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Arbeitsschutz Homeoffice

Neue staatliche Regeln für´s Homeoffice veröffentlicht
Arbeitsschutz gilt auch zu Hause

Über das schnelle Umschalten auf Homeoffice waren zu Beginn der Pandemie alle froh. Der Arbeitsschutz stand dabei zunächst nicht im Fokus. Doch die gesetzlichen Pflichten des Arbeitgebers gelten auch für die mobile Arbeit daheim. Die Bundesregierung hat nun aktualisierte Handlungsempfehlungen herausgegeben, um Rechtssicherheit in unsicheren Zeiten zu gewährleisten.

Zeit- und ortsflexibles Arbeiten – das klang in Vor-Corona-Zeiten irgendwie verheißungsvoll, nach Traumstrand mit Laptop und grenzenloser Schaffenskraft. Mittlerweile ist Ernüchterung eingetreten und das monatelange pandemiebedingte Arbeiten im Homeoffice steckt vielen wortwörtlich in den Knochen. Denn zu Hause kommt der Arbeitsschutz zu kurz: Ergonomische Sitze, ideale Beleuchtung, flimmerfreie Bildschirme im optimalen Abstand gibt es im Betrieb, aber selten im heimischen Büro.

Arbeitsschutzpflichten bleiben

„Der Arbeitgeber bleibt auch in Krisenzeiten für die Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Verantwortung“, betont Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller aus Leipzig. „Er ist beispielsweise nach wie vor zur Durchführung einer Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet“, so der Arbeitsrechtler. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten über alle Risiken in Kenntnis setzen, die mit der Arbeit im Homeoffice verbunden sind, und er muss sie zu den Möglichkeiten der Risikovermeidung unterweisen (siehe Kasten). In der Wahl der Kommunikationsmittel ist er dabei frei, er kann per allgemeinem Rundschreiben oder auch ganz individuell per Telefon, Video oder Chat informieren.

Auch ein anderes Grundprinzip des deutschen Arbeitsschutzrechts, die Gefährdungsbeurteilung, gilt weiter, lässt sich momentan aber ebenfalls nicht so einfach umsetzen. „Wenn der Zutritt zum privaten Bereich der Beschäftigten nicht möglich ist, kann die Gefährdungsbeurteilung auch durch Befragung aus der Ferne und einen Selbstcheck des Arbeitnehmers durchgeführt werden“, sagt Jörg Feldmann von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund.

Bereits im April 2020 veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine erste Handreichung in Form des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards, der die 17 wichtigsten Handlungsempfehlungen zum Arbeiten in der Pandemie auflistete. Seit Ende August gibt es nun ausführlichere Vorgaben in Form der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Die von den Arbeitsschutzausschüssen beim BMAS gemeinsam mit der BAuA entwickelte Regel hat zwar keinen Gesetzesrang, gehört jedoch zum untergesetzlichen Regelwerk und konkretisiert die Anforderungen im Pandemiefall. „Erfüllt der Arbeitgeber diese Anforderungen, kann er davon ausgehen, dass er rechtssicher handelt und keine Sanktionen durch Aufsichtsbehörden fürchten muss“, beschreibt BAuA-Referent Feldmann den besonderen Charakter der Regel.

Flexible Arbeitszeiten

Die Arbeitszeit im Homeoffice entspricht während der Corona-Krise nicht immer den üblichen Bürozeiten, insbesondere wenn Kinder betreut und Arbeitsplätze geteilt werden müssen. „Den Mitarbeitern werden dann regelmäßig flexible Arbeitszeitmodelle ermöglicht, etwa Gleitzeitmodelle mit Kernarbeitszeiten oder Vertrauensarbeitszeitmodelle“, weiß Fachanwalt Müller. „Dabei ist allerdings auch hier der öffentlich-rechtliche Arbeitszeitschutz zu beachten: Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu den Dokumentationspflichten sowie zu den erforderlichen Pausen-, Ruhe- und Höchstarbeitszeiten gelten, und zwar jetzt erst recht.“ Der Arbeitgeber sollte darauf ausdrücklich hinweisen, muss sich im Übrigen aber mangels Kontrollmöglichkeit darauf verlassen, dass die Mitarbeiter die gesetzlichen Bestimmungen auch am heimischen Schreibtisch einhalten. Um Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber eine ständige Erreichbarkeit zu Hause weder ausdrücklich verlangen noch stillschweigend erwarten.

