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Konsequenzen für die Verantwortlichen

Strafrechtliche Aspekte
Konsequenzen für die Verantwortlichen

Konsequenzen für die Verantwortlichen
Dr. Jürgen Taschke ist Partner im Frankfurter Büro von Pünder, Volhard, Weber & Axster, einer der größten Sozietäten von Rechtsanwälten und Steuerberatern in Deutschland. Er ist seit 1986 Rechtsanwalt. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe Universität in Frankfurt/Main, wo er auch als wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozeßrecht, Rechtsphilosophie und Rechtstheorie arbeitete und 1988 mit einem strafprozessualen Thema zum Dr. jur. promovierte, war er von 1986 bis 1992 in einer Anwaltssozietät mit wirtschaftsstrafrechtlichem Schwerpunkt tätig. Seit 1992 berät er bei Pünder, Volhard, Weber & Axster nationale und internationale Unternehmen in allen wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen. Hierzu gehört die Beratung von Unternehmen im Zusammenhang mit gegen Mitarbeiter geführten Ermittlungsverfahren, Umgang der Unternehmen mit Ermittlungsverfahren und mit den Medien in Ermittlungsverfahren, welche die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehen.
Neben der zivilrechtlichen Produkthaftung gewinnen Fragen strafrechtlicher Haftung für fehlerhafte Produkte zunehmend an Bedeutung. Nach Schätzungen gelangen in Deutschland jährlich ca. 20.000 Strafverfahren aus dem Bereich der Produkthaftung zu den Gerichten1. Haftungsrisiken bestehen dabei sowohl für den verantwortlich Handelnden persönlich, als auch für das Unternehmen.

Dr. Jürgen Taschke, Rechtsanwalt

Eine Leitentscheidung für den Bereich strafrechtlicher Produkthaftung stellt das sogenannte Lederspray-Verfahren dar, in dem der Bundesgerichtshof (BGH) als Revisionsinstanz zu entscheiden hatte (BGHSt 37, 106). Gegenstand der Anklage waren teilweise erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, die bei Verwendern eines bestimmten Lederpflegemittels aufgetreten waren. Auch nachdem sich die Indizien für die Gefährlichkeit des Produktes als Ursache der Gesundheitsschäden mehrten, wurde das Spray nicht vom Markt genommen, sondern – mit vermehrten Warnhinweisen auf dem Produkt – weiter vertrieben. Das Landgericht Mainz verurteilte nach einem langwierigen Verfahren, in dem vor allem der Nachweis des Zusammenhangs zwischen dem Gebrauch des Lederpflegemittels und den Gesundheitsschäden problematisch war, die Manager und leitenden Mitarbeiter des Herstellerunternehmens wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung zu Geld- und Freiheitsstrafen. Die Verurteilungen wurden vom BGH im wesentlichen bestätigt.
Große öffentliche Beachtung hat in diesem Bereich auch das „Holzschutzmittelverfahren“ gefunden. Nachdem sich der Verdacht erhärtet hatte, daß die bestimmungsgemäße Verwendung eines bestimmten Holzschutzmittels im Innenbereich von Wohnungen bei deren Bewohnern zu schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen führt, hat die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main nach einem aufwendigen Ermittlungsverfahren, das sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckte, Anklage gegen Angestellte der Herstellerfirmen erhoben (Schilderung von Sachverhalt und Verfahren bei Schöndorf, ZUR 1993, 267).
Grundlagen strafrechtlicher Produkthaftung
Das Strafrecht stellt speziell im Bereich der Produkthaftung keine besonderen Verhaltensanforderungen auf. Derartige Verpflichtungen ergeben sich vielmehr aus zivilrechtlichen Vorgaben. Ob dies den Schluß zuläßt, daß jeder Verstoß gegen zivilrechtliche Verpflichtungen das Risiko birgt, sich strafrechtlich verantworten zu müssen, hat der BGH in der Ledersprayentscheidung (a.a.O.) offengelassen. Für die Praxis sollte zur Sicherheit davon ausgegangen werden.
Unterschiede zu zivilrechtlicher Produkthaftung bestehen sowohl in den Haftungsvoraussetzungen als auch in den -konsequenzen. So kann ein Verstoß gegen zivilrechtliche Vorgaben sich – ohne daß es dafür der Realisierung einer Gefahr oder des Eintritts eines Schadens bedürfte – als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit darstellen. Eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch kommt in Betracht, wenn es durch die Mißachtung zivilrechtlicher Pflichten zu Schäden für Leib, Leben oder Gesundheit Dritter kommt.
