Startseite » Allgemein »

Umweltgerechter Einkauf

Erfüllung rechtlicher Rahmenbedingungen
Umweltgerechter Einkauf

Der Einkaufsprozess steht innerhalb der Wertschöpfungskette des Unternehmens weit vorn. Entscheidungen, die hier getroffen werden, haben über den Beschaffungszeitpunkt und die Beschaffungskosten hinaus erhebliche Auswirkungen: Produkteinsatz, Betriebskosten sowie Entsorgung und Verwertung der beschafften Güter nach deren Einsatzende werden im Einkauf determiniert.

Gerhard Kasulke und Klaus Rick

Ziel eines umweltgerechten Einkaufs ist es, die aus unternehmerischem Handeln resultierenden Umwelteinwirkungen und die damit verbundenen Kosten und Aufwendungen im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren so weit wie möglich zu verringern.
Gründe sind neben der verschärften Umweltgesetzgebung vor allem die Erschließung möglicher Einsparpotentiale beim Kauf, dem Betrieb und der Entsorgung von Investitionsgütern und Materialien. Neben betrieblich-ökonomischen Aspekten ist es die gesellschaftliche Verantwortung, die jedes Unternehmen trägt. Mit Blick auf Kunden und Öffentlichkeit sollte jeder Unternehmer beim Thema „Umweltschutz im Einkauf“ klare Antworten geben können. Die folgenden Ausführungen sollen helfen, die allgemeinen Ziele des Umweltschutzes im Beschaffungsprozess in konkrete Anforderungen und Maßnahmen an die Mitarbeiter im Einkauf, an Bedarfsträger, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner umzusetzen.
Ansatzpunkte im Einkauf
Beim Beschaffungsvorgang sollte der Einkäufer stets folgende umfassende Frage betrachten:
Wie kann bei der Beschaffung darauf hingewirkt werden, dass eine Reduktion
–des Energieverbrauches,
–des Schadstoffausstoßes,
–der Abfallmengen oder eine
–Vermeidung des Einsatzes umweltgefährdender Stoffe und eine
–Steigerung der Wiederverwendbarkeit eingekaufter Produkte und Materialien sowie
–vereinfachte Entsorgung und Demontage
herbeigeführt und/oder dauerhaft sichergestellt werden?
Die zu beschaffenden Produkte sind unter Beachtung der klassischen Einkaufsziele wie Anschaffungskosten, -geschwindigkeit und Qualität den Anforderungen an eine umweltschonende Produktion, einen emissionsarmen und energiesparenden Betrieb und eine bestmögliche Entsorgung und Wiederverwertung anzupassen. Dies kann zum Beispiel bei der
–Angebotsaufforderung,
–Spezifikationserstellung,
–kommerziellen Vereinbarung,
–Lieferantenbewertung und -auswahl
geschehen.
Auf diesem Weg können präventiv Kosten eingespart werden, die sonst erst im Betrieb oder nach Ende des Produktlebens entstehen. Es muss nicht danach unterschieden werden, ob das Unternehmen selbst das Produkt nutzt oder es veredelt und weiterveräußert. Bei Eigenverwendung tragen die absehbaren Betriebskosten zur Kaufentscheidung im Sinne des Total-Cost-Ansatzes direkt bei. Im anderen Falle werden „externalisierte“ Kosten wie etwa hohe Betriebs- oder Entsorgungskosten von den Kunden als negative Eigenschaft wahrgenommen. Dies schadet mittelfristig dem eigenen Produktimage am Markt und damit der Nachfrage nach eigenen Erzeugnissen.
Auch aus der Sicht, dass jedes Unternehmen Abfallbesitzer – formal „Entlediger von Rückständen“ – ist, muss eine geordnete Entsorgung oder Verwertung von einmal gekauften Systemen, Anlagen und Geräten nachgewiesen werden können. Mit einer vertraglich abgesicherten Berücksichtigung von Umweltbelangen in den Dokumenten des Einkaufs, in Gestalt von Rücknahmeoptionen, Rückgaberechten oder Anforderungen an den Energiekonsum in den Kommerziellen Vereinbarungen kann der Einkäufer sich an die Lieferanten wenden und Kostenanteile verringern oder zumindest plan- und berechenbar machen. Er kommt zugleich den Anforderungen des Gesetzgebers an einen lückenlosen Beleg geordneter Entsorgung nach.
