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Klauseln zur vertraglichen Gestaltung

Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Zulieferindustrie
Klauseln zur vertraglichen Gestaltung

– Den Vertragspartnern steht es frei, von den Klauseln abweichende Vereinbarungen zu treffen –

Präambel
Die in der Arbeitsgemeinschaft Zulieferindustrie (ArGeZ) zusammengeschlossenen Wirtschaftsverbände

–Deutscher Gießereiverband e.V. (DGV),
–EBM Wirtschaftsverband e.V.,
–Gesamtverband kunststoffverarbeitende Industrie e.V. (GKV),
–Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V. (W.d.K.),
–Wirtschaftsverband Stahlumformung e.V. (WSU),
–Wirtschaftsvereinigung Metalle e.V.
vertreten ganz überwiegend kleine und mittlere Industrieunternehmen, die im Inland vor allem an Abnehmerindustrien, zum Teil auch an den Handel (Groß- und Einzelhandel) liefern. Bei der vertraglichen Gestaltung der Lieferbeziehungen stellt sich vielfach gerade für mittelständische Unternehmen das Problem, die Verträge mit marktmächtigen Abnehmern ausgewogen und damit partnerschaftlich gestalten zu können.
Es ist vermehrt zu beobachten, dass die Verkaufsbedingungen des Lieferers durch eine Vielgestaltigkeit von Vertragsarten, auf deren Inhalt der Abnehmer entscheidend Einfluss nimmt, ersetzt werden sollen. Sowohl zur Gestaltung von vorformulierten Lieferbedingungen wie auch zur Gestaltung von ausgehandelten Verträgen sollen die im folgenden aufgeführten Klauseln und Leitsätze Hilfestellung geben, die in der Zielsetzung partnerschaftlicher Ausgewogenheit formuliert worden sind.
Im übrigen gilt nach wie vor der vom BDI formulierte Konsens innerhalb der Industrie, dass Einkaufsbedingungen nur in Ausnahmefällen die Lieferbeziehungen regeln sollen.
Um den unterschiedlichen Lieferbeziehungen so weit wie möglich Rechnung zu tragen, wurden die Klauseln und Leitsätze im Anschluss an einen für alle Vertragstypen geltenden allgemeinen Teil (Ziff. 1) den jeweiligen Vertragstypen zugeordnet:
–Klauseln für alle Vertragstypen (Ziff. 1),
–Klauseln und Leitsätze für Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge (Ziff. 2),
–Klauseln und Leitsätze für Entwicklungsvereinbarungen (Ziff. 3),
–Klauseln für Verträge mit dem Handel (Ziff. 4).
Dabei ist also für sämtliche Verträge Ziff. 1 zu beachten; im übrigen können bei Bedarf auch Klauseln aus mehreren Klausel-Katalogen angewendet werden (z.B. aus Ziff. 1, 2 und 3).
Die Klausel-Kataloge sind nicht abschließend. Vielmehr wurden nur für solche Probleme Lösungen formuliert, die zur Zeit aktuell sind bzw. häufig von den Vertragspartnern bei der Ausgestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen übersehen werden.
1.Klauseln für sämtliche Verträge Allgemeine Bestimmungen
  • 1.1Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  • 1.2Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG, Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  • 1.3Änderungen der vereinbarten Geschäftsbedingungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des anderen Vertragspartners und berücksichtigen etwaige Kostenfolgen beim Lieferer.
  • 1.4Die Rechtseinräumung zugunsten Dritter oder sonstige Einbeziehungen Dritter in die Vertragsbeziehungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des anderen Vertragspartners in jedem Einzelfall, auch bei Entstehung, Vorhandensein oder Änderung konzernmäßiger Verbindungen zwischen einem der Vertragspartner und dem begünstigten Dritten. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
  • Preise und Preisveränderungen
  • 1.5.Sofern der Lieferer Verpflichtungen zur Änderung oder Anpassung des Liefergegenstandes oder der Herstellungsverfahren in qualitativer, technischer oder preislicher Hinsicht übernommen hat, wird eine Amortisation dieser Leistungen durch das Liefergeschäft oder eine sonstige angemessene Vergütung dieser Leistungen des Lieferers vorgesehen.
