Energiemanagement in Unternehmen wird Voraussetzung für die Erstattung von Stromsteuer und Spitzenausgleich.
Stromverbrauch wird in Deutschland mit einer Öko-Steuer von 2,05 ct/kWh belastet. Es gibt allerdings Ausnahmen für stromintensive Betriebe. Näheres regelte bis 31. Dezember 2012 das Stromsteuergesetz. Mit der im November durch den Bundestag beschlossenen Verlängerung und Novellierung kommen betroffene Unternehmen auch die nächsten zehn Jahre in den Genuss von Steuerermäßigungen, wenn auch unter neuen Voraussetzungen.
Jedes Unternehmen, das den sogenannten Spitzenausgleich nutzen will, muss nachweisen, dass es sich um mehr Energieeffizienz bemüht. Für größere Unternehmen bedeutet dies konkret, dass sie 2013 mit dem Aufbau eines nach ISO EN 50001 oder EMAS zertifizierbares Energiemanagementsystem beginnen müssen.
Kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 50 Millionen Euro können alternativ Audits nach DIN EN 16247-1 einführen. Fördermöglichkeiten für den Erwerb von Software und Messtechnik für das Energiemanagement sowie für die Zertifizierung selbst sind in Planung.
Außerdem verknüpft die Gesetzesnovelle die Steuererstattung mit verbindlichen Zielen zur Senkung der „Energieintensität“, dem Quotienten aus Energieaufwand und Bruttoproduktionswert. Allerdings ist derzeit nicht jedes Unternehmen individuell in der Pflicht. Vielmehr gelten die Ziele für das produzierende Gewerbe insgesamt – die sogenannte „Glocken-lösung“. Insbesondere muss die Energieintensität, verglichen mit dem Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2012 als Basiswert, jedes Jahr reduziert werden.
So hoch fällt die in den kommenden Verbrauchsjahren (bzw. 2013) geforderte Senkung der Energieintensität aus:
- 2013: 1,30%
- 2014: 2,60%
- 2015: 3,90%
- 2016: 5,25%
- 2017: 6,60%
- 2018: 7,95%
- 2019: 9,30%
- 2020: 10,65%
Diese Ziele sind nicht besonders sportlich gesetzt. Energiecontrollingunternehmen wie beispielsweise die Dezem GmbH, Berlin, halten wesentlich größere Einsparungen für erreichbar.
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