Ansatzpunkt ist insbesondere die Anpassung der Kommerziellen Vertragsbedingungen (KVB), die dem jeweiligen Einkaufsvorgang zugrunde gelegt werden. Neben den Anforderungen, die in erster Linie den Lieferanten betreffen, ist die flankierende unternehmensinterne Kommunikation des Umweltschutzes ebenso wichtig! So ist eine Rückfrage an den Bedarfsmelder ratsam, ob dieser der Umweltrelevanz seines Beschaffungsobjektes Beachtung geschenkt hat.
Für umfangreiche Produkte, Anlagen oder Systeme, die auf Basis einer Technischen Spezifikation oder Leistungsbeschreibung beschafft werden, ist der Ansatzpunkt für eine umweltverträgliche Produktgestaltung die Erweiterung der Technischen Bedingungen. Die Umweltmanagementabteilung oder der Umweltverantwortliche kann dann über den Hinweis aus der Einkaufsabteilung, dass ein solcher Fall vorliegt, die anfordernden Stellen gezielt auf die Umweltbelange des Beschaffungsvorganges hinweisen.
Oftmals gibt es nur wenig verbindliche, erweiterte Umweltvorschriften, die von technischer Seite an die Lieferanten gestellt werden. Mittelfristig können jedoch aus Wünschen an eine umweltverträgliche Produkt- und Prozessgestaltung verpflichtende Anforderungen für eine Lieferantenvorauswahl werden, insbesondere bei Großprojekten. Mit gezielten Vorgaben können die Betriebs- und Entsorgungskosten für das Unternehmen minimiert werden.
Bei einem umweltgerechten Einkauf muss – in der Chronologie der Wertschöpfung – folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit zukommen:
Bezogen auf die Produktion
–Reduzierung des Einsatzes von Primärrohstoffen, Gewichtsreduktion, Einsatz von Recyclingmaterialien,
–Reduzierung der Materialvielfalt,
–Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen,
–Vermeidung oder Verminderung umweltgefährdender Werkstoffe und Zusätze wie z.B. Schwermetalle,
–Berücksichtigung der Recyclingfähigkeit durch geeignete Werkstoffauswahl,
–Kennzeichnung der Materialien,
–Demontagefreundliche Konstruktion.
Bezogen auf den Betrieb und die Entsorgung
–Senkung des Energie- und Ressourcenverbrauchs,
–Einsatz regenerativer Energiequellen,
–Reduzierung von Emissionen,
–Erhöhung der Servicefreundlichkeit und der Wiederverwendbarkeit durch Standardisierung der Bauteile und leichte Zerlegbarkeit,
–Erhöhung der Einsatzdauer durch Nachrüstbarkeit und Zukunftstauglichkeit.
Obwohl die oben genannten Aspekte vorwiegend für physisch produzierte Güter gelten, kann auch bei der Beschaffung immaterieller Güter eine Einflussnahme mit dem Ziel verbesserten Umweltschutzes geschehen: Die Anforderung einer umweltschonenden Leistungserbringung beim Lieferanten, die Einforderung einschlägiger Umweltzertifikate wie ISO 14 001 oder die Teilnahme an der EG-Öko-Audit-Verordnung des Lieferanten sollten zur Voraussetzung eines Kunde-Lieferanten-Verhältnisses werden. Bei Software als weiterem immateriellen Gut lässt sich häufig über intelligente Steuerung und die Nutzung von Stand-by-Schaltungen erheblich Energie bei Hardware-Komponenten sparen. Werden trotz mehrfacher Aufforderung zeitgemäße Umweltanforderungen nicht befolgt, so ist ein solcher Lieferant aus der Liste der möglichen Partner zu streichen. Dies wird durch häufig vorliegende anderweitige Abhängigkeitsverhältnisse nicht immer gelingen.