  • 1.6Für die Vertragsdauer vereinbarte Lieferpreise werden während der Vertragslaufzeit, gleichbleibende Produkte und Verfahren vorausgesetzt, nicht mehr durch nachträgliche Kostenanalysen eines Vertragspartners oder durch Angebote Dritter in Frage gestellt.
  • 1.7.1Kosteneinsparungen, die durch gemeinsame Bemühungen der Vertragspartner beim Lieferer erzielt werden, brauchen nur weitergegeben zu werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall werden die Kosteneinsparungen so lange in vollem Umfang auf ggf. vorab vereinbarte Preisreduzierungen angerechnet, bis diese in voller Höhe durch diese Anrechnung abgedeckt sind. Darüber hinausgehende Kosteneinsparungen werden in dem Umfang, wie der Besteller zu der Kosteneinsparung beigetragen hat, auf die Lieferpreise angerechnet.
  • 1.7.2Dem Besteller steht das Recht auf Einsichtnahme in Unterlagen und Daten des Lieferers lediglich in dem Umfang zu, in dem sich diese Unterlagen und Daten auf Kosteneinsparungen an den von der Einsparung betroffenen Erzeugnissen selbst unmittelbar beziehen.
  • 1.8Vergütungen für wesentliche oder vertragstypische Leistungen, denen keine entsprechende Gegenleistung des Vertragspartners gegenübersteht, können verweigert bzw. zurückgefordert werden.
  • 1.9Die Vertragspartner verpflichten sich, die Vergütung oder Abnahme der Leistung des Lieferers nicht missbräuchlich von Vorbehalten des Bestellers oder von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers abhängig zu machen, es sei denn, es sind für die von dem Lieferer erbrachten Vorleistungen angemessene Vergütungsregelungen vorgesehen.
  • 1.10Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so ist der Vertragspartner, der Grund hatte, auf die Fortsetzung des Vertrages zu vertrauen, für etwaige Vorleistungen zu entschädigen.
  • 1.11Hat der Lieferer teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet, Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist. Im übrigen kann der Besteller nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
  • 1.12Bei schuldhafter Zielüberschreitung ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. (Ab 1.1.2002 gelten die im einzelnen noch unbekannten Referenzzinssätze der Europäischen Zentralbank).
  • Fakturierung in Fremdwährung
  • 1.13Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass Zulieferungen aus deutscher Produktion, sofern kein anderer Handelsbrauch besteht, nicht in Fremdwährung fakturiert werden, wenn beide Vertragspartner ihren Sitz in Deutschland haben.
  • Vertraulichkeit
  • 1.14.1Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
  • 1.14.2Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
  • Zeichnungen und Beschreibungen
  • 1.15Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
  • Muster und Fertigungsmittel
  • 1.16.1Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) werden – sofern nichts anderes vereinbart ist – von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß, der dem Auftrag zuzurechnen ist, ersetzt werden müssen.
  • 1.16.2Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel werden vom Lieferer getragen.
  • 1.16.3Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen die notwendigen, bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. Weitergehende Ansprüche des Lieferers bleiben unberührt.
  • 1.16.4Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Besteller sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages im Besitz des Lieferers. Danach ist der Besteller berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  • 1.16.5Der Lieferer verwahrt die Fertigungsmittel unentgeltlich drei Jahre nach der letzten Lieferung an den Besteller. Danach fordert der Lieferer den Besteller schriftlich auf, sich innerhalb von sechs Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Die Pflicht des Lieferers zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser sechs Wochen keine Rückäußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird.
  • 1.16.6Abnehmerbezogene Fertigungsmittel dürfen vom Lieferer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Zulieferungen an Dritte verwendet werden.
