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Dienstleistungsverträge für Individual-Software

Besondere Beschaffungssituation
Dienstleistungsverträge für Individual-Software

Im wirtschaftlichen Leben, das geprägt ist durch einen ständig steigenden Bedarf an Waren und Dienstleistungen, hat Software einen hohen Stellenwert. Im Zusammenhang mit der Abwicklung industrieller Vorgänge hat sie den Menschen auf breiter Basis die Steuerung abgenommen. Funktioniert sie nicht, können Produktionen zum Stillstand kommen, Gehälter nicht mehr ausbezahlt, Verträge nicht mehr eingehalten, Entwicklungen nicht mehr weiterbetrieben werden. Software macht abhängig. Dies führt zu der Notwendigkeit, die Rechte und Pflichten des Softwarelieferanten und des Inhabers der Rechte an Software durch die Anwenderseite vertraglich sorgfältig zu regeln und abzusichern.

Dementsprechend wichtig sind die auf der Grundlage von Beratung oder Entscheidungen zu schließenden Softwareverträge. Durch Festlegung der erwarteten Leistungen, Anwendungsbereiche, Ergebnisse und Nutzungsrechte müssen sie die Erwartungen im Unternehmen an eine Software absichern. Sie sind der Anknüpfungspunkt für den Einbehalt von Zahlungen, für die Verweigerung einer Abnahme oder für Nachbesserung oder andere Ansprüche aus Vertragsstörungen.

Rechtliche Einordnung der Softwareverträge
Die Vielgestaltigkeit des Vertragsgegenstandes Software läßt die Einordnung von Softwareverträgen unter einen der Vertragstypen des Gesetzes nicht zu. Die Schwierigkeit der Einordnung beginnt für den Juristen schon da, wo sich die Frage stellt, ob Software eine „Sache“ i.S. von § 90 BGB ist und ob im Zusammenhang mit dem Schutz von Software der Begriff der Software mit dem Begriff von Computerprogramm gleichzusetzen ist. Diese Fragen sind für die Gestaltung von Softwareverträgen und aus dem Vertragstyp herzuleitende Ansprüche wichtig. Generell sind zwei Besonderheiten gegenüber der vertragsrechtlichen Konstellation bei der Beschaffung von körperlichen Gegenständen besonders herauszuheben:
lSoftware ist vom Grundsatz her danach zu unterscheiden, ob sie als Lösung von Aufgaben in einer Form, wie sie von vielen zur Lösung von Aufgaben verwendet werden kann, vorliegt und damit als Standardsoftware einzuordnen ist oder ob sie als Individualsoftware anwenderbezogene Vorgaben lösen soll, die von anderen in der entsprechende Form nicht gebraucht wird oder gebraucht werden soll.
lSoftware kann einen besonderen Rechtsschutz aufgrund geistigen Eigentums vor allem durch das Urheberrecht, unter Umständen auch durch das Patentrecht und eventuell Markenrecht genießen.
Nach vielerlei Anknüpfungen hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Zusammenhang mit dem Erwerb von Standardsoftware seit einigen Jahren die Einordnung in Richtung Kaufvertrag dann bejaht, wenn Standardsoftware gegen Einmalzahlung auf Dauer beschafft wird. Hier gilt BGB-Kaufrecht für Vertragsstörungen unabhängig davon, ob der Anbieter in seinen Vertragsunterlagen von „Lizenzvertrag“ spricht oder nicht.
Der Erwerb von Nutzungsrechten und der auch hinter Kaufverträgen stehende Eigentumserwerb läßt nur ein Eigentum an der Diskette, auf der die Software verkörpert ist, zu. Geistiger Eigentümer und damit berechtigt, Nutzungsrechte an einer vertriebenen Software anderen einzuräumen, bleibt der Urheber. Da in Beschaffungsverträgen über Standardsoftware nur selten die Frage der Nutzungsrechte angesprochen wird, kann der Käufer von Standardsoftware zwar davon ausgehen, ein einfaches Nutzungsrecht für die von ihm erworbene Programmkopie mit dem Kauf erhalten zu haben. Soweit er jedoch vorhat, die Programmkopie nach freiem Belieben zu vervielfältigen oder zu verbreiten, zu verändern, bestimmt das Urheberrecht die Frage mit, ob und in welchem Rahmen dies zulässig ist. Im Zweifel beschränkt sich das einfache Nutzungsrecht ohne weitere Ermächtigung durch den Urheber auf das bloße Abspielenlassen und Herstellen einer Sicherungskopie.