Um die Ansatzpunkte eines umweltgerechten Einkaufs weiter zu systematisieren, erfolgt eine Darstellung des Einkaufsprozesses aus Sicht des Umweltmanagements. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind in Abbildung 1 die wesentlichen Schritte dieses Prozesses als Ablaufdiagramm dargestellt. Die Schritte wurden ergänzt um die bereits angesprochenen Ansatzpunkte zur Verankerung des Umweltschutzes. Dabei geht die Beschreibung über den Beschaffungszeitpunkt selbst hinaus. So lassen sich die Berührungspunkte mit danach eintretenden Auswirkungen und Effekten besser veranschaulichen.
Umweltgerechte Produktentwicklung
Betrachtet man zunächst den Fall, dass nicht ein marktgängiger Massenartikel beschafft wird, sondern ein individuelles Neuprodukt entsteht bzw. eine Produktionsanlage beschafft wird. Ganz oben vor der eigentlichen Beschaffung steht die Idee für ein Produkt oder eine Dienstleistung. Bereits hier kann über die Sensibilisierung der Mitarbeiter, die die Produktidee realisieren, dafür gesorgt werden, dass das Produkt auch unter Umweltgesichtspunkten gestaltet wird. Dabei spielt es wiederum keine Rolle, ob es sich um ein materielles oder immaterielles Gut handelt. Eine Checkliste „Umweltschutzanforderungen“ sollte beim Produkteinführungsprozess den teilnehmenden Abteilungen und Personen, zum Beispiel über eine Kurzschulung, bekannt sein.
Kommt es nun auf Basis einer neuen Idee zum Kauf von Komponenten oder Leistungen, so ist es bei ausreichend großem Volumen der Beschaffung ratsam, dass der Einkäufer den Bedarfsmelder danach befragt, ob Letzterer in seiner Produktplanung und -einführung über die Bestandteile seines Produktes nachgedacht hat und welcher Ressourcenverbrauch sich für den Betrieb des einzukaufenden Produktes oder seiner Teile abzeichnet. Auch die Frage nach der Letztverwendung und der Entsorgung sollte dabei in Betracht gezogen werden.
Eine solche „End-of-Life-Anfrage“ des Einkäufers oder des Umweltmanagements beim Bedarfsmelder bzw. -träger verstärkt das Umweltbewusstsein beim Produkteinführungsprozess, da der Projektverantwortliche eigenhändig unterzeichnen muss, dass er sich über die Umweltrelevanz seines Produktes (nicht) im Klaren ist. Die Anfrage ist schriftlich zu stellen und wird ausgefüllt zu einer Erklärung des Projektverantwortlichen. Sie ist in der Beschaffungsakte zusammen mit dem Auftrag, den Vergabevermerken usw. zu dokumentieren.
Die Erfahrung zeigt, dass Projektverantwortliche spätestens bei wiederholten Anfragen dieser Art überlegtere und kompetentere Antworten zur Umweltrelevanz ihrer geplanten Produkte geben können als zu Anfang. Dies wirkt sich aus Sicht eines Umweltmanagementsystems positiv auf die Teamleistung beim Produkteinführungsprozess und damit auf die Nachhaltigkeit der Produkte aus. Damit ist ein Schritt zur Risikovorsorge getan: Mit der softwaregestützten Analyse der Konstruktion, der eingesetzten Rohstoffe, des Energiekonsums insbesondere bei Eigenverwendung sowie der Verpackung können mögliche künftige Kosten vermieden oder vermindert werden.
Die „End-of-Life-Anfrage“ ist an die Adresse des Bedarfsmelders, Projekt- oder Budgetverantwortlichen zu richten. Sofern es um die Beschaffung von Produktionsanlagen zur Eigennutzung im Unternehmen geht, sollte sie zum Beispiel folgende Fragen umfassen:
•Besitzt das Beschaffungsprojekt eine hohe Umweltrelevanz?
Wenn ja, beschreiben Sie sie kurz.
(Es geht um Einsatzstoffe, Energie- und Ressourcenkonsum, Emissionen usw.)
•Welche Einsatzdauer wird das beschaffte Produkt oder System voraussichtlich haben? Wann erfolgt – geschätzt – die Außerbetriebnahme?
