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Was hat sich im Verjährungsrecht geändert?

Verjährung ab dem 1.1.2002
Was hat sich im Verjährungsrecht geändert?

Auf den ersten Blick könnte man der Ansicht sein, das Verjährungsrecht habe für den Praktiker keine allzu große Bedeutung. Dem ist nicht so! Wann ist die Verjährung gehemmt? Wann beginnt eine neue Verjährungsfrist? Nach jeder Reparatur, nach jeder Neulieferung? Wann verjähren die Ansprüche auf Nachbesserung oder Neulieferung, wann die Ansprüche aus Garantieleistungen und Zusicherungen?

Prof. Dr. jur. Karlheinz Schmid

Diese Fragen sind von aktueller Bedeutung, zumal sich hier durch das Schuldrechtsreformgesetz seit dem 1.1. 2002 eine Menge geändert hat. Prof. Dr. Karlheinz Schmid erläutert die Neuerungen und gibt Tipps für die Praxis.
Verjährungshemmung bei Verhandlungen
Zur Wirkung der Hemmung heißt es in § 209 BGB ganz knapp: „Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.“ Praktisch bedeutet dies, dass während des Hemmungszeitraums die „Verjährungsuhr“ angehalten wird und der Hemmungszeitraum am Ende der ursprünglichen Frist angehängt wird, sodass sich auf diese Weise die ursprüngliche Verjährungsfrist um diesen Zeitraum verlängert. Der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht oder wegfällt, wird in die Verjährung nicht eingerechnet.
Aus der Sicht des Einkaufs war bis Ende letzten Jahres der wichtigste Hemmungsgrund die Prüfung des Mangels und dessen Beseitigung (§ 639 Abs.2 BGB alt). Dieser bei Einkäufern äußerst beliebte Hemmungstatbestand ist jetzt entfallen. Statt dessen gilt jetzt § 203 BGB: „Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.“
Für den Gesetzgeber stellte sich die Frage, wie sich der Umstand auf den Ablauf der Verjährungsfrist auswirkt, dass die Vertragsparteien in Verhandlungen über einen streitigen oder zweifelhaften Anspruch eingetreten sind. Solche Verhandlungen sind rechtspolitisch erwünscht, weil hier die Chance besteht, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. „Es erscheint daher angebracht, die Verhandlungen nicht unter den zeitlichen Druck einer ablaufenden Verjährungsfrist zu stellen. Dies entspricht auch der Billigkeit; denn der Schuldner, der sich in Verhandlungen mit dem Gläubiger einlässt und diesen damit zunächst von der Klageerhebung abhält, darf nicht nachher die Erfüllung des Anspruchs unter Hinweis auf die auch während der Verhandlungen verstrichene Zeit ablehnen“ (Ges.Mat., S. 248).
Rat:
•Da die Stichworte „Prüfung des Mangels“ und „Mangelbeseitigung“ für die Verjährungshemmung ausgedient haben, muss man jetzt in solchen Fällen mit dem Wort „Verhandlung“ arbeiten. Benutzen Sie das Wort „Verhandlung“ bereits bei der Störungsmeldung. Etwa wie folgt: „Wir bitten Sie, umgehend die Störung zu beseitigen und mit uns Verhandlungen über den Schadensfall aufzunehmen.“
•Notieren Sie sich jede Mängelanzeige sehr sorgfältig und sichern Sie die entsprechenden Beweise! Wie reagiert Ihr Vertragspartner auf die Mängelanzeige? Lässt er sich auf Verhandlungen ein bzw. schließt er solche nicht aus? Wenn ja, dann beginnen damit Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB. Damit ist die Verjährung Ihrer Gewährleistungsansprüche gehemmt; spätestens jedoch, wenn tatsächlich Verhandlungen stattfinden – eventuell im Anschluss an eine Besichtigung der fehlerhaften Sache.
•Führen Sie Buch darüber, an welchem Tag bzw. an welchen Tagen der Verkäufer/Auftragnehmer den Mangel mit Ihrem Einverständnis geprüft hat. Spätestens ab diesem Tage ist die Verjährung Ihrer Gewährleistungsansprüche gehemmt.
•Das gleiche gilt für die Zeit, während der der Verkäufer/Auftragnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Mangel beseitigt. Notieren Sie sich sehr genau – möglichst getrennt für jedes Investitionsgut – Beginn, Ende und damit Dauer der jeweiligen Nachbesserungsarbeiten!
•Dokumentieren bzw. protokollieren Sie die vorgenommene Besichtigung bzw. Reparatur und senden Sie die Notiz über die durchgeführte Verhandlung Ihrem Lieferanten zu.