  • Oder:
  • 1.16Dem Besteller ist bekannt, dass in den Mustern und Fertigungsmitteln (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.), die er in Auftrag gegeben hat, erhebliches Entwicklungs-Know-how des Lieferers verkörpert ist und dass der Lieferer hieran ein besonderes Geheimhaltungsinteresse hat. Aus diesem Grund wird vereinbart, dass ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe der Muster und Fertigungsmittel, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu keiner Zeit besteht, auch nicht bei vollständiger Übernahme der Werkzeugkosten durch den Besteller und/oder durch Beendigung der Lieferbeziehung. Das Recht des Bestellers, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Geldersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
  • Forderungsabtretung
  • 1.17Der Lieferer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
Tritt der Lieferer seine Geldforderung gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferer oder Dritten leisten.
Konzernverrechnung
  • 1.18Soweit nichts anderes vereinbart ist, können die Vertragspartner die Zahlungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Forderungen tilgen, die einem konzernverbundenen Unternehmen zustehen, wenn dem Vertragspartner eine überschaubare Liste mit diesen Unternehmen auf jeweils aktuellem Stand zur Verfügung steht.
  • Höhere Gewalt
  • 1.19Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jeder Vertragspartner hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss weiterer Ansprüche zurücktreten.
  • Partnerschaftsklausel
  • 1.20Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sollten auch nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt werden.
  • Schutzrechte
  • 1.21.1Der Lieferer steht dafür ein, dass bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
  • 1.21.2Wird der Besteller von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferer verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der Besteller ist ohne Zustimmung des Lieferers nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  • 1.21.3Einen entsprechenden Freistellungsanspruch hat der Lieferer gegenüber dem Besteller, soweit der Lieferer die gelieferte Ware nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen hergestellt hat und nicht weiß oder wissen muss, dass hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  • 1.21.4Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Vertragspartner aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  • Gewährleistung
  • 1.22.1Der Lieferer leistet Gewähr für einwandfreie Herstellung der gelieferten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften.
Falls der Lieferer nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern hat, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
  • 1.22.2Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebensowenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter.
  • 1.22.3Die Gewährleistungsfrist richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
  • 1.22.4Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang, nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
  • 1.22.5Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
  • 1.22.6Dem Lieferer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden; der Lieferer übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung des Lieferers Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.
  • 1.22.7Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessert der Lieferer nach seiner Wahl die beanstandete Ware nach oder liefert einwandfreien Ersatz. Der Besteller gibt bei Mengenlieferung dem Lieferer kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.
  • 1.22.8Kommt der Lieferer diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung erfolglos, so kann der Besteller ihm schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der er seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferers vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
  • Sonstige Ansprüche, Haftung
  • 1.23.1Soweit sich nachstehend nichts anders ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
  • 1.23.2Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  • 1.23.3Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
  • 1.23.4Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • 1.23.5Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  • Produktschäden und Rückruf
  • 1.24.1Soweit der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  • 1.24.2Über Inhalt und Umfang etwaiger Rückrufmaßnahmen werden sich die Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar– vorab unterrichten und einander Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
  • Logistik
  • 1.25Ändern sich wichtige Parameter (z.B. Höchst- und Mindestmenge pro Warenlieferung, Transportkosten, Abnahmezeiträume, erwarteter Lagerbestand) wesentlich, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
  • 2.Klauseln und Leitsätze für Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge Preisgestaltung
  • 2.1Grundsätzlich gelten für Serien- und Ersatzbedarf unterschiedliche Preise. Nach Serienauslauf und/oder bei geringeren als ursprünglich vereinbarten Bezugsmengen werden die Preise entsprechend angepasst.
  • 2.2Vereinbaren die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend spezielle Vorleistungen, die der Lieferer in Erwartung eines Liefergeschäftes mit dem Besteller erbringt, wird eine Amortisation der Leistungen des Lieferers durch das Liefergeschäft oder durch eine sonstige angemessene Vergütung dieser Leistungen des Lieferers erfolgen.
