Startseite » Einkauf »

Das neue Sorgfaltspflichtengesetz

Neues Sorgfaltspflichtengesetz Regierungskoalition beschließt Sorgfaltspflichtengesetz
Einkauf wird zum Hüter der Menschenrechte

Die unternehmerischen Pflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen werden normiert. Das deutsche Lieferkettengesetz, das ab 2023 gelten soll, nimmt insbesondere den Einkauf in die Verantwortung. Eine schärfere europäische Version ist in Planung.

Im Frühjahr vor einer Bundestagswahl herrscht in Berlin regelmäßig gesetzgeberischer Hochbetrieb, denn die Versprechungen aus dem Koalitionsvertrag müssen noch umgesetzt werden. Das trifft auch auf das geplante Lieferkettengesetz zu, auf das sich die Regierungskoalition noch rasch geeinigt hat. Das „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“, kurz Sorgfaltspflichtengesetz, soll ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitenden gelten.

Die adressierten Unternehmen müssen dann genau analysieren, wo in ihrem unternehmerischen Tun im Ausland Risiken für Menschenrechtsverletzungen liegen, und angemessene Maßnahmen treffen, um solche Verletzungen zu verhindern, abzumildern oder wiedergutzumachen. Über ihre Bemühungen und deren Wirksamkeit müssen sie Bericht erstatten. Dem Gesetzgeber reicht das Einhalten von Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards im eigenen Unternehmen nicht mehr; er will erreichen, dass das, was im Inland selbstverständlich ist, von deutschen Firmen auch bei ihren Auslandsgeschäften eingehalten wird.

Entschärfte Version

Der Entwurf, der jetzt Gesetz wird, ist gegenüber früheren Fassungen in drei wesentlichen Punkten deutlich entschärft worden, um ihn kompromissfähig zu machen. Zunächst wurde der Anwendungsbereich eingeschränkt, nunmehr sind nur noch Unternehmen ab 3000 Mitarbeitenden adressiert – statt, wie ursprünglich geplant, 500. Ein Jahr später, ab 2024, kommen Betriebe mit mehr als 1000 Beschäftigten dazu. Die ursprünglich geplante zivilrechtliche Haftung für Schäden durch mangelnde Sorgfalt wurde gestrichen; es bleibt allein bei verwaltungsrechtlichen Sanktionen, nämlich Bußgeldern, die „angemessen“ sein müssen. Und schließlich beziehen sich die Sorgfaltspflichten nun nicht mehr auf die gesamte Lieferkette, sondern nur noch auf das erste Glied, also die direkten Lieferanten. Die weiteren Zulieferer (Tier 2 bis Tier n) sind nur dann zu überprüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen Menschenrechte, Sozialstandards und Umweltbelange gibt. Sicher eine gewisse Erleichterung für den Einkauf, wenngleich kein Freibrief.

Die abgemilderte Version des Gesetzes erhält nun viel Applaus. Als „ersten, wichtigen Schritt zu transparenten und nachhaltigen Supply Chains“ sieht BME-Vorstandsvorsitzende Gundula Ullah die Neuregelung. Dr. Miriam Saage-Maaß vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) kritisiert zwar das Wegfallen des Schadensersatzanspruchs für Betroffene, bescheinigt aber: „Die verwaltungsrechtlichen Prüf- und Sanktionsmechanismen sind robust.“ Nun komme es auf eine effektive Umsetzung durch die Behörde an und dass diese ihre Aufgaben ernst nehme, so die Menschenrechtsexpertin.

Drakonische Strafen drohen

Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird mit umfangreichen Rechten ausgestattet, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überprüfen. Vor-Ort-Kontrollen sind ebenso möglich wie Einsichtnahmen in die Geschäftsbücher. Der Bußgeldrahmen ist nach oben hin offen gestaltet und kann für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz in die Millionenhöhe gehen. Ab einem Bußgeld von 175.000 Euro findet zudem ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für die Dauer von drei Jahren statt.

