Startseite » Allgemein »

Haftungsrisiken der Manager

Schadenersatzpflicht in Form der persönlichen Haftung
Haftungsrisiken der Manager

Haftungsrisiken der Manager
Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung bzw. Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung) bietet Schutz für Manager nach Art der Berufshaftpflichtversicherungen (Bild: 123rf)
Die Geschäftsleitung, leitende Angestellte sowie Compliance Officer können bei ihrem Tagesgeschäft auch aufgrund von Zeitdruck Fehlentscheidungen nicht immer ausschließen und sind somit dem Risiko der persönlichen Haftung ausgesetzt. Zudem führt die strengere Handhabung von bestehenden Haftungsnormen zu zunehmender Haftungsverschärfung.

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft, der die Gesellschaft in eigener Verantwortung und weisungsunabhängig leitet, hat die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Er hat bei den von ihm getroffenen Entscheidungen einen weiten Ermessensspielraum, der sich aus der Business Judgment Rule gem. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG ergibt. Überschreitet er die Grenzen dieser Regelung deutlich, so verletzt er seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten und erfüllt gleichzeitig den Straftatbestand der Untreue nach § 266 StGB. Grundsätzlich darf der Vorstand ein unternehmerisches Risiko eingehen, solange sich sein Handeln am Wohl des Unternehmens orientiert und sein Verhalten auf der Grundlage sorgfältiger Recherche der Entscheidungsgrundlagen beruht. Lässt er allerdings ein erkennbares Risiko bewusst unberücksichtigt, so wird er zur Verantwortung gezogen.

Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung wie beispielsweise Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden, haftet der Vorstand persönlich mit seinem privaten Vermögen für Schäden, die der Gesellschaft entstehen und kann persönlich zur Rechenschaft gezogen werden. Die Gesellschaft ist Inhaberin des Schadenersatzanspruches nach § 93 Abs. 2 S.1 AktG, wobei sie durch den Aufsichtsrat gem. § 112 AktG vertreten wird.
Der Geschäftsführer einer GmbH ist das Organ der Gesellschaft, dem die Führung der Geschäfte obliegt. Bei der Erfüllung seiner Pflicht hat der Geschäftsführer die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ anzuwenden gem. § 43 Abs. 1 GmbHG. Bei Verletzung dieser Pflichten, z. B. Befolgung von rechtswidrigen Weisungen der Gesellschaft, haftet er gegenüber der Gesellschaft gem. § 43 Abs. 2 GmbHG. Wird er von der Gesellschaft im Innenverhältnis in Anspruch genommen, so besteht eine Schadenersatzpflicht in Form der persönlichen Haftung des Geschäftsführers. Bei der Haftung im Außenverhältnis, also gegenüber den Gläubigern, z. B. Geschäftspartner, ist die Haftung des GmbH-Geschäftsführers auf das Gesellschaftsvermögen gem. § 13 Abs. 2 GmbHG begrenzt. Weitergehende Ansprüche können sich aus dem Zivilrecht, z.B. wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB oder wegen unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB (z. B. die Veruntreuung) oder dem Strafrecht, ergeben.
Auch leitende Angestellte können bereits bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit mit ihrem Privatvermögen haften. Das ist dann der Fall, wenn der verursachte Schaden mit einer Tätigkeit zusammenhängt, die für ihre Position charakteristisch ist. Nicht selten besteht Zweifel darüber, ob der Mitarbeiter überhaupt als leitender Angestellter zu qualifizieren ist. Entscheidend ist eine sorgfältige Bewertung der tatsächlichen Kompetenzen. Als leitender Angestellter wird bezeichnet, wer befugt ist, dauerhaft selbstständig Einstellungen und Entlassungen vorzunehmen, Generalvollmacht oder Prokura innehat oder sonst aufgrund seiner fachlichen Qualifikation Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder Betriebes von Bedeutung sind.
Eine persönliche Haftung des leitenden Angestellten ist in Betracht zu ziehen, wenn er beispielsweise maßgebliche Geschäftsentscheidungen auf nicht objektiv angemessener Informationsgrundlage trifft oder Auswirkungen einer Entscheidung in völlig unverantwortlicher Weise falsch beurteilt oder wenn er aus Eigennutzen zum Nachteil der Firma handelt.
Die Haftung von leitenden Angestellten gegenüber dem Unternehmen bestimmt sich vertraglich nach §§ 280 ff BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie deliktisch nach §§ 823 ff BGB. Der Verschuldensmaßstab für beide Anspruchsgrundlagen ist § 276 Abs. 1 BGB. Zugunsten des leitenden Angestellten können die Prinzipien der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung angewendet werden. Danach hat der leitende Angestellte den gesamten Schaden zu tragen, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen ihm und dem Arbeitgeber zu teilen und bei leichter Fahrlässigkeit besteht für ihn keine Haftung.
Zum Aufgabengebiet des Compliance Officers bzw. Compliance-Beauftragten gehört die Verhinderung von Rechtsverstößen, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können. Er trägt dafür Sorge, dass in seinem Unternehmen Geschäftsprozesse, Verfahren und Regelungen vorhanden sind, die sicherstellen, dass alle relevanten Vorgaben und Regularien eingehalten werden. Denn das Unternehmen hat Interesse daran, strafrechtliche Risiken eines jeden Mitarbeiters zu vermeiden.
Aufgrund seiner Position trifft den Compliance Officer bzw. Compliance-Beauftragten regelmäßig eine strafrechtliche Garantenpflicht gem. § 13 StGB, um Straftaten von Mitarbeitern, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehen, zu verhindern, die gegebenenfalls wegen Unterlassen zu einer eigenen Strafbarkeit führen können. Ihn trifft eine Pflicht zur Verhinderung von Straftaten allerdings nur dann, wenn ihm dies möglich und zumutbar ist. In diesem Zusammenhang ist daher erforderlich, dass für den Compliance Officer bzw. Compliance-Beauftragten klare und eindeutige Regelungen über seine Zuständigkeit, seine tatsächlichen Kompetenzen und seine Verantwortung vertraglich formuliert sind.
Auch auf zivilrechtlicher Seite gibt es eine Garantenstellung kraft Verantwortungsübernahme. Grundsätzlich kann jeder Compliance-Verstoß, gleich durch wen er innerhalb des Unternehmens begangen worden ist, zur Haftung des Unternehmens führen. Dies bedeutet aber auch, dass jedem Compliance Officer der Regress im Rahmen der Innenhaftung drohen kann. Ferner besteht die Gefahr einer Inanspruchnahme direkt durch den Geschädigten.
Die persönlichen Haftungsrisiken können durch eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) abgesichert werden. Es handelt sich dabei um eine Versicherung zugunsten Dritter. Sie bietet Schutz für die Organe und Manager des Unternehmens, wozu auch die leitenden Angestellten und Compliance Officer zählen. Sie bietet Schutz bei der persönlichen Inanspruchnahme für Sach- und Vermögensschäden von dem eigenen Unternehmen oder von Dritten bei fahrlässigem Handeln. Bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln verursacht werden, tritt die Versicherung nicht ein.
Es können alle Sach- und Vermögensschäden ersetzt werden, die während der Versicherungsperiode verursacht werden und bei denen die Anspruchserhebung noch innerhalb der Versicherungslaufzeit erfolgt (Claims-made-Prinzip). Die Versicherung kann eine Regulierung bei Verstößen gegen Vorschriften und Gesetze ablehnen.

Güray Karaca, Geschäftsführer, Kerkhoff Risk and Compliance GmbH, Düsseldorf
Unsere Webinar-Empfehlung
Aktuelles Heft
Titelbild Beschaffung aktuell 4
Ausgabe
4.2024
PRINT
ABO

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de