•Sollte sich die Reklamation hinziehen, verwenden Sie immer die Worte: „Termin zur Fortsetzung der Verhandlung“; „bis zur nächsten Verhandlung“; „wir hoffen, dass wir dann die Verhandlung über die Reklamation zum Abschluss bringen können.“ Auch wenn das Ganze etwas hochgestochen aussehen mag, die Hemmung beginnt und endet mit der Verhandlung über den Reklamationsfall. Denken Sie daran, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Richter prüfen wird, ob Verhandlungen stattgefunden haben.
•Die Art und Weise, wie über streitige oder zweifelhafte Ansprüche verhandelt werden kann, ist so vielgestaltig, dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Begriff „Verhandlung“ näher zu definieren. Problematisch kann deshalb das Ende von Verhandlungen sein, wenn diese ohne eindeutige Erklärung eines Beteiligten über das Ende seiner Verhandlungsbereitschaft einschlafen. Die Lösung wurde der Rechtsprechung überlassen.
•Dokumentieren Sie deshalb das Ende der Verhandlungen bzw. das Ende der Reparaturarbeiten, eventuell den erneuten Abnahmetermin. Damit ist dann die Hemmung beendet.
•Die einzelnen Prüf- und Nachbesserungen und damit die Verhandlungszeiten, in denen die Verjährung gehemmt ist, können während der Gewährleistungszeit eine erhebliche Verlängerung ergeben. Wird eine Versicherung oder ein Gutachter eingeschaltet, kann sich die Gewährleistungszeit um viele Monate verlängern!
•Ob es klug ist, den Vertragspartner immer auf die Verlängerung der Gewährleistungszeit hinzuweisen oder ob es besser ist zu warten, bis ein Reklamationsausfall in der Verlängerung eintritt, kann nur im konkreten Einzelfall entschieden werden.
•Folgende Klauseln kommen in Betracht:
„Solange wir mit dem Auftragnehmer oder seinem Beauftragten über die Berechtigung der Reklamation verhandeln, ist die Gewährleistungszeit gehemmt. Das gleiche gilt für die Zeit der Nachbesserung oder Neulieferung der ganzen Maschine/Anlage oder ihrer Teile.“
Oder wie bisher:
„Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung.
Abschließend muss jedoch gesagt werden, dass Verhandlungen nur zu einer Verjährungshemmung führen, also nicht zu einem Neubeginn der Verjährung. Ein solcher Neubeginn ist jedoch bei einer Großreparatur gegeben, wenn der Mangel die gesamte Anlage oder Maschine bzw. das System betrifft.
Großreparatur unterbricht die Verjährung
Das neue Schuldrecht sieht als Unterbrechungstatbestände nur noch das Anerkenntnis und die Vollstreckungshandlung vor. In diesem Sinne heißt es jetzt in § 212 Abs. 1 BGB: „Die Verjährung beginnt erneut, wenn
–der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
–eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.“
Für die Einkaufspraxis ist nur die Ziffer 1 von Bedeutung. Sie entspricht fast wörtlich dem bisherigen § 208 BGB alt, sodass die hierzu ergangene Rechtsprechung ohne weiteres Anwendung finden kann.
Für den Einkauf ist demnach von größter Bedeutung, dass ein Anerkenntnis „in anderer Weise“ vorliegt, wenn der Schuldner (Lieferant) Nachbesserungsarbeiten in dem Bewusstsein vornimmt, zur Gewährleistung verpflichtet zu sein: Bei umfangreichen Nachbesserungsarbeiten – entscheidend sind Dauer und Kosten – ist nach dem BGH-Urteil vom 08.07.1987 (DB 1987 S. 2197, NJW 1988 S. 254) davon auszugehen, dass der Verkäufer damit stillschweigend ein Anerkenntnis abgegeben hat. Dieses Anerkenntnis führt zu einem Neubeginn der Verjährung.
In dem umstrittenen Fall sah der Bundesgerichtshof in den Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis, wobei für ihn die Nachbesserungskosten in Höhe von 14.297,72 DM, rund 4,7% des Kaufpreises, ausschlaggebend waren. Dauer und Umfang der Nachbesserungsarbeiten waren demgegenüber weniger von Bedeutung.
Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung mit Urteil vom 2.6.1999 (VIII ZR 322/98, Der Betrieb 1999 S. 1948) bestätigt und ausgeführt:
„Dabei ist zu beachten, dass die Verjährung eines Anspruchs sowohl nacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig gehemmt und unterbrochen werden kann.
Ob in der Vornahme von nur unwesentlichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Verkäufers liegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten.“
In dem BGH-Urteil vom 08.07.1987 wurde in dem konkreten Fall festgestellt, dass 4,7% des Kaufpreises für die Annahme einer Großreparatur ausreichen. Für den Regelfall kann daher ab 4% des Kaufpreises bzw. des Auftragswertes von einer Großreparatur und damit von einem Verjährungsneubeginn ausgegangen werden.