(Hier geht es um die Schadstoffbefrachtung, die weitere Entsorgungskosten nach sich zieht, aber auch um Rückstellungen für andere Außerbetriebnahmekosten)
•Gibt es Überlegungen zur Entsorgung des zu beschaffenden Produktes nach Ende der Einsatzdauer?
(Entscheidend sind Angaben zur Demontagefreundlichkeit und Recyclingfähigkeit, die beim Produktionsdesign bzw. Einkauf mitentschieden werden. Viele hochwertige Rohstoffe werden bis heute wegen des hohen manuellen oder technischen Trennaufwandes nicht wiedergewonnen. Leichte Zerlegbarkeit kann zu einem positiven Veräußerungswert beitragen)
•Welche Umweltschutzmaßnahmen wurden im Projekt verankert?
(Diese Frage zielt auf Anpassungen in den kommerziellen Vereinbarungen, zum Beispiel zur Rücknahme, ab, oder ob bei Großprojekten und Sondermaschinen bereits früh Einfluss auf potentielle Lieferanten genommen wird. Bei Massenprodukten kann die Verpackung oder Zerlegbarkeit und Kennzeichnung thematisiert werden.)
Bei der Beschaffung von Massenartikeln oder auch Komponenten, die zur Leistungserbringung im Unternehmen dienen, ist insbesondere die Checkliste „Umweltanforderungen“ bei der Kaufentscheidung zugrunde zu legen.
Anpassung kommerzieller Vereinbarungen
Abbildung 1 zeigt, dass dem Einkäufer eine Auswahl an Textbausteinen zu umweltrelevanten Regelungen zur Verfügung stehen sollte. Bei Verhandlungen kann er dann adäquate Formulierungen unmittelbar für die Kaufverträge nutzen, sofern sie nicht bereits Eingang in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gefunden haben.
Ein allgemeiner Umwelt-Passus im Kaufvertrag, der noch keine „harte Formulierung“ beinhaltet, dient dazu, den Lieferanten zunächst Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren. Umweltschutzleistungen und Zertifikate auf Lieferantenseite sind schließlich mit Umorganisation und Kosten verbunden. Eine Übergangsfrist sollte daher gewährt werden. Gleichwohl ist darauf zu achten, dass der Lieferant keine Ankündigungspolitik betreibt, sondern zugesagte Umweltschutzanstrengungen fristgerecht erfüllt.
Als allgemeiner Passus zur Umwelt könnte gelten, dass
„…der Auftragnehmer sich verpflichtet, seine Leistungen unter steter Beachtung der einschlägigen umweltschutzrechtlichen Bestimmungen und Normen sowie dem Stande der Technik entsprechend zu erbringen. Der Auftragnehmer achtet weiterhin im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren gemäß Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) auf eine umweltschonende Leistungserbringung. Dies umfasst die Auswahl umweltfreundlicher und recyclingfähiger Einsatzstoffe, emissionsarme, schadstoffarme, demontage- und rückbaufreundliche Konstruktionen sowie energie- und ressourcensparende Lösungen.“
Als eine Option zur Rücknahme könnte gelten, dass
„…der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit zur Rücknahme und ordnungsgemäßen sowie schadlosen Entsorgung der von ihm gelieferten Produkte oder von Teilen hiervon verpflichtet ist. Sofern der Auftragnehmer die Entsorgung von Produkten, Bauteilen und Einsatzstoffen für den Auftraggeber vornimmt, muss der Auftragnehmer eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung gemäß KrW-/AbfG einschließlich den jeweils geltenden Durchführungsverordnungen sicherstellen und dies dem Auftraggeber auf Anfrage nachweisen. Der Auftragnehmer kann die Entsorgungsleistung selbst erbringen oder durch einen qualifizierten Unterauftragnehmer erbringen lassen. Die Beauftragung eines Unterauftragnehmers bedarf der Zustimmung des Auftraggebers. In diesem Fall muss die Entsorgung bei einem registrierten Entsorgungsfachbetrieb gemäß KrW-/AbfG vorgenommen und dem Auftraggeber auf Anfrage nachgewiesen werden.”
