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Wie Beschaffer die richtige Leiter kaufen

Steiggeräte
Wie Beschaffer die richtige Leiter kaufen

Leiter ist nicht gleich Leiter: Nicht immer ist es ganz einfach, das richtige Steiggerät für die verschiedenen Anwendungszwecke in der Produktion zu finden. Worauf beim Leiter kaufen zu achten ist, hat der Hersteller Zarges nun zusammengefasst.

Simone Harrer erklärt: „Planung ist das A und O bei Arbeiten in der Höhe.“ Sie weiß Bescheid, denn sie ist Produktmanagerin bei Zarges. Bei der Beschaffung eines Steiggerätes müssen bestimmte Kriterien beachtet werden, um die Sicherheit der Arbeiter zu gewährleisten. „Schon bei der Auswahl des Equipments kann möglichen Gefahren vorgebeugt werden, damit sichere Arbeit ermöglicht wird“, erklärt Harrer.

Doch leider werden bei der Beschaffung von Steiggeräten diese Vorgaben nicht immer eingehalten, so Harrer: „Typische Fehler bei dem Einkauf von Steiggeräten sind das Vernachlässigen der Gefährdungsbeurteilung oder die Auswahl des passenden Steiggeräts nach Verfügbarkeit oder dem günstigsten Preis“, erklärt Harrer. Zusätzlich warnt sie, dass Anwender oft die eigentliche Arbeitshöhe nicht richtig bewerten.

Um diesen Gefahren vorzubeugen, hat der Steiggerätehersteller Zargese eine Broschüre herausgebracht, die bei der Auswahl von Steiggeräten hilft. „Wir möchten Anwendern Tipps für die Analyse von Gefährdungen, eine Übersicht über verschiedene Produktarten und deren Vorteile geben“, sagt Harrer.

Welche rechtlichen Grundlagen gelten beim Leiter kaufen?

Die richtige Beurteilung erfolgt durch den Arbeitgeber, meistens die betrieblichen Führungskräfte, die eine Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen. Der erste Schritt ist die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen. Dabei sind die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – hier vor allem § 5 – und die Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2121 zu beachten.

In der BetrSichV ist geregelt, dass „die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird“. Beachtet werden müssen bei der Auswahl des Steiggeräts „der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwendung“. Ein Beispiel ist Anhang 2 Nr. 5.1.4. der BetrSichV, welcher im Rahmen der Beurteilung ermittelt, ob ein anderes Steiggerät sicherer ist.

Im Genauen schreibt die BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung nach den Kriterien in § 5 ArbSchG vor. Hier ist festgelegt, dass die Einschätzung der einzelnen Tätigkeiten durch den Arbeitgeber erfolgen muss. Dabei gilt es zu achten auf:

  • „die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung des Beschäftigten,
  • psychische Belastung bei der Arbeit“.

In der TBRS 2121 wird zusätzlich die „Ermittlung und Bewertung von Absturzgefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ geregelt.

Ebenfalls zu beachten sind die Normen, welche zwar rechtlich nicht bindend sind, aber den aktuellen Stand der Technik widerspiegeln. „Ein Beispiel hierfür ist die Pflicht zur Verwendung einer Standverbreiterung am unteren Ende von Anlegeleitern“, sagt Harrer. Diese Sicherheitsmaßnahme wurde der DIN-Norm 131-1 im Jahr 2015 hinzugefügt. Zusätzlich spielen die Vorgaben der Berufsgenossenschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung eine Rolle.

Zugang oder Arbeitsplatz?

Die erste grundsätzliche Unterscheidung ist die zwischen Zugang zu einem höher gelegenen Arbeitsplatz versus dem Steiggerät als eigentlicher Arbeitsplatz. „So muss zum Beispiel ein Kaminkehrer zum Dach hinaufsteigen“, sagt Harrer. In diesem Fall ist die Leiter ein Zugang. Sie erklärt weiter: „Ein Steiggerät gilt als Arbeitsplatz, wenn eine Person ihrer Arbeit nur mithilfe dieses Equipments nachkommen kann.“ Das bedeutet, dass von dem Steiggerät aus längerfristige Arbeiten ausgeführt werden. Beispiele wären ein Lampenwechsel oder Schraubarbeiten.

Welches Steiggerät ist das richtige?

