Ein Angestellter rutscht beim Mittagessen in der Werkskantine aus und bricht sich den Arm. Ist das ein Arbeitsunfall oder nicht? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bezieht nun eindeutig Stellung: Das Einnehmen einer Mahlzeit in einer Werkskantine ist grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.
Was war geschehen? Der Kläger ist als Kfz-Meister bei einem Autohersteller beschäftigt. Auf dem Werksgelände befindet sich eine Betriebskantine. Am Unfalltag suchte der Kläger gegen 12 Uhr diese Kantine zum Mittagessen auf. Im weiteren Verlauf des Tages sollte er um 14 Uhr an einer geschäftlichen Besprechung an einem anderen Standort des Unternehmens teilnehmen. An der Essensausgabe rutschte er auf verschütteter Salatsoße aus, stürzte und brach sich den linken Arm. Er musste stationär im Krankenhaus und anschließend ambulant (intensive Krankengymnastik und Lymphdrainage) behandelt werden.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Nach der Rechtsprechung sei die Nahrungsaufnahme grundsätzlich dem privaten Bereich zuzuordnen, weil sie unabhängig von einer beruflichen Tätigkeit erforderlich werde. Nur die Wege zu und von der Kantine seien versichert. Dieser Versicherungsschutz ende (Hinweg) beziehungsweise beginne (Rückweg) mit dem Durchschreiten der Außentür der Kantine. Der Unfall habe sich hier innerhalb der Kantine ereignet, sei somit dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen und unterliege nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sowohl der Widerspruch gegen diese Entscheidung als auch die beim Sozialgericht Heilbronn eingelegte Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, Essen sei auch während einer Arbeitspause grundsätzlich nicht versichert, weil Nahrungsaufnahme für jeden Menschen ein Grundbedürfnis sei und deswegen betriebliche Belange, etwa das Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit, regelmäßig zurückträten.
Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sich der Meinung der Berufsgenossenschaft angeschlossen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn hatte deshalb keinen Erfolg. Das Landessozialgericht hat einen Arbeitsunfall bereits deshalb verneint, weil es an inneren oder sachlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit des Klägers als Kfz-Meister fehlt. Besondere Gründe für seine Ausnahme lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Weder habe sich der Kläger besonders beeilen müssen noch sei er wegen des Geschäftstermins gezwungen gewesen, das Essen in der betriebseigenen Kantine zu sich zu nehmen. Der anberaumte Termin sei vielmehr als erst zwei Stunden nach dem Unfallereignis gewesen, so dass – selbst wenn man die Fahrzeit von 30 Minuten zu dem anderen Standort des Unternehmens und einen ausreichenden Sicherheitspuffer berücksichtigt – noch genügend Zeit blieb, die Mahlzeit an einer anderen Stelle – etwa einem Schnellrestaurant – einzunehmen. Allein die Tatsache, dass es sich bei der Kantine um eine Betriebseinrichtung handelte, könne im Übrigen nicht zu einem Versicherungsschutz führen, so das Landessozialgericht.
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