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Entwicklung zum Modullieferanten

Leitfaden
Entwicklung zum Modullieferanten

Entwicklung zum Modullieferanten
Prof. Dr. Karlheinz Schmid
Die Zunahme der Entwicklungspartnerschaften erfordert im gleichen Maße eine rechtliche Absicherung. Moderne Kooperationsverträge enthalten Vereinbarungen, die sich auf die gesamte Wertschöpfungskette vom Zulieferer bis zum Endhersteller beziehen. Damit ergeben sich Vertragsinhalte, die den Rahmen bisheriger Verträge sprengen.

Prof. Dr. Karlheinz Schmid

Der Modullieferant koordiniert die Material- und Teileströme, beschafft das für das Modul nötige Know-how, bringt es in die Entwicklung ein und stimmt die vielfältigen und teilweise recht unterschiedlichen Entwicklungen bei den Teilelieferanten zeitlich und inhaltlich aufeinander ab. Im Regelfall wird der Modullieferant bereits in der Planungsphase eines neuen Endprodukts miteinbezogen (simultaneous engineering, advanced purchasing). Dadurch wird er in die Lage versetzt, das Modul frühzeitig nach den Vorgaben des Herstellers bzw. nach dem von ihm gefertigten Pflichten- bzw. Lastenheft zu entwickeln und zeitgenau in den projektierten Stückzahlen zur Verfügung zu stellen.
Trotz der weitgehenden Verlagerung wesentlicher Entwicklungsaktivitäten auf die Modullieferanten, verbleiben grundsätzliche F&E-Kapazitäten beim Endhersteller, um die Vorstellungen des Endherstellers im Projektteam mit dem Zulieferer zur Geltung zu bringen. Dazu gehören die Erstellung der jeweiligen Lastenhefte, Pflichtenhefte, technischen Spezifikationen, der Abschluß von Qualitätssicherungsvereinbarungen und ppm-Vereinbarungen oder die Festlegung der cp- und cpk-Werte.
Die gegenwärtige industrielle Entwicklung wird durch den Übergang vom Teile- zum Modullieferanten (Systemlieferanten), durch den Abschluß von Qualitätssicherungsvereinbarungen mit dem Ziel der Null-Fehler-Produktion (Total Quality Management, ppm-Vereinbarungen) sowie durch abstimmungsintensive Entwicklungspartnerschaften gekennzeichnet.
Zu Systemlieferanten werden nur solche Zulieferer, die innovative Energie mit hohem, spezialisiertem technischen Sachverstand zu verbinden wissen. Sie müssen nicht nur fähig sein, komplexe Systeme zu entwickeln und zu produzieren, sondern auch finanziell so ausgestattet sein, daß sie diese umfassenden Leistungen erbringen können.
Die enge Zusammenarbeit zwischen Endhersteller und Systemlieferant kann – möglicherweise nach Durchlaufen mehrerer Entwicklungsstufen – zu einer strategischen Lieferantenpartnerschaft (strategischen Allianz) führen. Unter einer strategischen Lieferantenpartnerschaft versteht man eine kooperative Art der Zusammenarbeit, in der Einkaufsabteilungen mit wenigen Schlüssel-Lieferanten eng zusammenwirken, um gegenseitig langfristige Wettbewerbsvorteile zu erreichen. Sie sind gekennzeichnet durch langfristige Vereinbarungen, Austausch vertraulicher Informationen, gemeinsame kontinuierliche Verbesserungsbemühungen und gemeinsame Übernahme von Chancen und Risiken.
Wesentlicher Bestandteil eines Kooperationsvertrages zwischen Endhersteller und Systemlieferant zur Erstellung innovativer Lieferungen und Leistungen ist die Vereinbarung über die Entwicklung oder Weiterentwicklung der zu liefernden Module und Systeme und die Verteilung der dabei anfallenden Schutzrechte.