Im nächsten Schritt erfolgt die richtige Auswahl der Steighilfen, welche in verschiedene Gruppen unterteilt werden können. Die Liste beinhaltet:

  • Leitern können weiter in Anlage-, Steh- und Mehrzweckleitern unterteilt werden. Sie können bei kurzen Arbeiten und geringer Gefährdung, zum Beispiel beim Lampenwechsel, oder als Zugang eingesetzt werden. Die Norm für Leitern heißt DIN EN 131 und hat sieben Teile. Sie sollte beim Leiter kaufen beachtet werden.
  • Arbeitsplattformen des Anbieters Zarges sind Leitern mit großem Sicherheitsstand, welcher von einem 3-seitigen Sicherheitsgerüst umgeben ist. Sie sind zwischen Leitern und Fahrgerüsten angesiedelt und dienen für längere Arbeiten, auch „Über-Kopf“, mit schwerem Werkzeug. Die Normen sind DIN EN 131 und DIN EN 131-7.
  • Fahrgerüste besitzen eine große Arbeitsplattform von 0,60 x 1,00 Meter, stehen auf Rollen für die leichte Verschiebung und können in Höhen von bis zu zwölf Metern benutzt werden. Die korrespondierende Norm ist DIN EN 1004.
  • Arbeitsbühnen, die unter die Norm DIN EN 280 fallen.
  • Steigleitern sind fest montierte Steighilfen zum Beispiel an Gebäuden und Maschinenanlagen. Sie können für Wartungs- und Reinigungsarbeiten auf Dächern eingesetzt werden. Beim Anbieter Zarges können Einkäufer Steigleitern aus Standardbauteilen individuell zusammensetzen, und zwar einfach im 3D-Tool vor der Bestellung. Die Normen hier sind die DIN 18799-1 für bauliche Anlagen, die DIN 14094-1 für Notleitern und die EN ISO 12122 für Maschinenanlagen.
  • Podesttreppen oder Plattformtreppen besitzen eine Arbeitsbühne mit Geländern und Rollen. Auf ihr können längere und schwerere Arbeiten durchgeführt werden. Die entsprechenden Normen sind DIN EN 131-7 und DIN EN ISO 14122.
  • Tritte haben bis zu vier Stufen und eine maximale Höhe von einem Meter, wobei die höchste Stufe betreten werden darf. Sie können bei geringer Gefährdung eingesetzt werden und sollten die DIN EN 14183 Norm erfüllen.
  • Treppen dienen als stationäre Zugänge zu Arbeitsplätzen. Sie haben tiefe Stufen, verfügen über ein Geländer und folgen der DIN EN ISO 14122.

Sämtliche Steiggeräte müssen auch nach der Beschaffung regelmäßig auf ihren Zustand überprüft werden – auch das ist gesetzlich vorgeschrieben. Das übernimmt die sogenannte „befähigte Person für Leitern und Fahrgerüste“ im Betrieb. Auch diese Prüfungen sind in der BetrSichV geregelt. Zarges bietet optionale Seminare für diese Person an. Zarges-Mitarbeiter können die Prüfungen auch vor Ort übernehmen.

Kontakt: Zarges GmbH, Weilheim

www.zarges.com


Beurteilung von Steiggeräten

Checkliste fürs Leiter kaufen

Die wichtigsten Kriterien bei der Bewertung der Steiggeräte sind hier gelistet. Es gilt aber zu beachten: Jeder Einsatzort und jede Tätigkeit ist unterschiedlich und erfordert das Hinzuziehen zusätzlicher Faktoren.

  • Welcher Höhenunterschied ist zu überwinden?
  • Welche Höhe muss erreicht werden?
  • Wie oft wird das Gerät benutzt?
  • Wie lange dauert die Arbeit auf dem Gerät?
  • Welche Fluchtmöglichkeiten bestehen?
  • Wie anstrengend ist die Arbeit?
  • Welches Material und welches Werkzeug müssen auf dem Gerät befördert werden?
  • Wie viele Personen arbeiten gleichzeitig auf dem Steiggerät?
  • Bestehen zusätzliche Risiken in der Umgebung des Steiggeräts?

Die Broschüre (PDF) ist unter folgendem Link verfügbar: http://hier.pro/zarges


Sanja Döttling, Redakteurin Beschaffung aktuell

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