Zusätzlich können Einzelheiten zur Entsorgung entweder zu angemessenen marktüblichen bzw. wettbewerbsfähigen Bedingungen schriftlich gesondert vereinbart oder die Entsorgungsleistung auf eigene Kosten des Auftragnehmers erbracht werden.
Textbausteine sollten als Kann-Forderungen eingehen, sie haben stellenweise Maximalcharakter. Sie können je nach Verhandlungsstand entschärft oder umformuliert werden. Im Sinne eines funktionierenden Umweltmanagements sollte jedoch immer der Versuch unternommen werden, sie in die KVB einzuverhandeln.
Handlungsempfehlungen
Erfahrungsgemäß ist bei einem Beschaffungsvorgang mit jeder Verschärfung von individuellen Anforderungen mit einer Erhöhung von Kosten zu rechnen. Ein Lieferant lässt sich jedes Risiko, z.B. künftige Entsorgungskosten von zurückgenommener Hardware oder Mehraufwendungen bei einer entsorgungsgerechten Konstruktion, gesondert vergüten.
Damit erweiterte Umweltanforderungen den Preis der eingekauften Waren aber nicht unnötig erhöhen, sollte jeder Einkäufer darauf achten, dass die Anforderungen an den Lieferanten üblichen Umweltstandards entsprechen: Auch der Lieferant unterliegt dem KrW-/AbfG und ist ohnedies zur Rücknahme von Altbatterien und anderen von ihm vertriebenen Produkten verpflichtet. Sofern er über ein zertifiziertes respektive validiertes Umweltmanagementsystem verfügt, sollte dies als Gütesiegel zunächst ausreichen.
Jeder Einkäufer sollte selbstverantwortlich abwägen, inwieweit z.B. eine Rücknahme- oder Entsorgungsoption den Angebotspreis beeinflusst und danach seine Entscheidung treffen. Da Umweltstandards immer mehr zu einer Selbstverständlichkeit werden, ist davon auszugehen, dass sich etwaige Preisniveauveränderungen als Folge verschärfter Umweltbestimmungen bei allen Anbietern gleichermaßen auswirken. Kein Unternehmen kann es sich heute noch leisten, den Umweltschutzgedanken zu vernachlässigen, und vielerorts sind funktionierende Umweltmanagementsysteme installiert. Die steigende Anzahl an Umweltzertifikaten – seit 1998 auch in der Dienstleistungsbranche möglich und genutzt – zeigt die erfreuliche Tendenz.
Zusammenfassung:
–Bei einem Angebot zum Beispiel zur Rücknahme von Altteilen lässt man sich die Entsorgung und den Transport als Position gesondert ausweisen.
–Ein Rückgaberecht gestaltet man als Option, auf die man gegebenenfalls zurückgreifen kann.
–Augenscheinlich überhöhte Zusatzkosten infolge von Umweltanforderungen durch den Kunden/das eigene Unternehmen sind – soweit nicht transparent – abzulehnen und gegebenenfalls dem Umweltmanagementbeauftragten mitzuteilen.
–Es sollte stets überprüft werden, ob die beschafften Güter ein absehbar erhöhtes Umweltrisiko in sich bergen wie Schadstoffbefrachtung, Schwermetallgehalt, Strahlung, Gewicht, Volumen, Demontagegerechtheit usw., das später erhebliche Beseitigungskosten nach sich ziehen könnte.
–Damit der Umweltschutz im Einkauf auch gelebt wird, sollten Tipps und Textformulierungen nicht nur bei allen Einkäufern, sondern auch bei deren Ansprechpartnern an den Schnittstellen zum Einkauf eingehend kommuniziert werden. Dies erhöht die Akzeptanz und beschleunigt die Umsetzung von Umweltschutzaktivitäten im Unternehmen. Ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess, wie er in den Umweltnormen geboten ist, erfordert entsprechend wiederholte und aktualisierte Schulungsmaßnahmen.