Zur Besonderheit der Modullieferverträge
Die modernen Kooperationsverträge beschränken sich nicht auf Regelungen, die allein die Produktion beim Modullieferanten betreffen. Sie enthalten Vereinbarungen, die sich auf die gesamte Wertschöpfungskette vom Zulieferer bis zum Endhersteller beziehen. Damit ergeben sich Vertragsinhalte, die den Rahmen der bisherigen Verträge sprengen. Zu den neuen Vertragsinhalten gehören u.a. Klauseln, welche
–die Ziele bzw. den Zweck der Zusammenarbeit – meist in einer Präambel – ansprechen,
–die Vertragspartner dazu aufrufen, die vereinbarten Vertragsziele nach besten Kräften anzustreben, innovativ und kreativ zu handeln und auch den Vertragspartner bei diesen Bemühungen zu unterstützen,
–den Modullieferanten zur ständigen Qualitätsverbesserung seines Moduls verpflichten,
–den Modullieferanten auffordern, alle Möglichkeiten zur Kosteneinsparung zu nutzen,
–die Art und Weise der Preisfindung betreffen,
–den Daten- bzw. Informationsaustausch regeln,
–die internen und externen Logistikprobleme lösen, also u.a. die Art und Weise des Transports festlegen oder die Lagerung, der Güter nach Ort und Form bestimmen,
–das Formenrecht ansprechen, also Fragen beantworten, die im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Formen und Werkzeugen aufgeworfen werden,
–eine, gemessen am Vertragszweck, gerechte Verteilung der Risiken und Lasten vorsehen,
–eine gerechte Zuordnung von Schutzrechten ermöglichen, die im Rahmen der Kooperation entstanden sind.
Einzelheiten
Bei wissenschaftlichen Untersuchungen zeigten sich bei modular sourcing überdurchschnittlich lange Vertragszeiten. Üblich ist heute eine Vertragsdauer von 24 Monaten und mehr. Verträge mit Laufzeiten über die gesamte Bauzeit eines Endprodukts/Modells (model life contract) sind keine Seltenheit.
Im Gegensatz zu diesen langen Vertragslaufzeiten beziehen sich die Preisvereinbarungen im Regelfall nur auf eine kurze Dauer, meist ein Jahr.
Werden Module in Kooperation zwischen Endhersteller und Modullieferanten entwickelt, oder entwickelt der Modullieferant im Auftrag des Endherstellers nach dessen spezifischen Vorgaben, weist also das so entwickelte Modul herstellerspezifische Leistungsmerkmale auf (specialities), so wird üblicherweise vertraglich festgelegt, daß der Modullieferant für eine bestimmte Zeit nicht berechtigt ist, das Modul an Dritte weiterzugeben (Exklusivität der Lieferbeziehungen). Daher sehen die Verträge häufig die ausschließliche Lieferung der Module an den Endhersteller vor (Ausschließlichkeitsvereinbarungen).
Bei Modulen hingegen, die solche herstellerspezifischen Leistungsmerkmale nicht aufweisen (commodities), die vielmehr in technisch gleicher Form an unterschiedliche Endhersteller ausgeliefert werden, ist eine solche Lieferbeschränkung der Modullieferanten unbekannt.
Kein Modullieferant wird bereit sein, sein Know-how zu offenbaren, wenn ihm nicht wenigstens über eine gewisse Vertragsdauer hinweg bzw. durch eine gewisse Vertragsmenge die Chance eingeräumt wird, für seine Vorleistungen ein angemessenes Entgelt zu erzielen.
Eine neue Vertragsform: Der Modul-Entwicklungsvertrag
Entwicklungs-Kooperationen ergeben sich gelegentlich ohne vertragliche Grundlage, was später jedoch meist zu gravierenden Auseinandersetzungen führt. Häufiger liegen den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Entwicklungsverträge zugrunde, in denen die möglichen zukünftigen Probleme gelöst werden. Aufgabe dieser Entwicklungsverträge ist es, die unterschiedlichen Interessen der beiden Vertragspartner einem für die Zusammenarbeit förderlichen, fairen Ausgleich zuzuführen.