  • 2.3Ein durch Verhandlungen für einen bestimmten Zeitraum festgelegter Preis sollte nur durch eine vereinbarte Preisanpassung oder Neuverhandlungsklausel geändert werden.
  • 2.4Ein langfristiger Vertrag, der Festpreise vorsieht, sollte Verhandlungen über eine Preisanpassung im Falle unvorhergesehener wesentlicher Kostenänderungen offenlassen.
  • 2.5Beide Vertragspartner werden sich um ständige Qualitätsverbesserungen und Kostensenkung bemühen. Bei neuen Preisverhandlungen können zwischenzeitlich erzielte Kostensenkungen berücksichtigt werden.
  • Vertragsänderungen
  • 2.6Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende kündbar.
  • 2.7Die Vertragspartner werden bei Änderungen in den Spezifikationen oder bei zusätzlichen Anforderungen, soweit sie auf die Kosten Einfluss haben, entsprechende Preisänderungen anstreben.
  • 2.8Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
  • 2.9Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legt der Lieferer seiner Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde.
Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, ist der Lieferer berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen. Nimmt der Besteller mehr als die Zielmenge ab, ist er berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu ermäßigen, sofern er den Mehrbedarf mindestens zwei Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
  • 2.10Bei Lieferverträgen auf Abruf sind dem Lieferer, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens drei Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist die Kalkulation des Lieferers maßgebend.
  • Information
  • 2.11Die Vertragspartner werden sich wechselseitig, laufend und möglichst umgehend informieren, insbesondere über Planungs- und Entscheidungsabläufe in der Konzeptphase und Serienentwicklung.
  • 2.12Unerwartete Änderungen in der Zeitplanung sind dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen, und zwar nach Möglichkeit unter Nutzung des elektronischen Datenaustausches.
  • Zahlungsverzögerungen
  • 2.13Die Vertragspartner sind sich darin einig, dass Zahlungsverzögerungen, die ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers haben (z.B. komplizierte Abläufe, verspätete Freigabe von Teilen), vom Besteller finanziell auszugleichen sind.
  • Werkzeuge und andere Betriebsmittel
  • 2.14Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Kosten für vom Lieferer auftragsbezogen angeschaffte Werkzeuge zu einem Drittel bei Auftragserteilung, einem Drittel bei Vorlage des Musters und zu einem Drittel bei Serienfreigabe (spätestens jedoch bei Serienanlauf) vom Besteller zu bezahlen.
  • 2.15Dem Lieferer steht es frei, Werkzeuge und andere Betriebsmittel, mit denen Erzeugnisse für den Besteller gefertigt werden, für die Eigenfertigung für den Ersatzmarkt zu nutzen.
  • Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Kennzeichnung
  • 2.16Werden bei Gemeinschaftsentwicklungen mit dem Besteller oder anderen Lieferern gemeinsame gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und/oder geheimhaltungsbedürftiges Know-how erarbeitet, so stehen diese den Vertragspartnern gemeinsam zu. Der Besteller darf sie sofort für die Eigenfertigung für den Ersatzmarkt oder für Lieferungen an Dritte nutzen.
  • Gewährleistung und Qualität
  • 2.17Für Lieferungen an Kraftfahrzeug-Hersteller oder an ihre unmittelbaren Lieferer gelten hinsichtlich der Gewährleistung die in Ziff. X der VDA-Konditionenempfehlung (Stand: 22.8.1995) getroffenen Regelungen.