Wurde die Nachbesserung ausdrücklich nur aus Kulanz ausgeführt, kann ein Anerkenntnis jedoch nicht angenommen werden.
Rat:
•Stellen Sie fest, wann der Auftragnehmer mit wieviel Personen mit den Reparaturarbeiten begonnen hat. Wie lange waren die Mitarbeiter des Auftragnehmers im Betrieb?
Vielleicht reichen diese Verweilzeiten schon aus, um die Grenze von 4% zu erreichen bzw. zu übersteigen. Dokumentieren Sie diese Zeiten so genau wie möglich.
•Da Sie bei solchen Gewährleistungsarbeiten keine Rechnung bekommen, ist es erforderlich, dass Sie auch die Kosten der ersetzten bzw. neugelieferten Teile erfassen.
•Verweist der Lieferant darauf, dass die Großreparatur aus Kulanz erfolgt sei, dann widersprechen Sie! Achten Sie darauf, dass Ihnen der Zugang Ihres Widerspruchsschreibens nachweisbar bestätigt wird.
Regelung im Vertrag oder in AGB
Obwohl nach der BGH-Rechtsprechung die Hürde von 4% nicht allzu hoch ist, bleibt doch zu beachten, dass es sich um Fälle gehandelt hat, bei denen das ganze Werk betroffen war bzw. zerstört wurde. Meist führt jedoch nur eine einzige Schwachstelle bzw. ein einzelnes defektes Teil zu einer Störung des Gesamtsystems. Für diese Fälle empfiehlt sich folgende Regelung:
„Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen.“
Was gilt, wenn der Anspruch verjährt ist?
Nach § 194 Abs.1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung. Zur Wirkung der Verjährung heißt es in § 214 Abs.1 BGB kurz und bündig: „Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.“
Die Verjährung führt jedoch nicht zum Erlöschen des Anspruchs. Sie berührt nicht dessen Bestand. Die Verjährung gibt dem Schuldner aber die Möglichkeit, mit der Erhebung der Einrede der Verjährung die Durchsetzung des Anspruchs dauernd zu verhindern. Dem Schuldner steht damit ein so genanntes Leistungsverweigerungsrecht zu.
Da also ein verjährter Anspruch noch besteht, kann folgerichtig noch eine Leistung, z.B. eine Zahlung, auf den verjährten Anspruch erfolgen. Eine solche Leistung kann nicht mehr zurückgefordert werden, selbst wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde (vgl. § 214 Abs.2 BGB).
Die Gestaltung der Verjährung als Einrede macht es dem Schuldner möglich, auf den Schutz der Verjährung zu verzichten. Er braucht eben nur die Einrede der Verjährung nicht zu erheben und kann dann die Leistung trotz Verjährung erbringen. Er kann damit den eventuellen Vorwurf, sich unfair verhalten zu haben, vermeiden.
In einem Prozess wird die Verjährung nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern nur dann, wenn sie der Schuldner geltend macht, also die Einrede der Verjährung erhebt. Gegen den ausgebliebenen Schuldner/Beklagten kann daher auf Antrag ein Versäumnisurteil ergehen (§ 331 ZPO).
Nach Ablauf der Verjährungsfrist, z.B. eines Anspruchs aus der Mängelhaftung, kann man als Gläubiger nur hoffen, dass sich der Schuldner/Verkäufer nicht auf die Verjährung beruft bzw. nicht die Einrede der Verjährung erhebt. Tut er dies, kann der verjährte Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Nach Ablauf der Verjährung kann man also nur noch auf Kulanz hoffen, worauf selbstverständlich kein Rechtsanspruch besteht.
Verjährung der Ansprüche aus der Mängelhaftung
Die Ansprüche auf Beseitigung des Mangels (Nachbesserung), auf Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung/Nacherfüllung) sowie auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 438 Abs.1 BGB) verjähren im Kaufrecht im Regelfall, also bei beweglichen Sachen, in zwei Jahren (§ 438 Abs.1 Nr. 3 BGB). Diese zwei Jahre finden Anwendung, ob der Käufer privater Endverbraucher oder Unternehmer ist. Gleichgültig ist auch, ob die Kaufsache neu oder gebraucht ist.