In prozessualer Hinsicht ist im Strafrecht die Überzeugung des Richters erforderlich, daß ein bestimmtes Verhalten zu einem bestimmten Schaden geführt hat. Der im Zivilprozeß zulässige Anscheinsbeweis und die Möglichkeit einer Beweislastumkehr finden im Strafverfahren keine Anwendung.
Auch im Hinblick auf die Individualisierung von Verantwortlichen ergeben sich praktisch wesentliche Unterschiede dadurch, daß das Strafrecht den Verschuldensnachweis für eine bestimmte natürliche Person erfordert, während die zivilrechtliche Produkthaftung an das Verschulden des Herstellers anknüpft und den Nachweis ausreichen läßt, daß der Schaden durch einen Konstruktions- oder Fabrikationsfehler entstanden ist.
Haftungsrisiken
Haftungsrisiken bestehen in zweifacher Hinsicht; zum einen für den verantwortlich Handelnden persönlich, zum anderen für das Unternehmen.
•Persönliche Haftung
Während zivilrechtlich in der Regel ausschließlich das Unternehmen für Produktfehler haftet und erlittene Schäden materiell auszugleichen hat, sieht die strafrechtliche Produkthaftung anknüpfend an das individuell nachweisbare Fehlverhalten von verantwortlichen Personen deren persönliche Haftung vor. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten bedeutet dies für verantwortlich Handelnde, etwa den Geschäftsführer einer GmbH, zunächst das Risiko, mit einer Geldbuße belegt zu werden. Bei deren Bemessung soll die Tat sanktioniert und der Gewinn aus der Ordnungswidrigkeit abgeschöpft werden. Soweit der Bußgeldrahmen zur Gewinnabschöpfung nicht ausreicht, kann er überschritten werden.
Als Rechtsfolgen einer Straftat kommen Geldstrafen, zur Bewährung ausgesetzte oder vollstreckbare Freiheitsstrafen sowie die Sanktionierung durch Verfall und Einziehung in Betracht, die jeweils den verantwortlich Handelnden persönlich treffen.
Soweit das pflichtwidrige Verhalten auf der Geschäftsführung hierarchisch nachgeordneten Ebenen stattgefunden hat, kommt eine persönliche Verantwortung der Geschäftsführung für Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nicht in Frage. Die Sanktionen werden in diesen Fällen gegen nachgeordnete Mitarbeiter verhängt. Es besteht jedoch dann für die Mitglieder der Geschäftsführung das Risiko, wegen des Vorwurfs der Aufsichtspflichtverletzung gem. § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 1 Mio. DM – in Einzelfällen auch darüber hinausgehend – belegt zu werden.
Um den Anforderungen der Geschäftsführung an die Aufsichtspflicht über die Mitarbeiter zu entsprechen, sollten daher folgende Maßnahmen ergriffen werden:
–Die sorgfältige Auswahl von Mitarbeitern,
–die Bestellung, sorgfältige Überwachung von Aufsichtspersonen, in größeren Unternehmen auch die Errichtung einer Revisionsabteilung,
–die wiederholte Belehrung von Mitarbeitern über die Einhaltung der ihnen obliegenden Pflichten,
–die Überwachung von Mitarbeitern durch stichprobenartige Kontrollen,
–bei vorgekommenen Verstößen Abmahnungen und die Androhung arbeitsrechtlich zulässiger Sanktionen, bis hin zur fristlosen Kündigung.
•Haftung des Unternehmens
Neben der persönlichen Haftung Verantwortlicher kann das Unternehmen gem. § 30 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden. Anknüpfungspunkt ist eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Geschäftsführung oder sonstiger leitender Mitarbeiter. Auch in diesem Fall drohen die Gewinnabschöpfung und darüber hinaus empfindliche Geldbußen.
Einzelfragen strafrechtlicher Produkthaftung
Soweit durch die Mißachtung zivilrechtlicher Verhaltenspflichten ein Schaden an Leib, Leben oder Gesundheit eines anderen entstanden ist, können die Straftatbestände der fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzung bzw. Tötung einschlägig sein. Dabei bedarf es des Nachweises, daß
–ein Produktfehler vorlag,
–dieser Produktfehler zu einem Schaden geführt hat (naturwissenschaftliche Kausalität) und
–eine natürliche Person pflichtwidrig gehandelt hat.
•Kausalität
Als im Einzelfall problematisch kann sich die Feststellung der Kausalität erweisen. In der Lederspray-Entscheidung (a.a.O.) gelang es den beauftragten Sachverständigen nicht, diejenige Substanz oder Kombination von Substanzen naturwissenschaftlich exakt zu identifizieren, die dem Produkt ihre spezifische Eignung zur Verursachung gesundheitlicher Schäden verlieh. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinn bejaht.
Für die Praxis bedeutet dies, daß zur Vermeidung strafrechtlicher Risiken Schutzmaßnahmen (Rückruf, Warnhinweise) bereits dann ergriffen werden sollten, wenn die Möglichkeit einer Schadensverursachung besteht, obwohl hierüber ein gesichertes naturwissenschaftliches Wissen (möglicherweise noch) nicht gegeben ist.
•Verantwortlichkeit des Geschäftsführers
Ein weiterer Grundsatz des Strafrechts ist es, daß jeder nur für eigenes Verhalten haftet, das kausal zu einem Schaden geführt haben muß. Entschließt sich der Geschäftsführer eines Herstellers, ein gefährliches Produkt auf den Markt zu bringen, und werden dadurch Schäden verursacht, etwa Gesundheitsschäden, ist die strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers gegeben. (Voraussetzung ist selbstverständlich, daß der Geschäftsführer um die Gefährlichkeit des Produkts wußte.)
Bei einer mehrköpfigen Geschäftsführung trifft die Pflicht zum Rückruf oder zu sonstigen Schutzmaßnahmen alle Geschäftsführer. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:
„Im Prinzip bleibt eine Aufteilung der Geschäftsbereiche unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH ohne Einfluß auf die Verantwortung jedes einzelnen für die Geschäftsführung insgesamt (…). Doch greift der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit der Geschäftsleitung ein, wo – wie etwa in Krisen- und Ausnahmesituationen – aus besonderem Anlaß das Unternehmen als Ganzes betroffen ist; dann ist die Geschäftsführung insgesamt zum Handeln berufen (…). So verhält es sich gerade auch bei einer Häufung von Verbraucherbeschwerden über Schadensfälle durch Benutzung eines vom Unternehmen massenweise hergestellten und vertriebenen Serienprodukts, wenn zu entscheiden ist, welche Maßnahmen zu ergreifen sind und ob insbesondere ein Vertriebsstopp, eine Warn- oder eine Rückrufaktion stattfinden muß (…).“ (BGHSt 37, 106, 123 f.)
Hieraus folgt, daß die Beobachtung möglicher Produktfehler und Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern in die Zuständigkeit der gesamten Geschäftsführung fallen, interne Ressortzuweisungen im Ergebnis also unbeachtlich sind.
Ermittlungsverfahren wegen strafrechtlicher Produkthaftung
Sobald die Staatsanwaltschaft, sei es durch private (auch anonyme) Anzeige, durch Presseberichterstattung oder Information von Seiten anderer Behörden, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat hat, ist sie von Gesetzes wegen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet (§ 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung [StPO], sog. Legalitätsgrundsatz). Ausreichend ist, daß bestimmte Tatsachen vorliegen, die auf eine strafbare Handlung hindeuten. Das Ermittlungsverfahren muß nicht notwendig zu der Erhebung öffentlicher Klage führen. Die Staatsanwaltschaft wird vielmehr nur dann Anklage erheben, wenn sie aufgrund der Würdigung der im Ermittlungsverfahren gewonnenen Kenntnisse zu dem Schluß gelangt, eine Verurteilung werde wahrscheinlich erfolgen (§ 170 Abs. 1 StPO). Anderenfalls wird das Verfahren eingestellt (§ 170 Abs. 2 StPO). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft – in bestimmten Fällen mit gerichtlicher Zustimmung – das Verfahren auch wegen geringer Schuld einstellen (möglicherweise verbunden mit einer Auflage), soweit kein Verfolgungsinteresse besteht oder ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung durch die Erfüllung einer Auflage, beispielsweise einer Geldzahlung an gemeinnützige Einrichtungen, beseitigt werden kann (§§ 153, 153a StPO).
Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft zu einer Anklageerhebung, legt sie die Akten dem Gericht vor, das zu entscheiden hat, ob es die Anklage zuläßt. Falls ja, wird ein Termin für die Gerichtsverhandlung anberaumt. Eine Hauptverhandlung kann, gerade in Produkthaftungsfällen, sehr lange dauern. Im Ledersprayfall ging die Hauptverhandlung über zwei Jahre, wobei durchschnittlich pro Woche zwei Verhandlungstermine stattfanden. Im Holzschutzmittelverfahren dauerte das Verfahren noch länger. Da die Angeklagten in der Verhandlung anwesend sein müssen und die einzelnen Verhandlungstage der Vor- und Nachbereitung bedürfen, bedeutet dies praktisch, daß ein angeklagter Geschäftsführer für die Dauer des Verfahrens ausfällt.
