Mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzkleidung, für die der Arbeitgeber immer aufkommen muss, regeln Vereinbarungen, ob Chef oder Beschäftigte die Kosten für Anschaffung und Pflege der Kleidungsstücke übernehmen. Nimmt ein Unternehmer die Anschaffung und Pflege der Schutzkleidung sowie Berufsbekleidung für sein Personal selbst in die Hand, kann er die Ausgaben als Betriebsausgaben steuermindernd geltend machen. Das gilt auch, wenn er diese Aufgaben teilweise oder ganz einem Textildienstleister überlässt.
Entscheidende Voraussetzung: Es muss sich um klassische Berufsbekleidung handeln. Dazu zählen beispielsweise die strapazierfähige Hose für den Installateur oder die Kochjacke für den Küchenchef.
Für die Arbeitnehmer stellt die Überlassung der Kleidungsstücke keinen geldwerten Vorteil dar und muss daher nicht versteuert werden. Sofern Arbeitnehmer die Pflege der steuerlich anerkannten Berufskleidung selbst übernehmen, können sie die laufenden Kosten dafür steuerlich absetzen.
Entscheidet sich ein Arbeitgeber dafür, die steuerlich anerkannte Berufsbekleidung für seinen Betrieb zu mieten, hat das keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer. Voraussetzung: Die Kleidungsstücke werden den Beschäftigten unentgeltlich überlassen. Behält der Chef jedoch vom Lohn seiner Arbeitnehmer einen Betrag als „Kleidergeld“ ein, um seine Leasing-Ausgaben zu decken, stellt dieser Betrag beim Arbeitgeber eine umsatzsteuerpflichtige Einnahme dar. (sd)
Hier finden Sie mehr über: