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Das Kleingedruckte

Die AGB im Beschaffungsprozess
Das Kleingedruckte

Das Kleingedruckte
Das deutsche AGB-Gesetz wurde als EG-Richtlinie 93/13 weitgehend als europäisches Gemeinschaftsrecht übernommen. Bild: Fotomanufaktur JL/stock.adobe.com
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB regeln wiederkehrende Rahmenbedingungen für Beschaffungsprozesse. Der Gesetzgeber schreibt diese nicht zwingend vor, setzt bei der Definition allerdings Grenzen. Und zu klein sollte das Kleingedruckte auch nicht sein.

Der Grundgedanke hinter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: In einem Vertrag müssen nur jeweils spezifische Details wie Waren, Termine und Qualität individuell geregelt werden. Alles Weitere steht pauschal in den AGB. Diese müssen nicht so heißen, manchmal verstecken sie sich auch unter Begriffen wie „Lieferbedingungen“. Der § 305 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB schreibt vor, dass bei Vertragsschluss „ausdrücklich“ auf die geltenden AGB hingewiesen werden muss. Das kann via Verkaufsgespräch, durch eine Vertragsklausel oder auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses erfolgen. In jedem Fall muss der Unterzeichner den Inhalt ohne große Anstrengungen zur Kenntnis nehmen können. Dazu zählen eine ausreichende Schriftart und -größe des Kleingedruckten, zu denen es aber nur ungefähre gesetzliche Vorgaben gibt. § 4 des HGB spricht beispielsweise von „gut lesbar“. Gerichte haben sechs Punkt Schriftgröße schon als ausreichend erachtet, mit sieben Punkt (das entspricht rund drei Millimeter Schrifthöhe) wären die Klauseln auf der sicheren Seite der Lesbarkeit.

Haben die Vertragsparteien die AGB zur Kenntnis genommen, müssen sie – zumindest stillschweigend – zustimmen. Dazu reicht zwischen Geschäftsleuten ein Hinweis vor Vertragsabschluss, eine übersichtliche Vertragsgestaltung sowie ein ausbleibender Widerspruch. Die nachträgliche Einbeziehung von AGB nach Vertragsschluss bedarf dagegen der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner. Niemand darf also ohne Absprache seine Lieferbedingungen ändern bzw. muss sich das absegnen lassen. Liegen die AGB in mehreren Sprachen vor, muss der Verfasser festlegen, welche Version die Hauptfassung ist – alle anderen dienen dann nur der Information. Für Unternehmen im deutschsprachigen Raum sollte das aus Transparenzgründen immer die deutsche Fassung sein.

Unwirksame oder kollidierende AGB

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen AGB für Endkunden und für Unternehmenskunden. Erstere werden umfassender geschützt als die „Profis“ – zum Beispiel in puncto Fristen, Rücktrittsvorbehalte, Preiserhöhungen, Vertragsstrafen oder auch Haftungsausschlüssen. In der B-to-B-Beschaffung können diese Rahmenbedingungen freier verhandelt werden. Grenzen setzt hier erst der § 307 BGB. Demnach darf kein Vertragspartner unangemessen benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn die Leitlinien der gesetzlichen Regelungen ins Gegenteil verkehrt werden oder wesentliche Pflichten eines Vertragsverhältnisses – sogenannte Kardinalpflichten – unzulässig eingeschränkt werden. Dazu zählen zum Beispiel die Verpflichtung zur Lieferung wie auch zur Bezahlung. Widersprechen sich die AGB beider Vertragspartner, gilt der unterzeichnete Vertrag trotzdem. In diesem Fall gelten die übereinstimmenden Klauseln, alle anderen werden automatisch durch eventuelle individualvertragliche Vereinbarungen oder ansonsten durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.

Bedingt abwehrbereit

Mit einer Abwehrklausel in ihren AGB versuchen manche Unternehmen die jeweils andere als ungültig zu erklären. Das ist unproblematisch, sofern nur ein Vertragspartner eine derartige Klausel einsetzt und der andere zumindest stillschweigend zustimmt – dann gilt sie. Existieren allerdings zwei sich widersprechende Abwehrklauseln, sind beide unwirksam und die gesetzliche Regelung tritt an ihre Stelle.

So geht‘s nicht

Manche Dinge hat der Gesetzgeber als unabdingbar festgeschrieben. Zum Beispiel eine Preisbindung von vier Monaten nach Vertragsschluss – Ausnahmen gelten nur für Dauerschuldverhältnisse. Ebenso müssen Verjährungsfristen mindestens ein Jahr betragen. Weitere verbotene Klauseln drehen sich unter anderem um unangemessen lange Liefer- und Zahlungsfristen, Rücktrittsvorbehalte ohne Begründung, ungewöhnlich hohe pauschalierte Schadenersatzansprüche sowie Haftungsausschlüsse bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. § 305 BGB verbietet darüber hinaus Klauseln, die für den Kunden nicht zu erwarten sind (zum Beispiel Preisangaben ausschließlich in den AGB). Und dann wären da noch die unausrottbaren „Salvatorischen Klauseln“. Sie sollen verhindern, dass bei unwirksamen Einzelteilen eines Rechtsgeschäftes der gesamte Vertrag unwirksam wird. Diese Klauseln sind aber in der Regel überflüssig, weil das BGB bereits entsprechende Regeln vorgibt.

„Mängelrügen der gelieferten Waren sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Lieferung schriftlich zu erheben.“ Das zum Beispiel ist nach § 307 BGB eine unwirksame Klausel. Denn sie unterscheidet nicht zwischen versteckten und verborgenen Mängeln. Versteckte Mängel, die meist erst längere Zeit nach der Lieferung erkennbar werden, wären damit nicht mehr rügbar. Im Streitfall würde ein Gericht diese Klausel einkassieren.

Sinnvolle Klauseln

Dafür können die Vertragspartner andere Punkte in den AGB festschreiben. Ist abzusehen, dass Termine aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Lage schwierig einzuhalten sind, kann ein Hersteller beispielsweise den Schadenersatz bei Lieferverzug begrenzen oder ganz aussetzen. Stornierungsklauseln können ergänzend regeln, wie und mit welchen Folgen vom Vertrag zurückgetreten werden kann. Sitzt der Lieferant im Ausland, kann eine Rechtswahlklausel bestimmen, welches Recht anzuwenden ist. Das gleiche gilt für den Gerichtsstand – das erspart eventuelle Fernflüge und Dolmetscherkosten. Darüber hinaus können erweiterte Rügefristen Unsicherheiten vorbeugen und maßgeschneiderte Prozeduren vorzeichnen. Auch ein erweiterter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung macht unter Umständen Sinn – zum Beispiel bei neuen Vertragsverhältnissen.

Vorsicht vor Eigenbau

Die eigenen AGB sollten regelmäßig überprüft werden – auch und gerade in KMU. Denn mit der Digitalisierung, mit internationalen Workflows und zuletzt auch mit Corona kann sich das eigene vertragliche Umfeld schnell ändern. Eigendefinitionen oder die Übernahme von scheinbar zutreffenden AGB sind aber meist keine gute Idee. Denn AGB sind keine austauschbaren Pflichtangaben (wie zum Beispiel das Impressum auf der Webseite), sondern zumeist auf Branchen bzw. bestimmte Kunden-/Lieferantenbeziehungen zugeschnitten. Unwirksame AGB können zudem einen Wettbewerbsverstoß darstellen und kostenpflichtig abgemahnt werden.

Der Autor: Michael Grupp, Journalist, Stuttgart


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