•Verdachtsvermeidung
Um das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu minimieren, empfiehlt sich zunächst einmal die Vermeidung eines Verdachtes. Für Herstellerunternehmen bedeutet dies, daß es Hinweisen auf schadensstiftende Produkte unverzüglich nachgehen sollte. Soweit sich die Vermutung als – möglicherweise – begründet herausstellt, besteht eine unmittelbare Handlungspflicht. Die Sachverhaltsaufklärung sollte ggf. mit einer effektiven Öffentlichkeitsarbeit verknüpft, und die Maßnahmen des Unternehmens zur Schadensverhinderung sollten transparent gemacht werden.
•Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft
Es empfiehlt sich für Unternehmen, prophylaktisch – über einen Rechtsanwalt – Kontakt mit der Staatsanwaltschaft aufzunehmen und sie über den Sachstand und die getroffenen Maßnahmen umfassend zu informieren. Etwaige in der Folgezeit erstattete Strafanzeigen treffen dann auf eine informierte Staatsanwaltschaft, die den Sachstand und die von dem Unternehmen bereits getroffenen Maßnahmen kennt und beurteilen kann, ob sie diese als (vorläufig) ausreichend erachtet.
Sollte es zu einem Ermittlungsverfahren kommen, stehen der Staatsanwaltschaft verschiedene Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung:
•Beschuldigten- und Zeugenvernehmungen
Die Staatsanwaltschaft kann Beschuldigte und Zeugen vernehmen oder über die Kriminalpolizei vernehmen lassen. Dem Beschuldigten steht dabei gesetzlich das Recht zu Schweigen zu, worüber er durch die Staatsanwaltschaft belehrt werden muß. Außerdem hat er einen Anspruch, einen Verteidiger zu kontaktieren, bevor er Angaben zur Sache macht. Es empfiehlt sich, Angaben zur Sache erst nach Absprache mit dem Verteidiger zu machen.
Ein Zeuge ist demgegenüber grundsätzlich verpflichtet, gegenüber der Staatsanwaltschaft – nicht gegenüber der Polizei – auszusagen. Eine Einschränkung erfährt diese Verpflichtung durch gewisse Zeugnisverweigerungsrechte, die dem Zeugen etwa dann zustehen, wenn er sich durch seine wahrheitsgemäßen Angaben selbst der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde. Auch in diesem Fall hat eine entsprechende Belehrung durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen.
Es sollte stets darauf geachtet werden, daß notwendige Belehrungen protokolliert werden. Eine fehlende Belehrung kann ein späteres prozessuales Verwertungsverbot zur Folge haben.
•Beauftragung von Sachverständigen
Die Staatsanwaltschaft kann, soweit ihr die eigene Sachkunde fehlt, Sachverständige in die Ermittlungen einschalten und Gutachten erstellen lassen.
•Durchsuchung und Beschlagnahme
Insbesondere zur Erlangung von Beweismaterial kann die Staatsanwaltschaft Durchsuchungen und Beschlagnahmen selbst durchführen oder durch Beamte der Polizei durchführen lassen. Dafür bedarf es eines richterlichen Beschlusses, der von der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden muß.
Ein Durchsuchungsbeschluß, der nach amtsrichterlicher Prüfung des Vorliegens eines Verdachts ergeht, bezeichnet den Tatverdacht und die Unterlagen, nach denen bei der Untersuchung gesucht werden soll. Diese Ermittlungsmaßnahmen sind regelmäßig auf die Räumlichkeiten des Unternehmens gerichtet, können sich jedoch auch auf die Privatwohnungen von Mitarbeitern oder deren Kraftfahrzeuge erstrecken.
Gerade für den Bereich der Durchsuchung sollten dem Unternehmen seine Mitwirkungspflichten und -möglichkeiten bekannt sein. Kommt es zu einer Untersuchung, sollte in jedem Fall unverzüglich ein Anwalt kontaktiert werden. Es empfiehlt sich daher, dafür zu sorgen, daß geeignete Anwälte als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Sie sollten bei der Durchsuchung anwesend sein. Grundsätzlich ist zu empfehlen, die verlangten Unterlagen zusammenzustellen und herauszugeben. Sämtliche in Zusammenhang mit der Durchsuchung stattfindenden Vorgänge sollten sorgfältig protokolliert werden. Soweit eine Durchsuchung auf öffentliches Interesse stößt, sollte eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit stattfinden.
Literatur:
1. Eidam; „Deutschland: Die strafrechtliche Verantwortung des Unternehmers und seiner Mitarbeiter“, in: Produkthaftung International 1991, 232, 239
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