Nicht nur ein Methodenwechsel ist bei den derzeit laufenden Betriebsprüfungen festzustellen, sondern auch ein Wechsel der Themen. Zwar werden nach wie vor die Klassiker wie die private Kfz-Nutzung und die Verletzung der Aufzeichnungspflichten geprüft. Auf sie richtet sich aber nicht mehr das Hauptaugenmerk.
Laut der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner wird die Finanzverwaltung insbesondere im Zusammenhang mit Messeveranstaltungen und Vertriebsschulungen immer wieder fündig. „Bewirtungen an Messeständen oder anlässlich von Tagungen selbstständiger Händler unterliegen besonderen Aufzeichnungspflichten und werden nicht anerkannt, wenn sie nur auf einem Konto ‚Messekosten‘ oder ‚Händlertagung‘ in der Buchhaltung erfasst werden. Die Betriebsprüfung geht hier oftmals sehr formalistisch vor und hat leichtes Spiel, wenn die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt werden“, erklärt Bettina Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin bei Roland Franz & Partner.
Ein weiteres neues Thema ist die pauschale Versteuerung nach § 37b EStG. Diese Regelung zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde wurde durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführt. Die Vorschrift ermöglicht, unter anderem Geschenke an Geschäftsfreunde pauschal zu versteuern und hierdurch eine Besteuerung auf Ebene der Personen, die die Zuwendungen erhalten haben, zu vermeiden.
Im Zusammenhang mit der Einführung des § 37b EStG sind viele Praxisfragen aufgetreten. Die Finanzverwaltung hat deswegen ein Schreiben veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 29.04.2008, Bundessteuerblatt 2008, Seite 566), das in 39 einzelnen Textziffern Zweifelsfragen anspricht, aber auch Fallstricke aufzeigt.
Laut der Kanzlei Roland Franz & Partner hinterfragt die Finanzverwaltung zudem immer häufiger, welche Kosten im Zusammenhang mit Anteilskäufen angefallen sind. Hierbei nimmt sie zunehmend die Anschaffungsnebenkosten unter die Lupe. „Um Konflikte zu vermeiden, sollte bereits im Vorfeld von Beteiligungserwerb eine interne Bilanzierungsrichtlinie für die Kosten implementiert werden, die im Zusammenhang mit dem Kauf stehen“, rät Rau-Franz. Diese Anweisung sollte vor allem definieren, ab welchem Zeitpunkt eine grundsätzliche Kaufentscheidung als getroffen gilt, da erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt Anschaffungsnebenkosten entstehen können.
In diesem Zusammenhang weist die Steuerberaterin auf ein Urteil hin, in dem sich der Bundesfinanzhof zur steuerlichen Behandlung von Gutachtenkosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen geäußert hat (BFH, 27.03.2007, BFH/NV 2007 Seite 1407). Zusätzlich sollte die interne Vorgabe bestimmen, welche Kosten einzeln zurechenbar sind. Aufbauend auf eine solche Richtlinie soll dann eine möglichst detaillierte Dokumentation des Beteiligungserwerbs erfolgen. Dadurch kann man die eigene Verhandlungsposition entscheidend stärken.
Ein weiterer „Dauerbrenner“ ist die Nutzung von Verlustvorträgen. Rau-Franz erwartet, dass dieses Thema vor dem Hintergrund der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise noch an Bedeutung gewinnen wird. Hierzu merkt die Steuerexpertin an: „ Bestehen Verlustvorträge, sollte über Verlustverwertungsstrategien nachgedacht werden, um die Grenze der Mindestbesteuerung optimal nutzen zu können. Ist eine Anteilsveräußerung geplant, soll diese ebenfalls rechtzeitig berücksichtigt werden, um entsprechende Maßnahmen zur Verlustnutzung ergreifen zu können.“
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