Der Endhersteller ist daran interessiert, das gemeinsam entwickelte Produkt in technisch optimaler Qualität zu einem möglichst niedrigen Preis zu erhalten. Da der Endhersteller meist seinen zukünftigen Absatz nicht kennt, ihn allenfalls aufgrund bisheriger Erfahrungen schätzen kann, möchte er keine Verpflichtung zur Abnahme bestimmter Stückzahlen eingehen. Er wünscht einerseits einen flexiblen Lieferanten, der bei Bedarf zu einer schnellen und massiven Erhöhung der vereinbarten Liefermenge fähig ist und der andererseits auch akzeptiert, daß die vereinbarte Liefermenge – möglicherweise kurzfristig – reduziert wird. Der Endhersteller möchte auch möglichst die volle und alleinige Verfügung über die am neuentwickelten Produkt bestehenden Rechte innehaben. Dies kann so weit gehen, daß er das entwickelte Produkt preiswerter bei einem Dritten herstellen lassen kann. Jedenfalls wünscht der Endhersteller häufig, daß sein Vertragspartner nur ihn mit dem gemeinsam entwickelten Produkt beliefert und nicht etwa Konkurrenzunternehmen.
Im Gegensatz hierzu ist der Modullieferant eher an einer langfristigen Zusammenarbeit mit dem Endhersteller bei hohen Stückzahlen und guten Gewinnchancen interessiert. Es kann aber auch sein, daß er, um seine Gewinnchancen zu erhöhen, die freie Wahl haben möchte, auch andere Interessenten mit dem neuentwickelten Produkt beliefern zu können.
Unterschiede des Entwicklungsvertrags zu anderen Vertragsformen: Entwicklung und Lieferung eines neuen Moduls
Gegenstand des Entwicklungsvertrags ist entweder die Konstruktion eines neuen Moduls oder die Änderungskonstruktion eines bisher gelieferten Moduls. Die Entwicklung eines neuen Moduls gibt dem Vertrag das charakteristische Gepräge. Ohne erfolgreiche Neuentwicklung kommt es nicht zur Lieferung. Im Entwicklungsvertrag wird deshalb regelmäßig zum Ausdruck gebracht, daß eine Abnahme des neuen Moduls nur unter der Voraussetzung erfolgen wird, daß das Modul entsprechend den Vorstellungen des Endherstellers und in der vorgegebenen Zeit hergestellt werden kann.
Enge Kooperation in einem unternehmerischen Teilbereich
Beide Vertragspartner beschließen, in einem Teilbereich ihrer gesamten unternehmerischen Aktivitäten eng zusammenzuarbeiten und im Rahmen dieser Kooperation Konkurrenzüberlegungen entweder ganz oder doch weitestgehend zurückzustellen, um das beabsichtigte Entwicklungsziel schnellstmöglich zu erreichen.
Es kann sein, daß es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine völlige Neuentwicklung handelt. Meist ist ein Modul bereits vorhanden. Es wird lediglich geändert bzw. an die neuen Gegebenheiten angepaßt.
Form der Zusammenarbeit bei der Entwicklung
Typisch für einen Entwicklungsvertrag ist, daß die Art und Weise der Zusammenarbeit genau festgelegt wird. Einerseits soll sich die beste Form der Kooperation nicht erst im Laufe der Entwicklungsarbeiten ergeben. Dazu ist die Zeit zu knapp. Andererseits zwingt auch die für beide Unternehmen nicht unbeträchtliche finanzielle Beteiligung an der Entwicklung dazu, auf den Wert der Gegenleistung zu achten. Deshalb ist es üblich, bei Entwicklungsverträgen detaillierte Regelungen der Zusammenarbeit festzulegen. Dazu gehören die Bildung einer Entwicklungsgruppe, die namentliche Bestimmung der Mitarbeiter und des Vorsitzenden, die Festlegung des Zeitaufwands oder die Benennung der Räumlichkeiten.
Intensiver Erfahrungsaustausch
Um das vereinbarte Entwicklungsziel schnellstmöglich zu erreichen, offenbaren sich die Vertragspartner gegenseitig alle bisherigen Erfahrungen und Erkenntnisse auf dem Vertragsgebiet und halten keine Informationen zurück, die der gemeinsamen Entwicklung förderlich sein könnten. Beide Vertragspartner versprechen sich gegenseitig, das Projekt mit allen gegebenen Mitteln so zu fördern, daß der Vertragsgegenstand bis zu einem fixierten Datum serienreif vorliegt.