Bei Softwareverträgen, welche die zeitlich befristete Nutzungsüberlassung von Standardsoftware zum Inhalt haben, gelten die mietrechtlichen Vorschriften ebenso wie bei Softwareleasing. Auch hierdurch ist im Hinblick auf die für die Software bestehenden Schutzrechte die Einräumung von Nutzungsrechten, die über das bloße Abspielenlassen und eine Sicherungskopie erstellen lassen hinausgehen, bis auf wenige Ausnahmefälle nicht angesprochen.
Da Softwareverträge in diesem Beitrag nur da untersucht werden, wo man ihnen „Dienstleistungscharakter“ zumessen kann, bleiben Standardsoftwareverträge im folgenden unberücksichtigt.
Ist Gegenstand von Verträgen das Überlassen von Standardsoftware mit Erweiterungen, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Tendenz festzustellen, diese Verträge dann als Werkverträge einzuordnen, wenn individuelle Anpassungen an die Besonderheiten des Bestellunternehmens in größerem Umfange vorzunehmen sind oder eine Einweisung des Personals geschuldet wird, also neben der Überlassung des Programms Leistungen zu erbringen sind.
Eine einheitliche Linie der Gerichte allerdings kann hierbei noch nicht festgestellt werden. Einige differenzieren zwischen geringfügigen Anpassungen (dann noch Kaufrecht) und Anpassungen größeren Umfanges (dann Werkvertragsrecht). Andere nehmen einen Werkvertrag schon dann an, wenn Standardsoftware mit Installationspflicht beschafft wird. Der BGH ist in der Einordnung der Standardsoftwarebeschaffungen als Werkvertrag eher zurückhaltend. Sobald der Hintergrund der Beschaffung die Softwareerstellung ist, gleich, ob Erstellung eines einzelnen individuellen Programms oder Anpassungen geschuldet werden, tritt auch für den BGH der Werkvertragscharakter in den Vordergrund.
Reinen Dienstvertragscharakter haben Softwareverträge, die nicht die Erstellung von individuellen Lösungen zum Inhalt haben, sondern nur tätigkeitsbezogen, nicht erfolgsbezogen gestaltet sind. Ohne Pflichtenheft mit detaillierten Anforderungen an Funktionen und mit diesen zu erzielenden Ergebnissen liegt eher die Annahme eines Dienstvertrages als die eines Werkvertrages nahe.
Vor allem bei Verträgen, welche die individuelle Programmerstellung im Hintergrund haben, muß in die Vertragsgestaltung Eingang finden, in welchem Rahmen dem Besteller Nutzungsrechte eingeräumt werden. Weder die nach Werkvertragsrecht dem Besteller an dem Werkergebnis zu verschaffenden Eigentumsrechte noch die beim Dienstvertrag selbstverständliche Verwertung und Nutzung der erbrachten Leistungen, ermächtigen den Besteller zu mehr als einem einfachen Nutzungsrecht, wenn Urheberrechte an Programmen oder Programmteilen entstanden sind. Auch durch die Bezahlung einer erfolgsbezogenen oder nur tätigkeitsbezogenen Vergütung sind Nutzungen in weiterem Rahmen nicht automatisch gestattet.
Pflichtenheft
Entscheidende Bedeutung für den Umfang der vertraglichen Pflichten des Softwareerstellers und eine mögliche Inanspruchnahme für den Fall, daß diese nicht eingehalten sind, kommt der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung zu. Fehlt diese, bleibt dem Besteller nur, sich entweder unter Berufung auf vorvertragliche Protokolle oder Korrespondenzen für den Umfang der Leistungspflichten zu berufen oder aber die Einhaltung allgemeiner Anforderungen zu verlangen.
