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Leitfaden zur Insolvenz von Lieferanten

Leitfaden zur Insolvenz von Lieferanten
Damit aus der Bestellung kein Albtraum wird

Es ist der Horror jedes Einkäufers: Mitten im laufenden Betrieb kommt die Nachricht von der Insolvenz des Lieferanten und die Lieferung eines dringend benötigten Teils steht in der Schwebe. Nun heißt es Ruhe bewahren. Im Vorteil ist, wer seine Handlungsmöglichkeiten kennt, denn nicht immer bedeutet die Insolvenz des Lieferanten auch den Ausfall der Lieferung.

Die Insolvenz eines Geschäftspartners ist ein Risiko, das jedes Unternehmen im Blick haben sollte. Zu unterscheiden sind dabei zwei Konstellationen: die Insolvenz eines Kunden und die Insolvenz eines Lieferanten. Dabei ist paradox, dass die Insolvenz eines Kunden in aller Regel der weniger dramatische Fall für das eigene Unternehmen ist. Denn bei seriöser kaufmännischer Herangehensweise ist das Risiko von gelegentlichen Zahlungsausfällen schon im Voraus einkalkuliert. Im Idealfall wurden die Forderungen über Bankbürgschaften, Warenkreditversicherungen oder dingliche Sicherheiten abgesichert.Anders stellt sich die Situation bei einer Lieferanteninsolvenz dar. Man denke nur an folgenden Fall: Der Lieferant ist ein in höchstem Maße spezialisierter Hersteller eines für den eigenen Betrieb dringend benötigten Teils.
Der Ausfall einer Bestellung kann dann das eigene Unternehmen zum Erliegen bringen. In der Folge gerät man selbst in Lieferverzug, was zu Verärgerung auf Kundenseite führt.

Hohes Risiko bei Lieferanteninsolvenz

In der Folge ist der Kunde verloren und macht vielleicht sogar den Verzugsschaden geltend. Auch an den Lieferanten geleistete Vorauszahlungen sind verloren. Es droht im schlimmsten Fall die Folgeinsolvenz. Die herkömmlichen Sicherungsinstrumente nutzen dabei wenig, denn eine Ausfallbürgschaft mindert im besten Fall zwar den finanziellen Schaden, das dringend benötigte Teil fehlt bis auf Weiteres aber trotzdem.

Im Vorfeld auf Krisensymptome achten

Natürlich ist es sinnvoll, die materiellen Risiken einer Lieferanteninsolvenz abzusichern. Etwa über entsprechende Versicherungen oder Ausfallbürgschaften. Mindestens genauso wichtig ist es aber, auf Krisensymptome beim Lieferanten zu achten. Unzufriedene Mitarbeiter, Qualitätsprobleme, stockende Lieferungen − das alles sind Umstände, die auf Probleme beim Lieferanten schließen lassen und den Einkäufer veranlassen sollten, das offene Gespräch zu suchen. Kann keine befriedigende Erklärung gefunden werden oder nehmen die Probleme gar zu, muss unter Umständen zur rechten Zeit nach Alternativlieferanten gesucht werden.

Neuer Ansprechpartner ist der vorläufige Insolvenzverwalter

Was ist aber zu tun, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist? Wird man von der Nachricht einer Lieferanteninsolvenz kalt erwischt, gilt es, einige Aufgaben zu erledigen: Zuerst muss der Beschluss über die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters genau geprüft werden. Schon zu diesem Zeitpunkt ist insolvenzrechtliche Unterstützung notwendig, da es bereits auf juristische Feinheiten ankommt. Neben der Frage nach der Person des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es wichtig zu wissen, ob man es mit einem „schwachen“ oder „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter zu tun hat. Wird dem Schuldner ein absolutes Verfügungsverbot auferlegt, ist nur noch der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, für den Schuldner zu handeln. Deshalb ist er der wichtigste Ansprechpartner. Dies ist aber die Ausnahme. Häufiger ist in der Praxis die Bestellung als „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter. Dieser hat zunächst nur eine Überwachungsfunktion, während die Verwaltungs- und Verfügungsfunktion beim Schuldner bleibt. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht jedoch ein Zustimmungsvorbehalt zu. Weder der vorläufige Insolvenzverwalter noch die Geschäftsführung ist also zu eigenständigem Handeln in der Lage. Dies führt in vielen Fällen zu einer Blockade. Deshalb werden auch die ausstehenden Arbeiten nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße fortgeführt , geschweige denn Entscheidungen über die noch nicht erfüllten Vertragsteile gefällt. In diesem Fall ist eine intensive Abstimmung sowohl mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter als auch mit der noch amtierenden Geschäftsführung erforderlich.