–Jeder Einkäufer sollte bei seinen Beschaffungsvorgängen abwägen, inwieweit er Umweltaspekte in eine Ausschreibung oder Verhandlung mit Lieferanten einfließen lassen kann. Sinnvoll ist immer eine Anlage zum Umweltschutz mit Geboten, die den Lieferanten zur Berücksichtigung von Umweltschutzanforderungen anhalten. Sie sollte jedem Einkäufer bekannt sein und zur Verfügung stehen. Optimal ist die Bereitstellung als EDV-Dokument über ein Intranet.
Auf dem Weg zu einem Umweltmanagementsystem ist die Verankerung des Umweltschutzes im Einkauf eine elementare Aufgabe. Aber auch ein nach Öko-Audit oder ISO 14 001 zertifiziertes System muss leben und in einer wiederkehrenden Selbstüberprüfung sich fortlaufend verbessern.
Einkäufergrundwissen zu relevanten Rechtsnormen
Äußerer Anlass für die zunehmende Verankerung des Umweltschutzes im Einkauf ist das im Oktober 1996 in Kraft getretene Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Es hat zum Ziel, Abfälle zu vermeiden, zu vermindern, zu verwerten oder umweltgerecht zu beseitigen. Langfristig sollen so Stoffkreisläufe geschaffen werden, die Ressourcen schonen und eine hohe Recyclingquote ermöglichen. Abbildung 2 gibt einen Einblick in die Hierarchie der Ziele des Gesetzes. Der Gültigkeitsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf alle Unternehmen, die Hersteller oder Inverkehrbringer von Waren sind.
Die wichtigsten Elemente des KrW-/AbfG sind:
–Es schließt, bezogen auf den Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen, eine Lücke zum Bundesimmissionsschutzgesetz und bildet zusammen mit diesem ein in sich geschlossenes Rechtssystem. Die Vorschriften sind aufeinander abgestimmt und bilden ein umfassendes Maßnahmenbündel zur Realisierung abfallpolitischer Ziele für den Aufbau eines Stoffkreislaufes.
–Es wird eine Reformierung des Abfallbegriffs vorgenommen. Die geteilte Definition des subjektiven und objektiven Abfallbegriffs aus dem AbfG wird abgeschafft. Der „Rückstands“-Begriff im KrW-/AbfG umfasst alle beweglichen Sachen, die entweder als sogenannter Sekundärrohstoff stofflich oder energetisch verwertbar oder als Abfall nicht mehr verwertbar sind. Die Rangfolge der Vermeidung vor der Verwertung vor der Entsorgung aus dem AbfG bleibt erhalten. Der Vorrang der stofflichen Verwertung vor der thermischen Behandlung ist wieder aufgehoben.
–Die Auferlegung einer Produktverantwortung ist die bisher stärkste Anwendung des Verursacherprinzips in der Abfallpolitik neben der Verpackungs-Verordnung. Mit konkreten Handlungsanweisungen zur Produktion sollen die Hersteller einem integrierten Produktdesign Rechnung tragen, das die umweltschonende Entsorgung ihrer in Umlauf gebrachten Produkte ermöglicht: Bei der Produktion müssen vorrangig Sekundärrohstoffe eingesetzt werden, um den beabsichtigten Stoffkreislauf zu unterstützen. Wiederverwendungshinweise müssen auf die Produkte aufgebracht werden, und ihre Gestaltung soll eine umweltfreundliche Entsorgung ermöglichen.
Neben dem Fernziel des Stoffstromkreislaufs bilden die drei wichtigsten operativen Ziele des KrW-/AbfG mit ihrer Reihenfolge zugleich die Hierarchie der Abfallbehandlung zur Verwertung oder Beseitigung. Die stoffliche Verwertung trennt sich auf in werkstoffliche und rohstoffliche Verwertung. Stoffliche und thermische bzw. energetische Verwertung stehen gleichberechtigt nebeneinander unter der Randbedingung, dass die jeweils umweltfreundlichere Verwertungsart gefördert werden soll.