Umfassende gegenseitige Unterstützung zur Vertragserfüllung
Im Entwicklungsvertrag werden keine generellen Aussagen getroffen, die Entwicklungsarbeiten intensiv zu fördern, sondern konkrete Maßnahmen und Mittel angesprochen.
Enger Zeitrahmen für die Vertragserfüllung
Die Zeit, in der der Vertragsgegenstand entwickelt bzw. zur Serienreife gebracht werden muß, ist begrenzt. Es steht eine kurze Zeitspanne für die Entwicklungsarbeiten zur Verfügung. Die Handelnden stehen im Regelfall unter hohem Zeitdruck.
Bei Entwicklungsarbeiten kann nur ein ungefährer Zeitrahmen vorgegeben werden, da die Problemlösung von vielerlei Umständen abhängt. Möglicherweise wird die Problemlösung überhaupt nicht gefunden. Jedenfalls kann sie zeitlich nicht vorprogrammiert werden. Es ist daher charakteristisch für einen solchen Modulentwicklungsvertrag, daß beide Vertragspartner auf Schadensersatzansprüche wegen Verzugs verzichten.
Ausschließlichkeitsvereinbarung A:Endhersteller bezieht nur beim Modullieferanten
Da es sich bei dem neukonstruierten Modul um eine gemeinsame Neuentwicklung handelt, wird der Modullieferant Wert darauf legen, daß er der alleinige Lieferant des neuen Moduls sein wird. Eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist unter den gegebenen Voraussetzungen zulässig.
Ausschließlichkeitsvereinbarung B: Modullieferant beliefert nur Endhersteller
Da der Endhersteller sein Know-how ebenfalls in die Entwicklung des Moduls eingebracht hat, wird auch er Wert darauf legen, daß der Modullieferant nur ihn beliefert. Mit dieser Einschränkung muß der Modullieferant rechnen. Deshalb müssen diese Fragen vor Vertragsabschluß geklärt werden. Diese Problematik tritt regelmäßig bei solchen Verträgen auf. Sie charakterisiert folglich diese besondere Form des Entwicklungsvertrages.
Geheimhaltung
Beide Vertragspartner stecken viel Geld in die gemeinsame Entwicklung. Rentabel ist diese Investition nur, wenn die Ergebnisse der Entwicklung ausschließlich den Partnern des Entwicklungsvertrages zugute kommen. Deshalb ist Geheimhaltung oberstes Gebot und ein den Entwicklungsvertrag prägendes Element. Alle an den Entwicklungsarbeiten Beteiligten werden zu striktem Stillschweigen verpflichtet.
Nicht selten werden Vertragsstrafen in großer Höhe vereinbart, weil es bei Verstößen gegen die Geheimhaltung schwer ist, den verursachten Schaden genau zu beziffern.
Gewährleistung
Da der Ausgang der gemeinsamen Entwicklungsarbeit ungewiß ist, sind Gewährleistungsansprüche zwischen den Vertragspartnern ausgeschlossen.
Kommt es nach erfolgreichem Abschluß der Entwicklungsarbeiten zur Lieferung eines Moduls an den Endhersteller, wird die Gewährleistung im Liefervertrag geregelt.
Zusammenfassung
Diese von der Praxis entwickelten, vertragsspezifischen Klauseln formen in ihrer Gesamtheit einen Vertrag mit einer eigenständigen typischen Struktur, der in seinem ganz bestimmten, charakteristischen Gepräge keinem anderen Vertrag gleicht. Es kann daher mit Recht davon gesprochen werden, daß sich ein neuer Vertragstypus, der sogenannte Modul-Entwicklungsvertrag, herausgebildet hat.
Solche Neuentwicklungen von Vertragstypen sind nicht ungewöhnlich. Sie verstoßen keineswegs gegen das Gesetz. Vielmehr fördert das Gesetz bzw. der das Schuldrecht tragende Grundsatz der Vertragsfreiheit solche neuartigen Vertragsmuster, die aus der Praxis kommen.
Die Vertragspartner sind also in der Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen grundsätzlich frei. Begrenzungen gibt es nur insoweit, als diese praxisnahen Vereinbarungen gesetzliche Verbote (§134 BGB), die guten Sitten (§138 BGB) und die aus Treu und Glauben (§242 BGB) abgeleiteten Rechtsgrundsätze beachten müssen.