Betriebsfortführung häufig im Interesse des Insolvenzverwalters

In aller Regel liegt das Hauptinteresse des Einkäufers in der Vertragserfüllung. Hier ist dann ganz entscheidend, ob das Interesse des vorläufigen Insolvenzverwalters in die gleiche Richtung geht. Während das deutsche Insolvenzrecht in seiner ursprünglichen Ausgestaltung zunächst hauptsächlich Gläubigerinteressen diente, also auf die möglichst ausgeglichene Befriedigung der Verbindlichkeiten ausgerichtet war, stehen heute mehr und mehr auch Sanierungsinteressen im Vordergrund. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird – neben der Sicherung des Schuldnervermögens – deshalb stets prüfen, ob eine Chance zur Sanierung des Unternehmens besteht. Für den Kunden ist das ein Umstand, der gut zu nutzen ist: Sieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine Möglichkeit, das Unternehmen wieder in die Spur zu bekommen, so wird er ein substanzielles Interesse daran haben, bestehende Kunden bei der Stange zu halten.

Vereinbarung über Restlieferung treffen

In dieser Situation sollte eine dreiseitige Vereinbarung zwischen dem eigenen Unternehmen, dem Lieferanten und dem vorläufigen Insolvenzverwalter angestrebt werden. Diese muss als Mindestinhalt die genaue Beschreibung der noch ausstehenden Lieferungen und Zahlungen sowie die Vereinbarung über die Modalitäten der Restlieferungen, wie Zeit- und Zahlungspläne, haben. Zur Vereinfachung kann bezüglich der Leistungspflichten der Lieferanten auf die ursprünglichen Verträge verwiesen werden. Naturgemäß wird der Einkäufer davor zurückschrecken, sich in einer solchen Vereinbarung auf Vorkasse einzulassen. Auf der anderen Seite wird der vorläufige Insolvenzverwalter genau dies fordern, da er sich sonst nicht in der Lage sehen dürfte, das Unternehmen in der akuten Situation fortzuführen. Hier kommt es dann darauf an, für jeden Einzelfall einen für beide Seiten akzeptablen Interessenausgleich zu erreichen. In der Praxis hat sich bewährt, einen engmaschigen Zeit- und Zahlungsplan zu vereinbaren, der Vorauszahlungen an die Erfüllung vorangegangener Milestones knüpft. In diesem Zusammenhang ist folgender Praxistipp essenziell: Ist das bestellte Produkt etwa ein Bauwerk oder eine maßgeschneiderte Maschine, liegt es im Interesse des bestellenden Unternehmens, den Zugriff auf das damit verbundene Know-how zu erlangen. Um dies zu erreichen, sollte der Einkäufer einen Passus fordern, wonach für den Fall, dass der Auftrag bzw. die Bestellung endgültig nicht erfüllt werden kann, sämtliche Konstruktionszeichnungen, Pläne etc. an den Besteller herauszugeben sind. Gelingt dies, so wird die Beschaffung eines Ersatzauftragnehmers deutlich einfacher. Aber Vorsicht: Häufig fordern die vorläufigen Insolvenzverwalter hierfür eine gesonderte Vergütung.

Den Insolvenzverwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auffordern

Wird schließlich das Insolvenzverfahren über den Lieferanten eröffnet, stellt sich die Lage wie folgt dar: Der (nun endgültige) Insolvenzverwalter hat gemäß § 103 InsO die Wahl, ob er einen noch nicht vollständig erfüllten Auftrag ausführt oder nicht. Der Gläubiger kann den Insolvenzverwalter auffordern, sich hierzu zu erklären. Der Insolvenzverwalter wird sich bei seiner Entscheidungsfindung dabei zuallererst folgende Frage stellen: Führt die Erfüllung des Vertrages zu einem positiven Cashflow, also überwiegen die noch ausstehenden Zahlungen, die der Schuldner erhalten wird, die noch zu leistenden Aufwendungen? Die Beantwortung dieser Frage ist aber nur noch eine Zukunftsbetrachtung. Die Geldströme vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind hierbei unbeachtlich. Dies kann schlechterdings dazu führen, dass ein Auftrag, bei dem der Gläubiger in Vorleistung getreten ist, genau aus diesem Grunde nicht weiter ausgeführt werden wird, da die Restzahlungen die noch aufzubringenden Aufwendungen nicht mehr überwiegen. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags ab, so bleibt dem Gläubiger nur, seine Forderung wegen der Nichterfüllung als Insolvenzschuldner zur Tabelle anzumelden und auf eine möglichst hohe Insolvenzquote zu hoffen.

Kommunikation ist entscheidend

Es gibt keine allgemeinverbindliche Handlungsempfehlung für eine Lieferanteninsolvenz. Eins haben jedoch alle Fälle gemeinsam: Entscheidend ist eine gute Kommunikation in allen Phasen des Verfahrens. Schnelle und befriedigende Ergebnisse sind nur zu erreichen, wenn der Insolvenzverwalter rechtzeitig mit ins Boot genommen wird und zu einer Zusammenarbeit bereit ist.


Leitfaden

  • Große Folgerisiken bei Lieferanteninsolvenz bedenken
  • Auf Krisensymptome achten
  • Nicht überstürzt handeln
  • Sofort juristische Unterstützung einholen
  • Gespräch mit dem Insolvenzverwalter
  • Vereinbarung über die Durchführung der Bestellung abschließen

Rechtsanwalt Dr. Christoph Bentele, LL.M., Reith Neumahr Rechtsanwälte, Stuttgart

 

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