Die Festlegungen des Leistungsumfanges beginnen schon damit, daß der Besteller den konkreten Einsatzzweck beschreiben muß. Sodann muß eine Ist-Analyse sowie ein Lastenheft Vertragsgrundlage sein, damit dem Softwareersteller das bisherige Umfeld bekannt gemacht wird und er die Erwartungen des Bestellers kennenlernt.
Fehlt ein solches, so muß der Besteller es unter Umständen unter Zuhilfenahme Dritter intern vorab erstellen lassen oder unter Zuhilfenahme der Anwender Leistungsbeschreibung aus Anwendersicht erstellen und zum Vertragsgegenstand machen lassen. Für die Erstellung eines Pflichtenhefts sind die Anforderungen an technische Detailbeschreibungen aus juristischer Sicht nicht im Vordergrund. Um einen Vertrag erfolgsbezogen zu gestalten und ihn damit möglichst als Werkvertrag eingeordnet zu wissen, ist es vorrangig wichtig, die aus Anwendersicht gewünschten Ergebnisse und Leistungen, die das System erbringen soll, zu beschreiben.
Ohne entsprechende Vorgaben kann die Beauftragung von Dritten zu Softwareerstellungsleistungen wohl nur auf Dienstvertragsbasis abgewickelt werden. Die sich hieraus ergebende Konsequenz ist eine eingeschränkte Verantwortlichkeit des Softwareerstellers. Mangels Gewährleistung eines Erfolgs verbleibt das Risiko, bestimmte Ergebnisse zu erzielen beim Besteller. Sofern er dem Softwareersteller nicht die Verletzung von Sorgfalts- und sonstigen Nebenpflichten aus einem solchen Vertrag nachweisen kann, eine sog. positive Vertragsverletzung nicht erwiesen ist, muß er Leistungen bezahlen, ohne den Vertragspartner für entstandene Schäden in Anspruch nehmen zu können.
Nutzungsrechte
Da Software und selbst deren Entwurfsmaterial gemäß §§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 69 a Abs. 1 UrhG geschützt sind und u.U. auch ergänzenden Leistungsschutz durch das Wettbewerbsrecht sowie in besonderen Fällen Schutz durch das Patentrecht genießen, ist es für den Besteller wichtig, sich Klarheit über die ihm vom geistigen Eigentümer einzuräumenden Rechte zu verschaffen. Da er dies aber nicht den Erklärungen in Lizenzscheinen überlassenen, sondern zumindest bei Verträgen über individuelle Software-Beschaffung ausdrücklich vertraglich regeln sollte, muß er sich über den Inhalt der dem Urheber als geistigem Eigentümer zustehenden Rechte und die sich für ihn hieraus ergebenden Konsequenzen für die Vertragsgestaltung ein Bild machen.
Ausschließliches Nutzungsrecht
Notwendige Voraussetzung für die Nutzung von Software ist die Einräumung von Nutzungsrechten. Hierbei ist zwischen ausschließlichem und nicht ausschließlichem (einfachen) Nutzungsrecht zu unterscheiden. Nach den urheberrechtlichen Vorschriften hat der Inhaber des Urheberrechts zunächst das ausschließliche Recht (unter Ausschluß anderer), Computerprogramme zu vervielfältigen, umzuarbeiten, die hierdurch erzielten Ergebnisse zu vervielfältigen sowie zu verbreiten. Auf ein solches Recht kann sich derjenige berufen, der im Streitfall beweisen kann, daß er ein Computerprogramm, das ein individuelles Werk darstellt, als Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung geschaffen hat.
Eigentum an einem urheberrechtlich geschützten Computerprogramm kann der Besteller nie erwerben. Ist ein Urheberrecht in der Person oder mehreren Personen entstanden, bleiben diese Urheber, selbst wenn sie einem anderen ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben.
