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Strafbarkeit von und Haftung für Korruption

Konsequenzen für Unternehmen und Mitarbeiter aus Korruption
Strafbarkeit von und Haftung für Korruption

Strafbarkeit von und Haftung für Korruption
Im besonderen Maße sind Vertrieb und Einkauf eines Unternehmens Bereiche, die ein Einfallstor für Korruptionsdelikte darstellen. Korruption ist international strafbar. In Deutschland sind Korruptionsstraftaten im Geschäftsverkehr in den §§ 299ff. StGB geregelt. Weitere Korruptionsdelikte stehen im Zusammenhang mit Amtsträgern (§§ 331ff. StGB).

RA Sebastian Schröder

Nach geltendem Recht macht sich derjenige gem. § 299 StGB strafbar, der als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit ist demnach, ob der Vorteil als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb entgegengenommen oder gewährt worden ist.
Diese Straftaten wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sollen nunmehr verschärft werden. Künftig soll sich derjenige auch dann strafbar machen, der einen anderen in der Absicht besticht, dass letzterer seine Pflichten gegenüber seinem Unternehmen verletzt. Die Strafbarkeit gilt dann auch für den Bestochenen (siehe auch ausführlich Beschaffung aktuell Ausgabe 8/2007, S. 42 f. „Bundesrepublik verschärft Kampf gegen Korruption“).
Ferner ist beabsichtigt, die Strafbarkeit im Zusammenhang mit im Ausland begangenen Korruptionsstraftaten auszuweiten.
Eine Strafbarkeit kann sich auch aus ausländischen Rechtsordnungen ergeben. Häufig findet der sog. Foreign Corrupt Practices Act von 1977 der USA Anwendung. Dieser betrifft US-börsennotierte Gesellschaften, US-Konzerngesellschaften, Vertriebs- und Joint-Venture-Partner US-amerikanischer Unternehmen und kann daher auch auf deutsche Gesellschaften Anwendung finden. Im Gegensatz zu Deutschland, wonach sich „nur“ natürliche Personen strafbar machen können, können in den USA auch Unternehmen belangt werden.
§ 299 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor. Mit Korruptionsdelikten sind häufig weitere Straftatbestände verbunden, wie Untreue (bis 5 Jahre) – beispielsweise bei Kick-back-Zuwendungen –, Betrug (bis 5 Jahre), Geldwäsche (bis 5 Jahre), Steuerdelikte (z. B. bis 5 Jahre für Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO), Urkundenfälschung etc.
Neben diesen Freiheitsstrafen bzw. etwaigen Geldstrafen für den jeweiligen Täter von Korruptionsdelikten, kann auch das Unternehmen selbst belangt werden.
Soweit das Unternehmen aufgrund dieser zurechenbarer Straftaten von Vorständen, Gesellschaftern oder sonstiger Verantwortlicher wirtschaftliche Vorteile, insbesondere Marktvorteile, erzielt, kann dieses nach § 30 OWiG belangt werden. Wenn jemand als entsprechend Verantwortlicher ein Wirtschaftsdelikt begeht und durch dieses zugleich eine Pflicht des Unternehmens verletzt worden ist, kann das Unternehmen bebußt werden. Die Höchstgrenze für eine solche Geldbuße beträgt in der Regel eine Million Euro. Allerdings sieht § 17 OWiG vor, dass die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil des Täters aus seiner Verfehlung übersteigen soll. Die Siemens AG ist daher auf dieser Grundlage im Oktober 2007 mit einer Geldbuße von 201 Millionen Euro belegt worden. Weitere Sanktionen gegen Unternehmen sind möglich – z. B. Gewinnabschöpfung (§§ 73ff. StGB, 29a OWiG).
Korruptionsrisiken sind in der Regel auch vom Unternehmen selbst zu tragen. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Versicherungsschutzes für Haftungsfälle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Vorständen und Geschäftsführern (D & O Versicherung). Allerdings schließen diese in der Regel die Haftung für vorsätzliches strafbares Verhalten (wie aktive oder passive Bestechung) aus.
Zivilrechtlich können sich für das betroffene Unternehmen Schadensersatzansprüche ergeben, es kann von Ausschreibungen ausgeschlossen werden (Vergabesperre), insbesondere durch staatliche Auftraggeber („Korruptionsregister“) u. a. Möglicherweise können aus diesem Grunde Aufträge nachträglich entzogen werden (siehe die entsprechende Regelung in § 8 Nr. 4 VOB/B).
Derjenige, der Korruptionsdelikte begeht, hat weitere Folgen zu erwarten. Sofern korruptive Praktiken nachgewiesen sind, kann der Täter gekündigt werden. Die entsprechenden Umstände können in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden, sodass auch nach Jahren das berufliche Fortkommen eingeschränkt sein wird.
Ferner kann der Arbeitgeber zivilrechtlich Schadensersatzforderungen gegen den Täter geltend machen.
Fazit: Für Unternehmen bedeutet dies, bereits im Vorfeld Maßnahmen zur Prävention – wie die Installierung von Compliance-Systemen – von Korruption zu ergreifen.
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