Die Bedürfnisse der Praxis haben dazu geführt, daß sich neben den im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragsmuster, den sogenannten typischen Verträgen, weitere Vertragstypen herausgebildet haben. Zu diesen sogenannten verkehrstypischen Verträgen wie Leasing-, Factoring-, Franchisingverträge sowie Qualitätssicherungs- und ppm-Vereinbarungen gehört auch der Modul-Entwicklungsvertrag in seinen verschiedenen Ausprägungen.
Literatur:
M. Deiß, Partnerschaftlich kooperieren, Beschaffung aktuell 1997, S. 68 ff.
M. Deiß, Qualitätsmanagement im Produktionsverbund, Qualität und Zuverlässigkeit, 1995, Seite 821 ff.
H. v. Eicke/C. Femerling, Modular sourcing, München, 1991
H. Freund, Der System-Lieferant in Verantwortung für Entwicklung und Qualität, Beschaffung aktuell, 1990, S. 72 ff.
K. Schmid, Wesen und Struktur von Entwicklungsverträgen, Der Einkaufs-Rechtsberater: 03/157.00 ff.
A. Thiel, Der Lieferant als Erfolgspotential wird immer wichtiger, Beschaffung aktuell, 1996, S. 26 ff.
W. Werner, Gemeinsam zum Erfolg, Der Zuliefermarkt, 1997, S. 14 ff.
H. Wildemann, Entwicklungsstrategien für Zulieferunternehmen, München, 1993
H. Wolters, Modul- und Systembeschaffung in der Automobilindustrie, Wiesbaden, 1995
Muster für einen Modul-Entwicklungsvertrag
Zwischen
der Firma … (Endhersteller)
–nachfolgend „A“ genannt – und
der Firma … (Modullieferant)
–nachfolgend „B“ genannt – wird folgender
Modul-Entwicklungsvertrag
abgeschlossen.
1.Präambel
A stellt seit … Jahren das Endprodukt … her. In ihm findet das von B gefertigte …-Modul Verwendung.
Die Lieferungen von B waren während der gesamten Vertragszeit von bester Qualität und gaben zu keinerlei Beanstandungen Anlaß. Auch die Zusammenarbeit der beiden Firmen war sehr gut. A wird das bisherige Endprodukt … in einer technisch weiterentwickelten Version ab dem … auf den Markt bringen. Das bisher von B gefertigte …-Modul muß an diese Neukonstruktion angepaßt werden. Diese konstruktiven Änderungen werden A und B gemeinsam entsprechend den nachfolgenden vertraglichen Bestimmungen durchführen:
Beide Vertragspartner stellen zu diesem Zweck ihre gesamte technische Erfahrung in voller Offenheit zur Verfügung und versprechen sich gegenseitig, das Projekt so zu fördern, daß – im Interesse beider Firmen – die Neukonstruktion bis zum … serienreif zur Verfügung steht.
Beide Vertragspartner stellen die hierfür erforderlichen finanziellen, technischen und personellen Mittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Zu den Einzelheiten siehe die Anlage 1 (Finanzielle Beteiligung), Anlage 2 (Technische Unterstützung), Anlage 3 (Personalbeteiligung).
2.Sachliches Vertragsgebiet
Sachliches Vertragsgebiet ist die Neukonstruktion des von B hergestellten …-Moduls für das Endprodukt … des A. Hierin eingeschlossen ist der versuchsweise Bau, umfassende Erprobung der Neukonstruktion sowie Durchführung aller technisch-konstruktiven Änderungen bis zur Serienreife.
Das gemeinsam zu entwickelnde …-Modul wird nachfolgend „Vertragsgegenstand“ genannt.
Eine detaillierte technische Beschreibung des Entwicklungsziels ist dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Pflichtenheft (Anlage 1) zu entnehmen. Die Vertragspartner werden dieses Pflichtenheft entsprechend dem Stand der Entwicklungsarbeiten aktualisieren bzw. fortschreiben.
3.Bildung eines Entwicklungsteams
Die Firmen A und B bilden ein Entwicklungs- und Erprobungsteam. Ihm werden folgende Damen und Herren angehören: …
Diese Personen stehen für die Zeit der Entwicklungs- und Erprobungsarbeiten an … Arbeitstagen in der Woche zur Verfügung.