Ist Hintergrund der Beschaffung die Entwicklung und Erstellung von Individualsoftware, möglicherweise auch nach Vorgaben des Bestellers, muß dieser versuchen, sich vertraglich ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Software einräumen zu lassen. Nur hierdurch sichert er sich die Rechte an Entwicklungen, die er braucht, wenn er sich Wettbewerbsvorteile sichern, die Software eventuell durch andere im Nachhinein verändern lassen oder sie kommerziell nutzen will.
Gemäß § 34 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bedarf diese Vereinbarung der Schriftform. Die Vereinbarung muß ausdrücklich schriftlich erfolgen. Nur so ist gewährleistet, daß der Urheber seine Urheberrechte nicht mehr ausübt, nicht einmal eine Eigennutzung vornehmen darf. Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auf ein Computerprogramm in jeder Ausdrucksform, also auch auf Quellprogramme und schon auf die Dokumentationen einer Programmentwicklung.
Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts hat allerdings nicht stets zur Folge, daß der Erwerber des Programms es exklusiv nutzen kann. Häufig ist das Nutzungsrecht beschränkt auf die ausschließliche Nutzung neben dem Urheber. Je klarer Art und Umfang vertraglich geregelt sind, desto klarer kann in einem möglichen Streitfall der Umfang von Nutzungsrechten bestimmt werden.
In Anlehnung an die urheberrechtlichen Vorschriften hilft es für die Feststellung des Umfangs des Nutzungsrechts, wenn im Vertrag deutlich gemacht wird, auf welche Arten der Nutzung es sich erstrecken soll oder noch besser, daß es sich auf alle Nutzungsarten erstrecken soll.
In bestimmten Ausnahmefällen können die zustimmungsbedürftigen Handlungen auch ohne Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden, § 69d UrhG. Die Vervielfältigung ist dann erlaubt, wenn sie erforderlich ist, um das Programm nach den vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen oder um Fehlerbeseitigung zur vertraglichen Nutzung zu betreiben. Die Herstellung von Sicherungskopien ist grundsätzlich nicht zustimmungspflichtig. Ein Programm darf dekompiliert werden, d.h. von einem Programm darf aus dem Objektcode ein Quellprogramm hergestellt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein anderes Programm so zu gestalten, daß es mit dem dekompilierten Programm zusammen genutzt werden kann. Aus ähnlichen Gründen ist die Bearbeitung eines Programms dann nicht zustimmungspflichtig, wenn diese erforderlich ist, um das Programm für den vertraglich vereinbarten Zweck nutzbar zu machen und Fehler zu beheben sowie dann, wenn die Interoperabilität zu anderen Programmen hergestellt werden muß.
Eine Besonderheit gilt bei Computerprogrammen, die Arbeitnehmer in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder nach Anweisungen ihres Arbeitgebers geschaffen haben. Gemäß § 69 b hat der Arbeitgeber an unter entsprechenden Konstellationen geschaffenen Computerprogrammen alle vermögensrechtlichen Befugnisse. Da dies aber nicht für Programme gilt, die sog. freie Mitarbeiter im Rahmen eines dienstvertraglichen Verhältnisses schaffen oder gemeinsam mit Mitarbeitern des Bestellunternehmens erstellen, müssen die mit freien Mitarbeitern geschlossenen Verträge hierüber gründliche Regelungen enthalten.
Nicht-ausschließliches (einfaches) Nutzungsrecht
Ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht gestattet dem Inhaber, ein Computerprogramm neben dem Urheber und/oder anderen Nutzungsberechtigten auf die ihm im Zusammenhang mit der Einräumung des Nutzungsrechts erlaubte Art und Weise zu benutzen. Wer Standardprogramme beschafft, erhält regelmäßig nur einfache Nutzungsrechte.