Die als Beispiel im Rahmen des Dualen Systems zu nennenden zulässigen Verwertungsverfahren im Sinne des KrW-/AbfG sind:
1. Stoffliche Verwertung: Sie beinhaltet „…generell die Substitution von Rohstoffen durch die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen…oder die Nutzung stofflicher Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder andere Zwecke, mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung“. Diese können sein:
  • a) Werkstoffliche Verwertung = werkstoffliches Recycling: Dieser Begriff umfasst „…Verfahren, durch die Abfälle wieder in den Werkstoff rücküberführt werden“. Vor allem bei Glas, Papier und Pappe, Weißblech und Aluminium werden solche Verfahren angewandt. Beispiele bei Kunststoff sind Umschmelzen von vermischten Kunststoffen in Press- und Formteile oder die Überführung von sortenreinen Fraktionen in Regranulate als Sekundärrohstoff für die Herstellung anderer Produkte.
  • b) Rohstoffliche Verwertung = rohstoffliches Recycling: Dieses Verfahren ist auf Kunststoffe begrenzt und steht für deren „…Zerlegung in chemische Bausteine durch Katalyse unter thermischer Einwirkung“.
  • 2. Thermische Behandlung: Diese umschließt nur die Kunststofffraktion und meint Verfahren zur Trocknung, Pyrolyse, Verbrennung oder Vergasung.
  • 3. Energetische Verwertung: Dies ist der „…Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff…“, z.B. in der Stahlgewinnung, wo Kunststoff die Beschickung der Hochöfen mit Koks ergänzt.
Das KrW-/AbfG bildet die Basis für eine Reihe von Verordnungen, die oftmals eine Rücknahmepflicht enthalten. Dies ist die Ausgestaltung des vom Gesetzgeber forcierten Verursacherprinzips im Umweltschutz. Mit der Pflicht, die in Umlauf gebrachten Waren zurückzunehmen, schafft man auf diesem Weg mehr Produktverantwortung.
Die Verordnung über die Rücknahme und Entsorgung gebrauchter Batterien und Akkumulatoren (BattV) ist die Umsetzung einer EG-Richtlinie in nationales Recht (EG-Richtlinie 91/157/EWG vom 18.3.1991 sowie 93/86/EWG vom 4.10.1993). Sie gilt per 01.10.1998 und bezieht sich auf nicht wiederaufladbare Primärzellen (Batterien) und aufladbare Sekundärzellen (Akkumulatoren). Die Verordnung regelt die Pflichten der Hersteller, der Vertreiber und der privaten Endverbraucher. Ziel der BattV ist eine geordnete Verwertung und Beseitigung von Batterien.
Problembereich Batterien
Schadstoffhaltige Batterien (das sind solche, die mehr als 0,025 Gewichtsprozent Cadmium, mehr als 0,400 Gewichtsprozent Blei oder je Zelle mehr als 25 mg Quecksilber – ausgenommen Alkali-Mangan-Batterien: mehr als 0,025 Gewichtsprozent – enthalten) dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn Hersteller und Vertreiber eine Rücknahme und Verwertung garantieren. Die Kosten müssen vom Hersteller getragen werden. Auf die Rückgabemöglichkeit muss der Kunde durch den Vertreiber am Abgabeort hingewiesen werden. Beim Einsatz von Batterien in gewerblichen Unternehmen können die Kosten für Verwertung und Beseitigung zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden.
Das Inverkehrbringen bestimmter Alkali-Mangan-Batterien ist verboten. Das Inverkehrbringen von Geräten mit fest eingebauten Batterien wird – mit einigen Ausnahmen – verboten. Für die Rücknahme und Entsorgung bzw. Verwertung sonstiger, nicht schadstoffhaltiger Batterien durch Hersteller und Vertreiber werden Fristen gesetzt. Je nach Typ enthalten Batterien mehr oder weniger hohe Anteile an Schwermetallen: Quecksilber, Cadmium, Nickel und Blei. Diese stellen in der verwendeten Form bei sachgerechtem Gebrauch grundsätzlich keine Gefahr für den Nutzer dar. Die Problematik beginnt erst bei unsachgerechtem Gebrauch, unsachgemäßer Behandlung bei Lagerung und Entsorgung. Vom jährlichen Gesamtverbrauch in der Bundesrepublik Deutschland (Stand 1996) von über 800 Millionen Batterien sind rund 160 Millionen schadstoffhaltige Batterien.