Bei einem Bauwerk sowie bei einer Sache, „die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat“, verjähren diese Ansprüche in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Baumaterialien sind bewegliche Sachen, die in ein Bauwerk eingebaut werden, z.B. Türen, Türrahmen, Fensterrahmen usw. Sind solche Baumaterialien fehlerhaft und hat dadurch das Bauwerk einen Mangel, gilt eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
Für das Rücktrittsrecht gilt § 218 BGB (Abs.4 BGB): Danach ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Entsprechendes gilt für die Minderung (§ 438 Abs. 5 BGB).
Beim Werkvertrag verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung (Mangelbeseitigung, Neuherstellung), auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bei der Selbstnachbesserung sowie die Schadensersatzansprüche und die Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs.1 Nr.1 BGB).
Unter die Zweijahresfrist fallen auch Arbeiten an einem Grundstück, z.B. Ausschachtungen, Aufschüttungen, Drainagen, Sprengungen und die Planung hierfür. Zu einem Grundstück gehören auch die Gebäude, die mit ihm verbunden sind. Folglich verjähren auch Ansprüche, die sich aus Arbeiten an einem Gebäude ergeben, in zwei Jahren, z.B. Erneuerung des Hausanstrichs, nachträgliche Erstellung eines Dachgartens, Umbau einer Beleuchtungsanlage usw.
Diese Ansprüche verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Im Übrigen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.
Nach der bisherigen Rechtsprechung gehören zu den Arbeiten an Bauwerken die Splittdecke auf einem Tankstellengelände, die als Zufahrt dienende Hofpflasterung aus Betonformsteinen auf Schotterbett, die Ausschachtung einer Baugrube, der Einbau einer Zentralheizung, eines Aufzugs. Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits bestehenden Bauwerk verjähren ebenfalls erst nach fünf Jahren, wenn sie für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind, und wenn die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
Sonderregelungen für das Bauhandwerk
Bauhandwerker haften nach § 634a Abs.1 BGB stets innerhalb der 5 Jahre dauernden Verjährungsfrist für ein mangelhaftes Bauwerk. Beruhte die Mangelhaftigkeit des Bauwerks auf der Mangelhaftigkeit von Sachen, die ein Bauhandwerker von einem Verkäufer erworben hatte, war der Bauhandwerker bislang in seinen Regressmöglichkeiten deshalb stark beschränkt, weil seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten bereits nach 6 Monaten (§ 477 BGB alt) verjährt waren.
Deshalb sieht jetzt das Gesetz einen Fristengleichlauf mit § 634a Abs.1 Nr.1 BGB vor: Auch die Ansprüche wegen eines Mangels einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren in 5 Jahren.
Die 5jährige Frist gilt für Ansprüche wegen eines Mangels einer Sache, die „entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.“ Es kommt hier nach der erforderlichen objektiven Betrachtung nicht darauf an, ob der Lieferant im Einzelfall von der konkreten Verwendung Kenntnis hatte.
Die Bezugnahme auf die „übliche“ Verwendung soll eine Einschränkung des Anwendungsbereichs bezwecken: Nicht erfasst sind solche Sachen, deren bauliche Verwendung außerhalb des Üblichen liegt. Dies gilt zum Beispiel, wenn ein Künstler ungewöhnliche Gegenstände benutzt, um einem Gebäude eine ausgefallene, künstlerische Note zu verleihen.
Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt nur bei denjenigen Sachen, deren Mangelhaftigkeit zugleich auch ursächlich für die Mangelhaftigkeit des Bauwerks ist. Wenn der Mangel in der Einbauleistung und nicht in der Fehlerhaftigkeit des Baumaterials liegt, greift die lange Verjährungsfrist nicht.
Wann können Gewährleistungsfristen verkürzt werden?
Kauft ein Verbraucher (§ 13 BGB) von einem Unternehmer (§ 14 BGB) eine neue bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB), dann kann die Zweijahresfrist weder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch einen Einzelvertrag verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen ist eine Verkürzung der Gewährleistungszeit auf ein Jahr möglich (§ 475 Abs. 2 BGB).
Bei einem Kaufvertrag zwischen privaten Personen über gebrauchte Sachen (z.B. Gebrauchtwagenkauf) können die Parteien die Gewährleistung wie bisher ganz ausschließen. Empfehlenswert ist die Klausel: „Verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.“
Beim Kauf zwischen Unternehmen gestattet § 202 Abs.1 BGB grundsätzlich jede Verkürzung durch Rechtsgeschäft, ausgenommen bei Vorsatz. Geschieht dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, beträgt bei neuen beweglichen Sachen die Untergrenze 1 Jahr. Beim Verkauf gebrauchter beweglicher Sachen zwischen Unternehmern ist eine völlige Freizeichnung möglich.
Resümee
Der gesamte Bereich der Verjährung ist eine recht spröde Materie. Wer sie jedoch beherrscht, kann seiner Firma von großem Nutzen sein.
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