Quellcode
Die Bearbeitung und Umgestaltung von Programmen sowohl zur Fehlerbehebung als auch zur Weiterentwicklung von Software ist ohne Quellcode kaum möglich. Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit, an die Wurzeln eines Programms auch aus dem sogenannten Reverse Engineering des Objektcode zu kommen. Da dies sehr aufwendig ist und eine Art Neuentwicklung mangels Programm bedeutet, ist der Zugriff auf ein Programm über den Quellcode ein Punkt, der bei Individualprogrammerstellungen vertraglich angesprochen werden muß.
Auf untergerichtlicher Ebene wird teilweise ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe des Quellcode eines Programms zwar auch dann bejaht, wenn Softwareerstellungsverträge hierüber keine Regelungen enthalten und der Programmersteller auf Nachfrage des Bestellers nicht pflegebereit ist. Ein besserer Weg ist jedoch der, sich neben der Programmerstellung auch die Übergabe des Quellcode nebst Dokumentation einräumen zu lassen.
Gibt es für den Besteller keine Möglichkeit, den Softwareersteller zur Herausgabe des Quellcode bei Fertigstellung der von ihm zu erbringenden Programmierleistungen zu bewegen, bietet sich als eine schlechtere, aber immer noch bessere Lösung als gar keinen Zugriff zu haben, die Vereinbarung der Hinterlegung des Quellcode und dessen Fortschreibung bei Programmerweiterungen bei einer neutralen Stelle, z.B. Notar an.
Über die Vereinbarung der Hinterlegung des Quellcode kann der Besteller versuchen, bei fehlender Pflegebereitschaft, u.U. auch im Falle des Konkurses auf das Programm zuzugreifen. Eine Hinterlegungsvereinbarung kann allerdings dann ins Leere gehen, wenn ein Konkursverwalter den Eigentumsübergang auf einen Dritten, z.B. den Treuhänder, nicht anerkennt und dem Besteller damit ein Aussonderungsrecht aus der Konkursmasse nicht zugesteht. Am besten wäre es für den Besteller, wenn er durchsetzen könnte, daß der Quellcode bei ihm hinterlegt wird.
Gefahr verdeckter Arbeitnehmerüberlassung
Da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) keine Differenzierung im Hinblick auf Einzelleistungen vornimmt, kann der Einsatz von Mitarbeitern eines Softwareunternehmens, aber auch der Einsatz von sog. freien Mitarbeitern bei Softwareleistungen ein AÜG-Fall werden. Solange diese jedoch weisungsunabhängig sind, eine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Projekts mit eigener Aufgabenstellung zu erfüllen haben, ist die Gefahr relativ gering. Nach einem Runderlaß der Bundesanstalt für Arbeit 148/91 vom 21.10.1993 ist in der Regel nicht von AÜ auszugehen, wenn das entsendende Unternehmen das Unternehmerrisiko trägt und die unternehmerische Dispositionsfreiheit bei Leistungen gewährleistet ist, die Programmentwicklungsleistungen sind.
Dokumentationen
Einen unzureichenden Stellenwert in der Vertragsgestaltung nehmen die Anforderungen an die Dokumentationen ein. Da die Tätigkeit der Softwareentwicklung höher eingeschätzt wird, als die Dokumentation der Entwicklungsergebnisse und die Softwareentwickler häufiger nicht die Fähigkeit haben, in einer auch für Nichtfachleute verständlichen Form ihre Entwicklungen zu dokumentieren, ist Grund für die Unzufriedenheit des Bestellers mit der Vertragsausführung im Rahmen von Softwareerstellungen oder Anpassungen häufig die Dokumentation der Ergebnisse.
Alleine der Begriff „Softwaredokumentation“ als Definition einer vertraglich geschuldeten Leistung ist problematisch, weil sich dahinter unterschiedliche Dokumentationsbereiche verbergen können.
Der Besteller muß deshalb seine Anforderung an Dokumentationen in Worte fassen und differenzierter als nur „notwendige Dokumentationen“ beschreiben was gemeint ist. Beispiel in Anlehnung an die von der Deutschen Gesellschaft für Qualität (DGQ) vorgeschlagenen Kriterien:
Änderbarkeit, Aktualität im Hinblick auf das abschließend erstellte Programm, Vollständigkeit, Verständlichkeit der wesentlichen Programmierschritte, Widerspruchsfreiheit, Wahl eindeutiger Begriffe.
