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Verständlich und klar

Klauseln der AGB
Verständlich und klar

So will es das Gesetz: Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und verständlich sein. Was das für den Einkauf bedeutet, erläutert Prof. Dr. Karlheinz Schmid.

Prof. Dr. jur. Karlheinz Schmid

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen klar und verständlich sein. So will es das Gesetz. Richter haben daraus das so genannte Transparenzgebot entwickelt. Ist eine AGB-Klausel nicht transparent, ist sie ungültig. Daraus ergeben sich Konsequenzen für die tägliche Arbeit im Einkauf.
Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des AGB-Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass Bestimmungen nicht klar und verständlich sind (§ 307 Abs. 1 BGB).
Eine AGB-Klausel muss also exakt und präzise formuliert, fest umrissen, genau im Wortlaut und unmissverständlich, also eindeutig sein. Dieses Transparenzgebot verpflichtet den AGB-Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in AGB klar und durchschaubar darzustellen. Klauseln müssen nach der BGH-Rechtsprechung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Besondere Fachkenntnisse und Berufserfahrung des konkreten Vertragspartners ändern im kaufmännischen Bereich nach der bisherigen BGH-Rechtsprechung an der Verletzung des Transparenzgebotes oder der Unwirksamkeit der Klausel nichts.
Bei Verbraucherverträgen gilt etwas anderes. Dort muss jetzt § 310 Abs.3 Nr.3 BGB beachtet werden, wonach bei der Frage, ob durch die Klausel eine „unangemessene Benachteiligung“ des Vertragspartners vorliegt (§ 307 Abs.1 und 2 BGB), auch die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen sind.
Das Transparenzgebot will den AGB-Verwender nicht zwingen, jede Allgemeine Geschäftsbedingung mit einem Kommentar zu versehen (BGH Bd. 112 S. 119). Der Vertragspartner muss grundsätzlich auch nicht belehrt werden. Deshalb darf man auch aus einem Gesetz grundsätzlich Rechtsbegriffe übernehmen, so etwa die Begriffe „wichtiger Grund“ oder „Fehlschlagen der Nacherfüllung“. Verweisen Allgemeine Geschäftsbedingungen wegen der Regelung von Einzelheiten auf das Gesetz, so ist das Transparenzgebot nicht verletzt, wenn die gesetzliche Regelung verständlich ist (BGH NJW 1996 S. 2374).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt das Transparenzgebot den Bestimmtheitsgrundsatz ein, nach dem Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen genau zu beschreiben sind. Treu und Glauben verpflichten die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht allerdings nur im Rahmen des Möglichen. Das Gesetz geht beim typischen Vertragspartner nicht von einem „flüchtigen Betrachter“, sondern von einem aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr aus. Es reicht aus, wenn sich der Klauselinhalt mit der gebotenen Aufmerksamkeit erschließen lässt.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot und damit die Unwirksamkeit der AGB-Klausel liegt aber vor, wenn wegen der fehlenden Präzision der Klausel die Gefahr einer inhaltlichen Benachteiligung des anderen Teils besteht. Eine solche inhaltliche Benachteiligung ist praktisch bei jedem Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen.
Hierzu einige Beispiele:
  • Wird eine salvatorische Klausel einer unzulässigen Klausel hinzugefügt, z. B. „Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist“, verstößt dies gegen das Transparenzgebot. Die salvatorische Klausel ändert nichts an der Nichtigkeit der verbotenen Klausel.
  • Unbedenklich ist dagegen eine salvatorische Klausel, wenn sie vorsorglich einer Bestimmung hinzugefügt wird, die im Einklang mit der Rechtsprechung steht. Der beim Verkauf gebrauchter Sachen – außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs – grundsätzlich zulässige völlige Ausschluss der Sachmängelhaftung ist auch dann wirksam, wenn er durch den einschränkenden Zusatz „soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart ist“ ergänzt wird.
  • Die in AGB für Reiseverträge enthaltene Klausel: „Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden2, ist unwirksam „weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt und den Kunden des Verwenders unangemessen benachteiligt“ (BGH, Urteil vom 30.09.2003, Der Betrieb 2004 S.650).
  • Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muss ein Kfz-Händler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT–Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlass besteht. Unterlässt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt. Enthalten die AGB des Händlers einen Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, „soweit der Schaden durch die Fahrzeug- und Haftpflichtversicherung gedeckt ist“, so ist die Klausel unwirksam, weil sie die Rechtsposition des Vertragspartners in mehrfacher Hinsicht nicht hinreichend klar regelt und deshalb insgesamt gegen das aus § 307 BGB herzuleitende Transparenzgebot verstößt (BGH, Urteil vom 11.02.2004, Betriebs-Berater 2004 Seite 572).
  • In einem Formularmietvertrag muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein, mindestens muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zukommenden Kosten kalkulieren kann (BGH, Urteil vom 12.07.2006, Der Betrieb 2006 S. 2460).
  • Im Rahmen der Überprüfung einer Herstellergarantie hat der BGH entschieden, dass eine Garantie, in deren Ausgestaltung der Hersteller grundsätzlich frei ist und die hinsichtlich der Beschreibung der Garantiehauptleistung der Inhalts-kontrolle entzogen ist, nach § 307 BGB unwirksam sein kann, wenn sie geeignet ist, den Käufer bezüglich seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer in die Irre zu führen und deshalb gegen das Transparenzgebot verstößt (BGH, Der Betrieb 1988 S. 1153).