Herr … von der Firma B übernimmt den Vorsitz des Entwicklungsteams, Herr … von der Firma A ist sein Stellvertreter.
Der Vorsitzende bildet, soweit erforderlich, Arbeitsgruppen, koordiniert die Entwicklungs- und Erprobungsarbeiten, stellt den Zeitplan auf usw.
Soweit sich dies als erforderlich erweist, werden A und B weitere Mitarbeiter – für die jeweils in Betracht kommenden Zeiträume – dem Entwicklungsteam zur Verfügung stellen.
Weitere Einzelheiten siehe Anlage 2 (Technische Unterstützung) und Anlage 3 (Personalbeteiligung).
4.Räumlichkeiten
Firma B wird für das Entwicklungsteam angemessene Räume, Werkstätten und Labors zur Verfügung stellen.
Die bisher vorgesehenen Räume sind aus Anlage 5 (Raumverzeichnis) ersichtlich.
Sollten sich diese Räume als nicht ausreichend erweisen, wird B für das Entwicklungsteam weitere Räume bereitstellen.
5.Zugang zum Werksgelände der Firma B
Firma B gewährt den Mitgliedern des Entwicklungsteams der Firma A freien Zugang zum Werks- und Versuchsgelände, damit sie an den gemeinsamen Entwicklungs- und Erprobungsarbeiten, Versuchen, Messungen, Tests, Erprobungen usw. teilnehmen können.
6.Informationen
Die Vertragspartner werden die bei der Zusammenarbeit gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse einander bekanntgeben und kostenlos zur Verfügung stellen.
Damit das Entwicklungsziel/schnellstmöglich/innerhalb des gesetzten Zeitrahmens/und sicher erreicht werden kann, verpflichten sich beide Vertragspartner, sich gegenseitig alle hierfür erforderlichen Informationen zu geben, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie alles zu unterlassen, was die Erreichung des Entwicklungsziels gefährden könnte.
7.Zeitplan
Für die Entwicklungsarbeiten sind … Arbeitstage vorgesehen. Demnach soll bis zum … ein serienreifes …-Modul zur Verfügung stehen.
In Anlage 6 befindet sich ein detaillierter Zeitplan, aus dem sich u.a. die Termine für das Erreichen der Zwischentermine ergeben. Änderungen des Zeitplans können nur von beiden Vertragspartnern gemeinsam vorgenommen werden.
Aufgabe des Vorsitzenden des Entwicklungsteams wird es auch sein, auf die genaue Einhaltung der Zwischentermine und des Endtermins zu achten. Er gibt beiden Vertragspartnern unverzüglich schriftlich Mitteilung, wenn er Zwischenziele oder das Endziel gefährdet sieht. Er wird in einem solchen Fall mitteilen, was er aus seiner Sicht für erforderlich hält, um die Zwischenziele oder das Endziel gleichwohl rechtzeitig zu erreichen.
Beide Vertragspartner sind sich darin einig, daß es sich bei der vorliegenden Entwicklungsarbeit am Vertragsgegenstand um eine Tätigkeit handelt, deren erfolgreicher Abschluß nicht mit Sicherheit vorhergesehen werden kann bzw. mit gewissen technischen und zeitlichen Risiken verbunden ist. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind daher ausgeschlossen.
8.Dokumentation
Nach Erreichen des Entwicklungsziels bzw. nach Fertigstellung eines serienreifen …-Moduls erstellt das Entwicklungsteam folgende Unterlagen:
Funktionsbeschreibung des Moduls,
Darstellung aller Schnittstellen,
Einbauvorschriften, Montageanleitungen,
Abnahmevorschriften nach Moduleinbau in Endgerät,
komplette Stückliste, Explosionszeichnung,
Schaltpläne,
Wartungs- und Servicepläne,
Diagnose- und Reparaturhandbuch,
Auflistung aller gegebenen Betriebsstoffe,
Entsorgungsvorschriften,
9.Entwicklungs- und Erprobungskosten
Die Vertragspartner werden sich an den voraussichtlichen Entwicklungs- und Erprobungskosten in Höhe von etwa … DM nach folgendem Schlüssel beteiligen:
Firma A: … %, Firma B: … %.
