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Energiebeschaffung im juristischen Dickicht

Professionelles Energiecontrolling im Einkauf
Energiebeschaffung im juristischen Dickicht

Vielzahl und Komplexität der Vorschriften, die bei einem optimalen Beschaffungsprozess zu beachten sind, sind enorm. Es gilt, Umlagen zu vermeiden und Privilegierungen aufzuspüren. Nicht selten hat ein Einkäufer auch noch die Grenzen von Vergaberecht und Compliance einzuhalten.

Verhandlungsgeschick mag immer noch dazu beitragen, dass beim Energieeinkauf gespart werden kann. Doch angesichts der aktuell niedrigen Kosten insbesondere für Strom dürfte das Einsparpotenzial hier eher gering sein. Dafür wird es auf einem anderen Feld immer wichtiger, den Überblick zu bewahren und so unnötige Ausgaben zu vermeiden. „Fast bei jedem Strompreisbestandteil gibt es eigene Privilegierungstatbestände“, sagt Rechtsanwalt Jens Panknin von der Kanzlei Becker Büttner Held aus Köln. „Die mittels guter Verhandlungen gewonnenen Vorteile können gleich wieder mehrfach pulverisiert werden, wenn das Unternehmen vergisst, energierechtliche Kostenprivilegierungen vollständig und rechtzeitig zu beantragen.“

EEG-Umlage

Recht prominent ist eine Umlageermäßigung, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorsieht: die besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen aus bestimmten Branchen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Wenn sie nachweisen, dass der Anteil der Stromkosten an ihrer Bruttowertschöpfung besonders hoch ist, wird die EEG-Umlage je nach erreichtem Schwellenwert beschränkt und kann bis auf 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens sinken. Seit Anfang 2017 gibt es einen zusätzlichen Tatbestand, quasi eine Belohnung fürs Stromsparen, der immerhin noch eine Reduzierung auf pauschal 20 Prozent der EEG-Umlage möglich macht. Die Größenordnung, die die EEG-Umlage einnehmen kann, zeigt der Pressesprecher der DB Energie auf: „Vor drei Jahren wurde die Deutsche Bahn mit 55 Millionen Euro belastet, bis 2016 stieg die Belastung auf 150 Millionen Euro“, so Gelfo Kröger, Pressesprecher der DB Energie. „Das muss man auch als Deutsche Bahn erst einmal verkraften.“

Umso lohnender kann es sein, weitere Privilegierungstatbestände auszumachen, etwa die Begrenzung der Stromsteuer, der Netzumlage, der Konzessionsabgabe oder der Netzentgelte. „Das Problem besteht darin, dass für jedes Privileg unterschiedliche Voraussetzungen zu erfüllen sind und diese Voraussetzungen zu unterschiedlichen Zeiten, in unterschiedlicher Form und gegenüber unterschiedlichen Personen nachzuweisen sind“, sagt Energierechtsexperte Panknin. „Passieren hier Fehler, kann dies zu erheblichen Nachteilen führen; das gilt teilweise schon bei bloßen Formfehlern.“ Die gute Nachricht: Nach Meinung des Experten sind die wichtigsten rechtlichen Vorgaben in diesem Zusammenhang reine Frist- und Formvorschriften. Das sollte mit etwas organisatorischem Geschick in den Griff zu bekommen sein.

Pflichtenkatalog für den Lieferanten

Warum dabei nicht den Energielieferanten mit ins Boot nehmen? „In die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Energielieferanten können bestimmte Meldepflichten und Abrechnungsmodalitäten Eingang finden, die aus den gesetzlichen Vorgaben resultieren“, sagt Jörg Scheyhing, Geschäftsführer der ECG Energie Consulting GmbH aus Kehl. „Zu nennen sind hier beispielsweise: integrierte Abrechnung der Netzentgeltbestandteile durch den Lieferanten, REMIT-Meldepflichten für Endkunden mit entsprechend hoher Abnahmekapazität, stromsteuerbefreite Belieferung bei Versorgerstatus, gegebenenfalls auch die Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten als Service durch den Lieferanten, etwa bei Stichworten wie Letztverbraucher, Eigenversorger, besondere Ausgleichsregelung.“ Nicht selten haben jedoch Einkäufer das zweifelhafte Vergnügen, ganz allein dafür verantwortlich zu sein, die energierechtlichen Kostenprivilegierungen zu prüfen und rechtzeitig zu beantragen. „Gefährlich wird es insbesondere dann, wenn dem Einkäufer nicht alle Tatsachen bekannt sind, die er zur Beantragung der Privilegierung benötigt, etwa weil die Energietechnik in einem anderen Konzernbereich angesiedelt ist“, warnt Anwalt Panknin. „Ich empfehle daher, ein Energiecontrolling aufzubauen und dafür beispielsweise das vorhandene Energiemanagementsystem zu nutzen, das auch ein Rechtskataster aufweist.“

