Der Betreiber eines Hotelbewertungsportals haftet nicht für unwahre Nutzerbewertungen, wenn er den ihm obliegenden Prüfungspflichten nachgekommen ist. Im verhandelten Fall hatte ein Nutzer das Hotel der Klägerin auf dem Bewertungsportal der Beklagten unter der Überschrift „Für 37,50 Euro pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“ bewertet. Die Klägerin mahnte die Beklagte daraufhin ab. Die entfernte die beanstandete Bewertung zwar von ihrem Portal, weigerte sich aber, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie berief sich darauf, dass Nutzerbewertungen bei ihr eine Wortfiltersoftware durchliefen, die unter anderem Beleidigungen und Schmähkritik herausfiltern. Lediglich unauffällige Bewertungen würden sodann automatisch veröffentlicht; auffällige würden geprüft und ggf. manuell freigegeben. Damit und mit der Entfernung der streitigen Bewertung sei die Beklagte den Prüfungspflichten, die ihr als sogenannter Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) obliegen, hinreichend nachgekommen, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Eine inhaltliche Vorabprüfung der Bewertungen sei ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht laut Arag-Experten in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber des Portals Kenntnis von einer eindeutigen Rechtsverletzung erlangt und sie dennoch nicht beseitigt. sas
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