Exkurs: Arbeitszeitaufzeichnung

Im vergangenen Jahr hat der Europäische Gerichtshofs (EuGH) ein Machtwort zu den Aufzeichnungspflichten gesprochen und gefordert, dass die tägliche Arbeitszeit eines jeden Beschäftigten mittels eines Systems erfasst werden müsse. Nach wie vor ist unter Juristen umstritten, wie mit diesem Urteil umzugehen ist. „Überwiegend geht man davon aus, dass auch weiterhin ‚nur‘ eine allgemeine Pflicht zur Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden werktäglichen Arbeitszeit sowie der Sonn- und Feiertagsarbeit besteht“, erläutert Dr. Müller den aktuellen Stand. Diese Beschränkung auf Überstunden gelte aber nur bis zu einer Anpassung des Arbeitszeitgesetzes an die europäischen Vorgaben.

Arbeitsunfall = Problemfall

Schwierig wird es, wenn im Homeoffice etwas passiert. Denn ein Arbeitsunfall liegt nur dann vor, wenn das schädigende Ereignis in einem inneren Zusammenhang mit der zu verrichtenden Arbeitsleistung laut Arbeitsvertrag steht. Im Homeoffice liegen der betriebliche und der private Gefahrenbereich eng beieinander oder gehen ineinander über. Somit kann es zu kurios anmutenden Abgrenzungen kommen. Der Arbeitgeber eilt vom Schreibtisch zur Haustür und stürzt: Arbeitsunfall, wenn er ein Paket mit Akten aus seinem Betrieb entgegennehmen wollte. Kein Arbeitsunfall, wenn er ein Paket mit einem Modellbauset – seinem Hobby – entgegennehmen wollte, da der innere Zusammenhang zu seinem Job fehlt. Ein Wegeunfall kann innerhalb von Privaträumen jedenfalls nicht vorkommen, denn der Dienstweg endet an der Haustür, selbst wenn sich dahinter der aktuelle Arbeitsplatz befindet.

Rückkehr in den Betrieb

Nach der Sommerpause stellen sich Arbeitgeber zunehmend darauf ein, die Mitarbeiter wieder ins Unternehmen zu holen und so zu einer gewissen Normalität in der anhaltenden Ausnahmesituation zu gelangen. Zu diesem Schritt ist der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts befugt. Nur ausnahmsweise wird einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Beibehaltung des Homeoffice zustehen, etwa im Zusammenhang mit betreuungsbedürftigen Kindern oder bei besonderer Gefährdungslage durch Vorerkrankungen. Rechtsanwalt Müller weist darauf hin, dass in Unternehmen mit Betriebsrat dieser der Rückholung zustimmen muss, denn „die Beendigung der Homeoffice-Tätigkeit ist im Regelfall als mitbestimmungspflichtige Versetzung einzustufen“. Dies gilt auch in der pandemiebedingten Krisenzeit, für die der mitdenkende Gesetzgeber flugs Betriebsratsbeschlüsse via Video- oder Telefonkonferenz zugelassen hat, zeitlich begrenzt bis zum Jahresende.

Das Hygienekonzept im Betrieb sollte sich dann an der neuen Arbeitsschutzregel des BMAS ausrichten, das sich auf 25 Seiten unter anderem mit der Arbeitsplatzgestaltung, mit Sanitär- und Pausenräumen, Lüftungsanlagen, Besprechungen und Dienstreisen beschäftigt. Auch während der Pandemie gilt das sogenannte TOP-Prinzip des Arbeitsschutzes weiter: Danach haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Angesichts der Gefährlichkeit des Coronavirus sollten jedoch Maßnahmen auf allen drei Ebenen getroffen werden – für einen TOP-Schutz.


Auszug

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS

… Punkt 4.2.4 (2)

Auch für Arbeiten im Homeoffice gelten das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit sollen getroffen werden. Beschäftigte sind im Hinblick auf einzuhaltende Arbeitszeiten, Arbeitspausen, darüber notwendige Dokumentation, die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung und die Nutzung der Arbeitsmittel, zum Beispiel korrekte Bildschirmposition, möglichst separate Tastatur und Maus, richtige und wechselnde Sitzhaltung und Bewegungspausen zu unterweisen.


Erfüllt der Arbeitgeber diese Anforderungen, kann er davon ausgehen, dass er rechtssicher handelt und keine Sanktionen durch Aufsichtsbehörden fürchten muss.“
Jörg Feldmann


Die Autorin

Anja Falkenstein, Rechtsanwältin, Karlsruhe

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