Gerade der Energiebereich ist extrem reglementiert. „Beim Bezug von Strom und Erdgas sind umfangreiche nationale und EU-behördliche Regelwerke zu beachten, und zwar sowohl in Bezug auf die Commodity-Beschaffung als auch bei der Nutzung der Erdgas- und Stromnetze, außerdem bei der Buchung und Abwicklung von Transportkapazitäten“, fasst Dr. Christoph Jansen, Leiter Energieeinkauf und Emissionshandel bei Thyssenkrupp Steel in Duisburg, zusammen. Deshalb ist es sinnvoll, zunächst die für das Unternehmen tatsächlich einschlägigen Regelungen ausfindig zu machen und im Rechtskataster insbesondere die finanziell relevanten Vorschriften hervorzuheben. „Mit dieser Basis kann dann unternehmensintern eine Struktur geschaffen werden, die ein Controlling ermöglicht“, rät Panknin. In großen Konzernstrukturen wird das schon überwiegend so gelebt. „Wir haben Spezialisten, die die Entwicklungen permanent im Auge behalten und in die entsprechenden Fachbereiche weitergeben“, sagt DB-Energie-Pressesprecher Kröger. „Denn aktuell zu bleiben mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen, stellt in diesem Zusammenhang für uns die größte Herausforderung dar.“

Weitere Vorgaben beim Energieeinkauf

Private Unternehmen sind prinzipiell nicht an vergaberechtliche Vorgaben gebunden, da das Vergaberecht nur die öffentliche Hand binden soll, soweit sie Sachmittel und Leistungen beschafft. „Dieser Grundsatz wird aber in bestimmten Konstellationen durchbrochen, etwa wenn ein Unternehmen zur Erfüllung einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe nicht gewerblicher Art gegründet wurde und die öffentliche Hand auf dieses Unternehmen einen bestimmenden Einfluss hat“, erklärt Rechtsanwalt
Dr. Max Peiffer von der Münchner Kanzlei Assmann Peiffer. „In solchen Fällen gilt das Unternehmen als öffentlicher Auftraggeber.“ Ein Unternehmen wie die Deutsche Bahn muss also beim Energieeinkauf zusätzlich das Vergaberecht beachten, das durch eine Novelle im vergangenen Jahr reformiert wurde.

Die formellen Vorgaben für ein Ausschreibungsverfahren sind seitdem übersichtlicher geworden. Auch wenn sie nicht direkt unter das Vergaberecht fallen, können sich private Unternehmen dafür entscheiden, ihren Energieversorger im Rahmen einer Ausschreibung, wie sie das Vergaberecht vorsieht, auszuwählen. „Sie sind dann nicht an die strengen gesetzlichen Vorgaben gebunden, vielmehr werden diese – etwa bei den einzuhaltenden Fristen – meist zugunsten eines flexibleren Verfahrens aufgegeben“, weiß Anwalt Peiffer.

Interne CMS-Regeln

In diese Richtung gehen auch Regeln, die sich Unternehmen selbst auferlegen, etwa aus Compliance-Aspekten heraus. „Wir unterliegen bei unserer einkäuferischen Tätigkeit auch internen Vorgaben, so zum Beispiel beim Commodity-Einkauf: Hier müssen wir gemäß unseren eigenen Richtlinien den Wettbewerb ausschöpfen, fördern und nutzen und unsere Lieferanten fair behandeln“, sagt Thyssenkrupp-Einkäufer Jensen. Gerade im Einkauf setzen immer mehr Unternehmen auf Compliance Management Systeme (CMS). Dort werden Unternehmenskultur, Ziele, Umsetzung, Organisation, Überwachung und Sanktionierung niedergeschrieben. Eine solche Unternehmensverfassung kann in Kombination mit einem Energiemanagementsystem eine gute Absicherung und Orientierung im Vorschriftendickicht des Energieeinkaufs sein.


In die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Energielieferanten können bestimmte Meldepflichten und Abrechnungsmodalitäten Eingang finden, die aus den gesetzlichen Vorgaben resultieren.“

Jörg Scheyhing


Vor drei Jahren wurde die Deutsche Bahn mit 55 Millionen Euro belastet, bis 2016 stieg die Belastung auf 150 Millionen Euro.“

Gelfo Kröger, Pressesprecher
DB Energie


Die mittels guter Verhandlungen gewonnenen Vorteile können gleich wieder mehrfach pulverisiert werden, wenn das Unternehmen vergisst, energierechtliche Kostenprivilegierungen vollständig und rechtzeitig zu beantragen.“
RA Jens Panknin


Anja Falkenstein,
Rechtsanwältin, Karlsruhe

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