  • 2.18Bei allen Lieferungen sollte zugunsten des Lieferers auch angemessen berücksichtigt werden:
•der Grundsatz von Treu und Glauben, die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Lieferers, Art und Umfang der Geschäftsverbindung, besondere technische Vorgaben des Bestellers, die vom Lieferer nicht beeinflusste Einbausituation, der Wert des Zulieferteils sowie die unterschiedliche Wertschöpfung der Vertragspartner an dem Endprodukt;
•darüber hinaus der Umsatz und Ertrag, den der Lieferer aus Lieferungen an den Besteller mit dem gewährleistungspflichtigen Produkt erzielt;
•bei der Bemessung des Gewährleistungszeitraumes der Wert, die Art, die gewöhnliche Lebenserwartung und der natürliche Verschleiß des Produktes sowie die Einflussmöglichkeiten des Endverbrauchers hierauf.
  • 2.19Über die Ermittlung und Kostenverteilung der Gewährleistungsaufwendungen des Bestellers werden Vereinbarungen getroffen, die sich am tatsächlichen Kostenanfall beim Besteller orientieren, eine Prüfung der vom Besteller beanspruchten Erstattungen durch den Lieferer in geeigneter Weise ermöglichen und dem Lieferer die Erfüllung seiner Produktbeobachtungspflichten nicht unmöglich machen oder erschweren. Kostenpositionen, die vom Besteller zu tragen sind (z.B. Vorsorge-, Prüf- und Mängelrügekosten), sind nicht zu ersetzen.
  • 3.Klauseln und Leitsätze für Entwicklungsvereinbarungen Konzeptwettbewerb
  • 3.1Nach Maßgabe von Klausel 1.14 erhält der Lieferer bereits im Rahmen des Konzeptwettbewerbs vollen Schutz seines Know-how. Der Besteller wird das Konzept des Lieferers nur mit dessen Zustimmung selbst nutzen oder an Dritte weitergeben.
  • 3.2Die Beauftragung von Unterauftragnehmern liegt in der Verantwortung des Lieferers.
  • Vergütung
  • 3.3Wenn ausnahmsweise keine Serienbeteiligung des Lieferers vereinbart ist, werden die Entwicklungskosten vom Besteller getragen. Dies gilt auch für die Kosten zur Herstellung von Versuchswerkzeugen und Prototypen.
  • 3.4Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind bei Serienbeteiligung des Lieferers im Teilepreis lediglich die Grundleistungen an CAD enthalten.
  • 3.5Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Entwicklungskosten spätestens zu vergüten, wenn der Lieferer dem Besteller die Arbeitsergebnisse überlässt. Bei der Vergütung ist zu berücksichtigen, inwieweit Erfindungen bzw. gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte auf den anderen Vertragspartner übergehen.
  • Entwicklungsergebnisse, Erfindungen und Schutzrechte
  • 3.6.1Bei Erfindungen durch lediglich einen Vertragspartner stehen die Rechte an Informationen und Entwicklungsergebnissen jeweils dem Vertragspartner zu, von dem sie erarbeitet worden sind.
  • 3.6.2Hierauf beruhende Schutzrechte stehen dem jeweiligen Vertragspartner zu; er ist allein verfügungsberechtigt.
  • 3.6.3Jeder Vertragspartner ist berechtigt, für die Entwicklungsarbeiten Informationen und Entwicklungsergebnisse des anderen Vertragspartners zu benutzen.
  • 3.6.4Die Vertragspartner werden gewerbliche Schutzrechte, welche für den Vertragsgegenstand von Bedeutung sind, soweit rechtlich möglich und zumutbar, erwirken und aufrechterhalten.
  • 3.7.1Bei gemeinschaftlich gemachten Erfindungen, die sich nicht getrennt zum Patent und/oder Gebrauchsmusterschutz anmelden lassen, werden sich die Vertragspartner über Anmeldung, Bearbeitung und Aufrechterhaltung der Schutzrechte von Fall zu Fall verständigen.
  • 3.7.2Gemeinschaftliche Erfindungen sowie darauf erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragspartnern. Jeder Vertragspartner ist zur Nutzung ohne Zahlung einer Abgabe an den anderen Vertragspartner berechtigt.