Vergütung
Da sich Vertragsparteien von Werk- oder Dienstverträgen um verbindlich Verpflichtungen einzugehen nicht unbedingt über die Art und Weise der Berechnung sowie die Höhe der Vergütung einigen müssen, kann dies dazu führen, daß der Besteller bei ungenügender Vertragsgestaltung Stundensätze oder Mann-Tage nach geleisteten Aufwand bezahlen muß. Dies gilt auch für Nebenkosten, die durch Anfahrt, Übernachtung, Verpflegung entstehen und nicht zu unterschätzen sind. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist gemäß § 612 Abs. 2 BGB beim Dienstvertrag bzw. § 632 Abs. 2 BGB beim Werkvertrag eine taxmäßige Vergütung, falls eine solche nicht vorhanden ist, die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
Dem kann der Besteller nur entgehen, wenn er Vergütungsansprüche unter Erfolgszwang stellt und sich über sämtliche im Zusammenhang mit den zu erbringenden Leistungen entstehenden Vergütungsansprüche und Erstattungsansprüche von Nebenkosten vor Vertragsschluß ein genaues Bild macht. Liegt ein Pflichtenheft vor, kann in Anlehnung an die im Pflichtenheft angegebenen Leistungs- und Erfolgsstufen gekoppelt eine Vergütung vereinbart werden.
Störungen
Verträge über Softwareleistungen werden häufig nicht so abgewickelt, wie die Vertragsparteien sich dies ursprünglich vorgestellt haben. Gründe hierfür können sowohl beim Anbieter als auch beim Besteller liegen. Häufig haben sie darin ihre Ursache, daß sich der Anbieter erst während der Vertragserfüllung Grundinformationen verschaffen muß und durch fehlende oder schleppende Mitwirkung des Bestellers Verzögerungen in der Vertragserfüllung auftreten. In diese Zusammenhang kommt es gelegentlich zu nachträglichen Auftragserweiterungen, die im Hinblick auf Kosten- und Terminsverzögerungen nicht durch Anpassung des Vertrags im Griff behalten werden. Dokumentationen werden schleppend erstellt. Der Besteller ist mit dem Umfang vorgelegter Dokumentationen nicht zufrieden. Fehler oder zusätzlich auftauchende Schnittstellen müssen beseitigt werden.
Die dem Besteller zustehenden Rechte bei Störungen sollten im Gewährleistungsfalle durch die Werkvertragsregeln sowie großzügig bemessene Gewährleistungsfristen bestimmt werden. Dies setzt voraus, daß Kriterien, möglichst anhand des Pflichtenhefts, gefunden werden um eine Abnahme nach für den Besteller ausreichenden Funktionstests durchzuführen zu lassen. Liegt bei Vertragsschluß kein Pflichtenheft vor, muß Gegenstand des Vertrags auch die Entwicklung von Vorgaben sein, die hinterher als Abnahmekriterium verwendet werden können.
Installation oder Fertigstellung darf nicht schon mit der Abnahme gleichgesetzt werden, weil im Vertrag zwischen ihnen nicht genügend differenziert wurde. Trotz Abnahme auftauchende verborgene Mängel müssen als Gewährleistungsfall anhand vertraglicher Vereinbarungen über Anforderungen an die Leistungen oder über besonders zugesicherte Eigenschaften bewiesen werden. In der Praxis sind Gewährleistungsfälle oder Sorgfaltspflichtverletzungen meist nur unter Hinzuziehung von Gutachtern zu beweisen. Die vertraglichen Vorgaben sind nur in seltenen Fällen so konkret, daß die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung alleine anhand dieser bewiesen werden kann.
Für die Frage, ob Qualitätsmängel vorliegen oder nicht stehen zwar grundsätzlich DIN/ISO-Vorschriften sowie VDI-Richtlinien über Grundanforderungen an Softwareprogramme zur Verfügung und sollten auch schon für die Vertragsgestaltung als Anforderung herangezogen werden.