Der Einsatz von Quecksilber in Batterien ist durch eine Selbstverpflichtung der Industrie stark rückläufig. Wenn die Vorhaben der Industrie wie angekündigt realisiert werden, wird in Zukunft die Quecksilberproblematik in Batterien an Bedeutung verlieren.
Während der Einsatz von Quecksilber in Batterien rückläufig ist, erfährt die Cadmiumproblematik bei Batterien einen Anstieg. Cadmium kann derzeit aufgrund seiner guten batteriespezifischen Eigenschaften noch nicht ausreichend reduziert bzw. ersetzt werden. Die Entwicklung des umweltverträglicheren Nickel-Hybrid-Akkus, der langfristig den Nickel-Cadmium-Akku ersetzen soll, ist kurzfristig nicht gegeben.
Batterien enthalten Stoffe, die nach Gebrauch nicht unkontrolliert entsorgt werden dürfen. Sie sind deshalb als schadstoffhaltige Stoffe bzw. als besonders überwachungsbedürftiger Abfall zu behandeln.
Durch die Technische Anleitung Abfall sind Entsorgungswege für besonders überwachungsbedürftige Abfälle vorgegeben, um die Schadstoffbelastung des Hausmülls zu reduzieren. Folgende Batteriearten sind davon betroffen: Nickel-Cadmium-Akkus, quecksilberhaltige Batterien, Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien: Sie dürfen nur in Untertagedeponien eingelagert oder auf Sonderabfalldeponien abgelagert werden. Andere Entsorgungswege wie zum Beispiel die Hausmüllverbrennung, Hausmülldeponie oder Sonderabfallverbrennung sind in der TA-Abfall für diese Batterietypen grundsätzlich nicht zugelassen.
Gefahrstoffverordnung
Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) beinhaltet Regelungen für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen sowie Umgangsvorschriften für Gefahrstoffe. Darüber hinaus enthält sie Herstellungs- und Verwendungsverbote für eine Reihe namentlich genannter Stoffe. Ziel der GefStoffV ist es, den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsschäden und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Die GefStoffV differenziert in verbotene und zu vermeidende Stoffe.
Die mit einem Verwendungsverbot belegten Stoffe dürfen nicht eingesetzt und damit nicht beschafft werden. Der Einkauf von gemäß GefStoffV als zu vermeidenden/gefährlich eingestuften Stoffen ist daher nach Möglichkeit zu vermeiden. Beim Einkauf gefährlicher Stoffe ist darauf zu achten, dass das von der GefStoffV verlangte Sicherheitsdatenblatt vom Hersteller beigelegt wurde und hinreichende Informationen zur Beurteilung des Gefährdungspotentials enthält. Auch hier sind Rückfragen an den Bedarfsträger sinnvoll, ob dieser die Stoffe bereits bis auf das unvermeidbare Minimum reduziert hat.
Einschlägige Gesetze und Verordnungen:
•Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz, KrW-/AbfG v. 27.09.1994, In Kraft getreten im September 1996, BGBl. I,S. 2705.
•Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz, BImSchG) i.d.F.v. 14.05.1990, BGBl. I 880 u.v. 23.11.1994, BGBl. I 3486. In diesem Zusammenhang handelt es sich vorwiegend um technische Belange.
•Der subjektive Abfallbegriff besagt, dass Abfall eine bewegliche Sache ist, derer sich der Besitzer entledigen will. Dem steht der objektive Abfallbegriff gegenüber, der Abfall als Sache definiert, von der eine nachhaltige Beeinträchtigung des Allgemeinwohles zu befürchten ist und die deswegen einer geordneten Entsorgung, insbesondere zum Schutz der Umwelt, unterliegt, vgl. § 1 AbfG i.d.F.v. 27.08.1986.
•Das in der Verpackungs-Verordnung eingesetzte Instrument der Rücknahmeverpflichtung ist eine Konsequenz aus der Umsetzung der Produktverantwortung.
Aktuelles Heft
Titelbild Beschaffung aktuell 4
Ausgabe
4.2024
PRINT
ABO

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de