  • 3.7.3Lizenzen an Gemeinschaftserfindungen oder erteilten gemeinschaftlichen Schutzrechten vergeben die Vertragspartner nur gemeinschaftlich.
  • 3.8Ist der Lieferer aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht in der Lage, seiner Verpflichtung zur Serienlieferung nachzukommen, gewährt er eine unbeschränkte, nicht exklusive, nicht ausschließliche, übertragbare Lizenz zur Nutzung der Informationen und Entwicklungsergebnisse, soweit dies zur Verwertung der Entwicklungsergebnisse erforderlich ist.
  • 3.9Jeder Vertragspartner soll den anderen über Verletzungen der auftragsbezogenen gewerblichen Schutzrechte informieren. Der Vertragspartner, der die Verletzung feststellt, kann rechtliche Schritte gegen den Verletzer einleiten und vom anderen Vertragspartner verlangen, dass dieser ihn in der gerichtlichen Auseinandersetzung unterstützt und sich an den Kosten beteiligt.
  • 3.10Während der Dauer dieser Vereinbarung darf kein Vertragspartner gewerbliche Schutzrechte angreifen, die für den Vertragsgegenstand von Bedeutung sind.
  • Gewährleistung und Haftung
  • 3.11Der Lieferer leistet für die jeweils einzelvertraglich geschuldete Leistung Gewähr entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts des BGB. Bei gemeinschaftlichen Entwicklungen gilt diese Regelung auch für den Besteller.
  • 3.12Die nach dem jeweiligen Einzelvertrag geschuldete Leistung des Lieferers bedarf der schriftlichen Abnahme durch den Besteller. Mit der Abnahme beginnen die Gewährleistungsfristen.
  • 3.13Jeder Vertragspartner beseitigt Mängel der von ihm durchgeführten Entwicklungs- und/oder Versuchsarbeiten auf eigene Kosten.
  • 3.14Verweigert ein Vertragspartner eine erforderliche Nachbesserung, so ist der andere Vertragspartner nach Ablauf von 4 Wochen seit Zugang der schriftlichen Nachbesserungsaufforderung zur Ersatzvornahme durch eigene Mitarbeiter oder Dritte auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.
  • 3.15Die Haftung der Vertragspartner richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Vertragsdauer, Kündigung
  • 3.16Der Entwicklungsvertrag endet spätestens am Tag des Serienauslaufs des letzten Vertragserzeugnisses, es sei denn, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern vorzeitig beendet wird.
  • 3.17Wird der Entwicklungsvertrag vorzeitig beendet/gekündigt, sind auch hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem der Vertrag enden soll, die berechtigten Belange beider Vertragspartner zu berücksichtigen.
  • 3.18Kann im Laufe der Zusammenarbeit das Entwicklungsziel aus technischen Gründen nicht erreicht oder das Vertragserzeugnis aus Gründen, die der Besteller nicht zu vertreten hat, nicht eingesetzt werden, so ist der Besteller berechtigt, die Zusammenarbeit vorzeitig zu beenden.
  • 3.19Hat der Besteller die vorzeitige Beendigung des Vertrages zu vertreten, hat der Lieferer einen Anspruch auf Erstattung der auftragsbezogenen Kosten, die ihm bis zum Vertragsende entstanden sind. Dabei wird berücksichtigt, ob und in welchem Umfang diese Kosten bereits im Rahmen der Serienlieferung amortisiert wurden und eine anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit der Entwicklungsergebnisse besteht. Ferner sind dem Lieferer unvermeidbare Kosten, die aus Verträgen mit Dritten resultieren, zu ersetzen.
  • 4.Klauseln für Verträge mit dem Handel Fixgeschäfte
  • 4.1Auch wenn eine kalendermäßig bestimmte Lieferzeit vereinbart ist, liegt noch kein Fixhandelsgeschäft im Sinne von § 376 Abs. 1 HGB vor. Hierfür bedarf es zusätzlich der Einigung der Vertragspartner darüber, dass z.B. bei Saisonware oder Werbeaktionen der Vertrag bei Nichteinhaltung der Lieferfrist ohne weiteres durch Rücktritt beendet und, sofern den Lieferer ein Verschulden trifft, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden kann.