Störungen durch verspätete Fertigstellung lösen für den Besteller nur dann die bestellerfreundlichen Verzugsansprüche des Gesetzes aus, wenn der Vertrag ein Zeitengerüst vorsieht, das in Anknüpfung an die nach Pflichtenheft zu erbringenden Leistungen den Abschluß der Arbeiten oder einzelner Projektschritte berechenbar regelt. Sobald Änderungen oder Erweiterungen ursprünglich vereinbarte Termine in Frage stellen, ist das Verschulden des Softwareentwicklers in Frage gestellt. Damit sind auch Verzugsansprüche des Bestellers in Frage gestellt.
Realisierbarkeit von Ansprüchen
Die dem Besteller zustehenden Ansprüche bei mißlungener Vertragserfüllung helfen ihm mit aller Konsequenz nur dann, wenn er noch einen Vertragspartner zur Verfügung hat. Aber auch dann setzt die Durchsetzung von Ansprüchen Liquidität und ausreichende Versicherungen voraus. Im stark fluktuierenden Markt der Anbieter von Softwareleistungen ist das Thema Sicherheiten besonders wichtig.
Vorformulierte Vertragsbedingungen
Von Anbietern vorformulierte Vertragsbedingungen und Vertragstexte über den Leistungsumfang und die Verantwortung für die von ihnen zu erbringenden Leistungen sind mit großer Vorsicht zu prüfen. Sie sollten möglichst nicht Vertragsbestandteil werden. Der Besteller muß davon ausgehen, daß aus Sicht des Anbieters die Verantwortung für das Gelingen seines Vorhabens Sache des Besteller ist.
Ebenso will er die Haftung für Folgeschäden generell ausschließen und die von ihm übernommenen Aufgaben nur auf Dienstvertragsbasis erfüllen. Ob in Einzelfällen unter Abwägung der hohen Risiken der Besteller auf dieses Interesse eingeht hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und bereits bestehenden Abhängigkeiten ab.
Ohne besondere Prüfung sollte er sich jedoch nicht darauf verlassen, daß die Bedingungen nicht durchsetzbar sind weil sie gegen das AGB-Gesetz verstoßen und sie deshalb akzeptieren.
Wer Verträge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Softwareerstellung macht, muß über die rechtlichen Hintergründe eine besondere Schulung erfahren. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil die technischen Abteilungen, durch die entsprechende Verträge eine Vorbereitung erfahren sollten, häufig keinerlei Problembewußtsein haben und dem Besteller die Vertragsarbeit eher erschweren, denn erleichtern. Die rechtlichen Hintergründe und Risiken von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Software sind in diesem Beitrag nicht abschließend angesprochen. Besonders zu thematisieren sind insbesondere auch Vereinbarungen über die Pflege von Software. Dies bleibt einem weiteren Beitrag vorbehalten. n
Claudia Zwilling-Pinna
Die Autorin, Rechtsanwältin Claudia Zwilling-Pinna ist Partnerin der Sozietät Walter & Partner mit Büros in Heidelber, Berlin, Dessau und Verfasserin zahlreicher Publikationen im Einkaufsrecht.
Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz von Computerprogrammen ist es, daß das Programm
ldas Ergebnis persönlich geistigen Schaffens ist,
lin wahrnehmbarer Form und Gestaltung verkörpert ist,
lindividuell-schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad hat.
Arten der Nutzung in Anlehnung an urheberrechtliche Unterscheidungen
lBearbeitung,lUmgestaltung,lErweiterung,lVervielfältigung,lÜbertragung auf andere Datenträger,lVeröffentlichung von erzielten Ergebnissen, Speicherung,lKommerzielle Weiterverarbeitung.
Zustimmungsbedürftige Handlungen nach § 69c UrhG
lVervielfältigunglÜbersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen sowie die Vervielfältigungen der UmarbeitungenlJede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder für eine Vervielfältigungsstücke einschließlich der Vermietung
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