonst läuft er nämlich Gefahr, daß er gegenüber den Bauhandwerkern den berechtigten Anschein erweckt, der Architekt sei zu diesem Handeln berechtigt. Hat der Bauherr einmal einen derartigen Anschein gesetzt, haftet er trotz fehlender Vollmacht des Architekten für dessen Verhalten.
Dieser Beitrag wird mit den Fragen der Haftung sowie des Honorarrechts des Architekten in einer der nächsten Ausgaben von Beschaffung aktuell fortgesetzt.
Leistungsphasen
Die Teilleistungen des Architekten sind in nachfolgende Leistungsphasen untergliedert:
–Leistungsphase 1: Grundlagenermittlung, klärende Aufgabenstellung, Beratung zum Leistungsbedarf;–Leistungsphase 2: Vorplanung = Vorentwurf;–Leistungsphase 3: Entwurfsplanung = zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfs;–Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung;–Leistungsphase 5: Ausführungsplanung = Lösung der Planaufgabe;–Leistungsphase 6: Vorbereitung der Vergabe einzelner Aufträge an Bauunternehmen;–Leistungsphase 7: Mitwirkung bei der Vergabe;–Leistungsphase 8: Bauüberwachung;–Leistungsphase 9: Mängelfeststellung, Dokumentation und Überwachung.
Grundsätze
Die Rechtsprechung hat hierzu folgende Grundsätze aufgestellt:
  • 1.Ein Planungsauftrag betrifft regelmäßig die Leistungsphasen 1-5
  • 2.Die Durchführung des Bauvorhabens umfaßt die Leistungsphasen 1-9
  • 3.Die Erbringung von Vergabeleistungen betrifft die Leistungsphasen 6-7
  • 4.Die Klärung der Bebaubarkeit betrifft die Leistungsphasen 1 und 2
  • 5.Die Durchführung einer Bauvoranfrage beinhaltet die Leistungsphasen 1 und 2
  • 6.Der Auftrag über die Genehmigungsplanung umfaßt die Leistungsphasen 1-4
Vertragspunkte
Zu den wesentlichen Vertragspunkten gehören:
lgenaue Festlegung der Vertragsparteien,
l genaue und umfassende Beschreibung der Aufgaben des Architekten,
lFestlegung des Honorars,
lTrennung der Abnahme des Bauwerks von der Abnahme der Architektenleistung.
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