  • Unzulässiges Verhalten
  • 4.2Wenn eine der folgenden unzulässigen Verhaltensweisen vorliegt, haben die Vertragspartner insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. einen Herausgabeanspruch:
  • 4.2.1Das Anbieten, Fordern oder Gewähren von Geldbeträgen oder sonstigen Sonderleistungen wie z.B. Eintrittsgeldern, Listungsgebühren, Automationskostenbeteiligungen, Investitions- oder Einrichtungszuschüssen anlässlich Neueröffnungen, von Verwaltungskostenzuschüssen und von Darlehen zu nicht marktgerechten Bedingungen für die Erteilung von Erstaufträgen oder die Aufnahme bzw. die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wenn und soweit diese Sonderleistungen nicht ausschließlich zur Abgeltung besonderer Mehraufwendungen dienen, die dem Besteller durch die Einführung oder Abnahme der jeweiligen Erzeugnisse entstehen. Unzulässig ist es in jedem Fall, solche Sonderleistungen mit der Auflage zu verbinden, die Geschäftsbeziehungen mit anderen Lieferern oder Bestellern vergleichbarer Erzeugnisse nicht aufzunehmen oder abzubrechen.
  • 4.2.2Das Anbieten, Fordern oder Gewähren einer Zahlung von Regal-, Schaufenster- oder sonstigen Platzmieten an den Besteller. Nicht darunter fällt es, wenn der Besteller beim Vertrieb nur als Vertreter oder Kommissionär des Lieferers tätig wird (z.B. Rack-Jobber-System).
  • 4.2.3Das Anbieten, Fordern oder Gewähren von Werbekostenzuschüssen und/oder sonstigen Werbeleistungen für einzelne Besteller (z.B. Verbundwerbung), ohne dass dafür eine angemessene spezifische Gegenleistung erbracht wird. Eine spezifische Gegenleistung ist die besondere Förderung der Ware eines Lieferers, z.B. durch Hervorhebung in der Platzierung in Regalen, in Katalogen, Ordersätzen, Zeitungsanzeigen, Werbeflächen, Schaufenstern und sonstigen Werbeträgern.
  • 4.2.4Die Anforderung oder Bereitstellung von Arbeitskräften des Lieferers oder der für ihn tätigen Handelsvertreter ohne Entgelt für die Mitwirkung im Geschäftsbetrieb des Bestellers, insbesondere im Verkauf oder bei der Inventur. Darunter fallen nicht im Geschäftsbetrieb des Bestellers tätige Propagandisten des Lieferers, die als solche eindeutig gekennzeichnet sind und die ausschließlich Ware dieses Lieferers anbieten oder verkaufen.
  • 4.2.5Die einseitige nachträgliche Festsetzung oder Durchsetzung von Deckungsbeiträgen für die Nichterreichung bestimmter Umsatzgrößen. Ausgehandelte Vertragsänderungen bleiben unberührt.
  • 4.2.6Die einseitige nachträgliche Festsetzung oder Durchsetzung günstigerer Vertragsbedingungen, wie z.B. eine Erhöhung der vereinbarten Umsatzrückvergütungssätze, eine Gewährung vertraglich nicht vereinbarter sog. „Treuerabatte“ oder Inanspruchnahme längerer Zahlungsziele unter Beibehaltung derselben Skontosätze. Ausgehandelte Vertragsänderungen bleiben unberührt.
  • 4.2.7Die einseitige nachträgliche Festsetzung oder Durchsetzung von Preiszuschlägen, insbesondere von sog. Krisen- und Teuerungszuschlägen, sowie der nachträgliche Übergang zur Rechnungserteilung zu Tagespreisen. Das gleiche gilt für Preisabschläge. Ausgehandelte Vertragsänderungen bleiben unberührt.