KMU mittelbar betroffen

Kritische Stimmen kommen aus der Wirtschaft und betreffen unter anderem die Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU). Diese sind zwar nicht direkt durch das Gesetz in die Pflicht genommen. „Sie sollten sich aber genauso mit dem Thema befassen wie die Großen: Denn wenn sie Kunden, die dem Gesetz unterliegen, weiterhin beliefern wollen, müssen sie die Regeln ebenfalls einhalten“, betont Philipp Mall, Geschäftsführer der auf Einkauf und Supply Chain Management spezialisierten Unternehmensberatung Inverto. Als mittelbare Zulieferer werden KMU aller Wahrscheinlichkeit nach von den großen Auftraggebern per Vertragsklausel dazu verpflichtet werden, die menschenrechtsbezogenen Anforderungen zu erfüllen, können diese jedoch unter Umständen mangels Marktmacht bei ihren eigenen Zulieferern nicht durchsetzen. Sie kämen in die Haftung, denn „natürlich wird man weiterhin mit Verpflichtungserklärungen und Audits arbeiten, doch Unternehmen werden zusätzlich Sanktionen für Pflichtverletzungen in ihre Verträge aufnehmen“, bestätigt Berater Mall. Wenn solchermaßen betroffene KMU sich genau aus den Regionen der Welt zurückziehen, in denen Sozialstandards besonders prekär sind, wäre wenig gewonnen.

Zentrale Rolle des Einkaufs

Einkäufer werden durch das Sorgfaltspflichtengesetz zu Trägern gesellschaftlicher Verantwortung und Hütern der Menschenrechte. Sie müssen bei zukünftigen Vergabeentscheidungen Nachhaltigkeit, Corporate Social Responsibility (CSR) und Transparenz stärker berücksichtigen. Der Einkauf könne somit als „strategischer Impulsgeber fungieren“, sagt BME-Vorstandsvorsitzende Ullah.

Wichtig dabei: „Um die Einhaltung des Lieferkettengesetzes entlang der eigenen Supply Chain überprüfen zu können, müssen Einkäufer auch die Lieferketten hinter den direkten Lieferanten kennen, um Risiken überhaupt identifizieren zu können – schließlich deckt das Lieferkettengesetz so verschiedene Nachhaltigkeitsaspekte wie Menschenrechte und Umweltschäden ab“, so Inverto-Chef Mall. „Das Wichtigste ist Transparenz und mit den Lieferanten ins Gespräch zu kommen, um gemeinsam Strategien entwickeln und Probleme lösen zu können.“ Die Supply Chain genau durchleuchten und dort umstrukturieren, wo die Vorgaben nicht erfüllt sind, ein proaktives, verantwortungsvolles Risiko- und Lieferantenmanagement – spätestens zum Inkrafttreten des Sorgfaltspflichtengesetzes in knapp zwei Jahren muss man sich im Procurement darauf eingestellt, noch besser: zertifiziert haben.

Europäische Pläne

Vielleicht aber auch schon früher. Denn die Europäische Union plant ein eigenes Lieferkettengesetz, das den europäischen Flickenteppich beenden soll. Derzeit ist die Spanne auf dem Kontinent groß: Während etwa in Frankreich eine Verantwortung über die gesamte Zulieferkette gilt, gibt es noch viele Mitgliedstaaten, die ihre Unternehmen gar nicht zur sozialen und ökologischen Verantwortlichkeit bei Auslandsgeschäften verpflichten.

„Das Europäische Parlament hat einen sehr starken Gesetzgebungsvorschlag gemacht, der weiter geht als der deutsche und sowohl zivilrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Durchsetzungsmechanismen vorsieht, außerdem eine Sorgfaltspflicht für die gesamte Wertschöpfungskette“, weiß ECCHR-Expertin Saage-Maaß. Ein konkreter Gesetzentwurf soll bis zur Sommerpause vorliegen. Dann könnte die EU Deutschland glatt überholen. Wer sich fragt, warum man denn angesichts dessen überhaupt noch Energie auf eine deutsche Regelung verwendet, findet die Antwort womöglich im Wahltermin 26. September.


Die Autorin: Anja Falkenstein,

Rechtsanwältin, Karlsruhe

Unsere Whitepaper-Empfehlung
Aktuelles Heft
Titelbild Beschaffung aktuell 4
Ausgabe
4.2024
PRINT
ABO

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de