  • Die in AGB eines Versandhandelsunternehmens gegenüber Verbrauchern verwendete Klausel „Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu“ ist auch unter Berücksichtigung der sich daran anschließenden Sätze „Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen…“ gemäß §§ 307 Abs.1, 308 Nr.4 unwirksam. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.09.2005 (VIII ZR 284/04, Der Betrieb 2005 S. 2575): „… ist die streitige Klausel … auch dann unwirksam, wenn die AGB der Beklagten dahin zu verstehen sein sollten, dass ein Vertrag grundsätzlich nicht vor der Zusendung eines Ersatzartikels zustande kommt. Bei einer solchen Auslegung verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot, weil sie nicht klar und verständlich ist und den Kunden hierdurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Ein solcher Verstoß liegt u. a. dann vor, wenn eine Formularbestimmung die Rechtslage unzutreffend darstellt und es dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren.“
  • Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.10.2005 (VIII ZR 48/05, Der Betrieb 2006 S. 666) die Klausel in einem Franchisingvertrag: „Alle Gesellschafter des Franchisenehmers – mehrere als Gesamtschuldner – stehen für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller aus dieser Vereinbarung und seiner Beendigung resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Franchisenehmers garantiemäßig ein“ mit folgenden Argumenten für unzulässig erklärt: „Da es sich auch bei einer solchen Vereinbarung um einen denkbaren und typischen Inhalt einer Garantie handelt, eröffnet die Klausel insgesamt der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit, von den Gesellschaftern Leistungen aus der Garantie auch für solche Forderungen gegenüber der Franchisenehmerin zu verlangen, die nicht wirksam zustande gekommen oder wieder entfallen sind. Gleichzeitig besteht für die Gesellschafter die Gefahr, dass sie von der Geltendmachung von Gegenrechten, die ihnen gegenüber dem Anspruch der Klägerin aus der Garantie zustehen, abgehalten werden, weil sie nicht erkennen, wie weit ihre Einstandspflicht aus der Übernahme der garantiemäßigen Haftung reicht … Der sich daraus ergebende Verstoß gegen das Transparenzgebot hat zur Folge, dass Ziffer 16 Absatz 1 des Franchisevertrages insgesamt unwirksam ist.“
AGB-Klauseln dürfen auch nicht überraschend sein. Die Reihenfolge bzw. die Anordnung der einzelnen Klauseln in Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist keineswegs beliebig. Im Laufe der Jahre hat sich ganz allgemein ein gewisses System herausgebildet, wie die einzelnen Klauseln hintereinander anzuordnen sind. Wird dieses System nicht eingehalten, kann die rechtliche Zulässigkeit von Allgemeinen Einkaufsbedingungen schon deshalb nicht mehr gegeben sein, weil sie gemäß § 305 c Abs. 1 BGB überraschend sind.
Keine Überraschungen in Verträgen
Es heißt dort: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.“
Ein Vertragspartner darf darauf vertrauen, dass sich Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Rahmen dessen halten, was bei Würdigung aller Umstände bei Bedingungswerken dieser Art zu erwarten ist. Gehen Allgemeinen Einkaufsbedingungen über diese Grenzen hinaus, werden sie als überraschende Klauseln von der Einbeziehung nicht erfasst und nicht Vertragsinhalt.
Es muss sich allerdings um eine objektive ungewöhnliche Klausel handeln. Die Ungewöhn-lichkeit kann sich aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags, also von Allge-meinen Einkaufsbedingungen, aber auch aus einem Widerspruch zum Verlauf der Vertrags-verhandlungen, einer erheblichen Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften oder auch aus der Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags ergeben.
Damit eine „überraschende“ Klausel im Sinne von § 305c BGB vorliegt, muss hinzukommen, dass der Vertragspartner mit einer bestimmten Klausel nicht zu rechnen brauchte. Der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Dies kann jedoch schnell gegeben sein, wenn es bei der Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Klausel „überraschend“ ist, auf die Erkenntnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittspartners ankommt. Von vielen Vertragspartnern können jedoch juristische Kenntnisse nur in sehr begrenztem Umfange erwartet werden!
Es kommt noch hinzu, dass eine generell nicht überraschende Klausel nach der Rechtsprechung dann wieder unzulässig sein kann, wenn sie nach dem Verlauf der Vertragsverhandlung keinesfalls zu erwarten oder wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu „versteckt“ wird.
Bisher sah man sich sehr oft gezwungen, den Umfang gedruckter Allgemeiner Einkaufsbedingungen auf eine Seite zu beschränken. Nicht selten musste man deshalb auf Klauseln verzichten, die man gerne aufgenommen hätte. Da man jetzt üblicherweise Allgemeine Einkaufsbedingungen ins Internet, ist diese Begrenzung entfallen. Man kann daher voraussagen, dass der Umfang der Allgemeinen Einkaufsbedingungen in absehbarer Zeit erheblich zunehmen wird.
Die Rechtsprechung wird in Zukunft unter Kaufleuten auch nur noch dann die viel verwendete Klausel in Bestelltexten: „Wir bestellen zu unseren Ihnen bekannten Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ zulassen, wenn der Hinweis folgt, wo im Internet die Klausel gelesen und ausgedruckt werden kann.
Die Überschriften in Allgemeinen Einkaufsbedingungen müssen den nachfolgenden Regelungsinhalt in etwa wiedergeben. Lautet z. B. die Überschrift „Gewährleistung“, werden dann aber dem Lieferanten Garantien oder zugesicherte Eigenschaften auferlegt, soweit dies überhaupt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich ist, ist die Klausel unzulässig.
Überschriften werden deshalb in Zukunft zwangsläufig länger. Es wird sich auch als notwendig erweisen, sehr lange AGB-Klauseln aufzuteilen. Ziffern und Unterziffern werden ebenfalls die Folge sein. Dies mag manchen stören. Man wird sich davon aber schnell überzeugen können, dass die Übersichtlichkeit hierdurch enorm steigt.

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