Firma A erklärt, daß sie sich jedoch höchstens mit … DM an den Entwicklungs- und Erprobungsarbeiten beteiligen wird.
Die personellen Kosten bleiben dabei unberücksichtigt. Die personellen Kosten für die Mitglieder des Entwicklungsteams trägt jede Firma selbst.
Weitere Einzelheiten der finanziellen Beteiligung siehe in Anlage 1.
Die Zahlungen werden wie folgt erbracht: …
Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Zahlungsplan in Anlage 7 zu entnehmen.
10.Schutzrechte
Details zum Thema „Schutzrechte“ in einem Beitrag von Patentanwalt Dr. G. Vonnemann, der in einer späteren Ausgabe der Beschaffung aktuell erscheint.
11.Geheimhaltung
Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, die von dem anderen Vertragspartner im Rahmen der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten erhaltenen Erfahrungen, technischen Daten, Dokumentationen und sonstigen Informationen vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen, soweit sie nicht bereits durch Veröffentlichungen oder durch an Dritte erfolgte Lieferungen offenkundig geworden sind.
Falls ein Vertragspartner beabsichtigt, Beiträge in Fachzeitschriften oder anderen Medien zu veröffentlichen oder Vorträge halten zu lassen, die das sachliche Vertragsgebiet betreffen, so wird er sich jeweils vorher mit dem anderen Vertragspartner über den Inhalt der Publikation abstimmen.
Dies gilt nicht für Publikationen, die das Gebiet des … Endaggregats (A) oder das Gebiet des …-Moduls (B) allgemein behandeln, sofern in ihnen die aus der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten gewonnenen Erfahrungen nicht erwähnt sind.
12.Verpflichtung zum Bezug der Module
Vertragsgegenstand ist nicht die Lieferung der …-Module an A, doch erklärt A hiermit verbindlich:
Wenn es durch die gemeinsamen Anstrengungen gelingt, das …-Modul konstruktiv so zu verändern, daß es den durch A vorgegebenen technischen und finanziellen Anforderungen entspricht, dann wird A von B in der Zeit von … bis … mindestens … …-Module abnehmen.
13.Ausschließlicher Bezug der Module von B
A verpflichtet sich, die gemeinschaftlich entwickelten Gegenstände des sachlichen Vertragsgebiets ausschließlich von B zu beziehen, soweit B zu deren Lieferung zu konkurrenzfähigen Bedingungen hinsichtlich Preis, Qualität und Lieferfristen in der Lage und bereit ist.
14.Verpflichtung des B zur Lieferung der Module
Gelingt die Neukonstruktion und Erprobung der …-Module zur Serienreife bis zum … oder einem vereinbarten späteren Termin, dann verpflichtet sich B, …-Module in der Zeit vom … bis zum … an A zu liefern. Der genaue Lieferplan und weitere für die Lieferung wichtige Einzelheiten sind Anlage 8 zu entnehmen.
15.Ausschließliche Lieferung an A
B verpflichtet sich, ausschließlich A mit dem neu entwickelten …-Modul zu beliefern. Er wird es folglich auch keinem Dritten anbieten, hierfür werben, es auf Messen ausstellen oder in anderer Weise anpreisen.
16.Gewährleistung
Da der Ausgang der gemeinsamen Entwicklungsarbeit ungewiß ist, sind Gewährleistungsansprüche zwischen den Vertragspartnern ausgeschlossen.
Kommt es nach erfolgreichem Abschluß der Entwicklungsarbeiten zur Lieferung des …-Moduls an A, wird die Gewährleistung, Garantie, die zugesicherten Eigenschaften, Produkthaftung usw. im Liefervertrag geregelt.
17.Ergänzende Regelungen
(Als ergänzende Regelungen kommen in Betracht: Teilnichtigkeit, Datenschutz, Erfüllungsort, Schiedsgerichtsklausel und ergänzendes Recht).
18.Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt am … und endet mit der gemeinsamen Feststellung beider Vertragspartner, daß ein vertragsgerechtes, serienreifes …-Modul entwickelt wurde.
Der Vertrag kann von beiden Seiten fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
(Firma A) (Firma B)
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