  • 4.2.8Die Verleitung zum Bruch des Handelsvertretungsvertrages oder die bewusste Ausnutzung eines solchen Vertragsbruchs, um die im Preis enthaltene Provision des für den Lieferer tätigen Handelsvertreters ganz oder teilweise als Sonderleistung zu fordern, anzubieten oder zu gewähren.
  • 4.2.9Die Beeinflussung von gewerblichen Arbeitnehmern oder deren Mitarbeitern dadurch, dass für sie Preisausschreiben oder Reisen veranstaltet, Gewinne ausgelost, Display-Artikel mit Zweitnutzen, Prämien oder sonstige geldwerte Vorteile durch den Lieferer gewährt werden, um Bestellungen oder eine bevorzugte Behandlung ihrer Erzeugnisse herbeizuführen oder den Verkauf von Erzeugnissen anderer Lieferer zu unterbinden oder zu beeinträchtigen.
  • 4.2.10Anforderungen der Lieferer an die Sortimentsgestaltung, Vorratshaltung oder Präsentation der Ware als Voraussetzung für die Belieferung, soweit dadurch die Besteller in ihrer Dispositionsfreiheit unbillig eingeschränkt werden.
  • 4.2.11Die Irreführung über die Maßgeblichkeit von Preis- oder Rabattlisten.
  • 4.2.12Die Spreizung der Rabatte in einer Weise, die in keinem Zusammenhang mit den Abnahmeleistungen steht.
  • 4.2.13Die Beschränkung der Gewährung bestimmter Rabattarten ausschließlich auf marktstarke Besteller, obwohl die vergüteten Leistungen oder Risiken auch von kleineren Bestellern übernommen werden.
  • 4.2.14Das Anbieten, Fordern oder Gewähren von Rabatten oder Vergütungen, die nicht der Abgeltung tatsächlich erbrachter Leistungen dienen, sondern lediglich der Verschleierung von Preisvorteilen.
  • 4.2.15Das Anbieten, Fordern oder Gewähren eines Skontos (Vergütung für vorzeitige Zahlung), obwohl die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen vor Fälligkeit erfolgt.
  • 4.2.16Das Anbieten, Fordern oder Gewähren von Vergütungen für eine Delkredereübernahme, wenn dafür der tatsächliche Vorteil einer zusätzlichen Haftungsgrundlage nicht geboten wird.
  • 4.2.17Das Fordern pauschalierter Geldbeträge, das im Zusammenhang mit einseitigen organisatorischen Maßnahmen eines Vertragspartners steht (z.B. Errichtung eines Zentrallagers, Umstellung auf EDIFACT).
  • 4.2.18Das Abschöpfen von Kosteneinsparungen des Vertragspartners, soweit die Einsparungen nicht von dem fordernden Vertragspartner erarbeitet worden sind.
  • 4.2.19Das Fordern einer Offenlegung interner Kosten oder Kostenstrukturen, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einer vereinbarten gemeinsamen Entwicklung von Produkten erfolgt.
Partnerschaftliche Lieferbeziehungen
Mit den nachfolgenden Konditionenempfehlungen geben einige namhafte Fachverbände der Zulieferindustrie Hilfestellungen zur Gestaltung individueller Lieferverträge. Diese ersetzen nicht die seit langem bewährten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einzelner Fachverbände, sondern sollen als sinnvolle Ergänzung verstanden werden.
Die Klauseln stellen eine zeitnahe Sammlung von Fairnessregeln dar, die ein partnerschaftliches Verhalten beider Seiten unterstützen. Die Abnehmerverbände aus Industrie, Handel und Handwerk hatten Gelegenheit, Einwände und Anregungen einzubringen. Diese wurden soweit wie möglich berücksichtigt. Das Bundeskartellamt hat diesen Katalog nach Angaben der Verfasser ebenfalls eingehend geprüft und veröffentlicht.
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