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Lieferkettengesetz – was Einkäufer jetzt wissen müssen

Praktischer Ansatz zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes
Sorgfaltspflichtengesetz – was Einkäufer jetzt wissen müssen

Sorgfaltspflichtengesetz – was Einkäufer jetzt wissen müssen
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines „Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ – kurz: Lieferkettengesetz beschlossen. Bilder: di/stock.adobe.com; N. Theiss/stock.adobe.com
Für Einkäufer betroffener Unternehmen wird es jetzt spannend: Nach zähen Verhandlungen über die Ausgestaltung zentraler Anforderungen hat die Bundesregierung den aktuellen Entwurf für das neue „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ am 3. März 2021 beschlossen – die Verabschiedung im Bundestag gilt als Formsache.

Betroffene Unternehmen sollten sich intensiv mit den Kernelementen des neuen, in der Umgangssprache Lieferkettengesetz genannten Gesetzes auseinandersetzen. In der Regel ist es der Einkauf, der sich um die Erfüllung der zahlreichen Pflichten kümmern und entsprechende Maßnahmen auf den Weg bringen muss. Hier ein kurzer Überblick, was das neue Sorgfaltspflichtengesetz fordert, für wen es relevant ist und welche praktischen Folgen sich daraus ergeben (können).

Worauf bezieht sich das Sorgfaltspflichtengesetz?

Das kurz Sorgfaltspflichtengesetz oder Lieferkettengesetz genannte Werk verpflichtet deutsche Unternehmen ab einer bestimmten Größe, Verantwortung für die Einhaltung international vereinbarter Menschenrechte zu übernehmen, indem sie ihrer Sorgfaltspflicht mit Blick auf ihre Lieferkette nachkommen. Die Pflicht, Umweltvorgaben einzuhalten, soll vor allem schädliche Auswirkungen auf den Menschen verhindern. Eine Anmerkung: Damit ist der Einkauf aber nicht aus der Pflicht genommen, in der Lieferkette auf vollumfängliche, zertifizierte Umweltmanagementsysteme nach ISO 14001 zu achten.

Welche Unternehmen sind von dem Lieferkettengesetz betroffen?

Das Gesetz kommt in zwei Stufen: Ab 2023 gelten die Regelungen zunächst für ca. 600 deutsche Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern. Ab 2024 erhöht sich mit der Senkung der Untergrenze auf 1000 Mitarbeiter die Zahl der betroffenen Unternehmen auf etwa 2900. Die ursprünglich vorgesehene Untergrenze von 500 Mitarbeitern hatte das Wirtschaftsministerium wegen der befürchteten negativen Folgen für die deutsche Wirtschaft abgelehnt.

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl werden auch Leiharbeiter ab sechs Monaten Beschäftigung erfasst, bei „verbundenen Unternehmen“ werden die Beschäftigten aller Gesellschaften gezählt. Für 2026 ist eine Evaluierung des erreichten Schutzes der Menschenrechte in der Lieferkette geplant, was ggf. doch noch zu einer Senkung der Untergrenze führen könnte.

Wie weit reicht das Gesetz in die Lieferkette hinein?

Das Gesetz gilt für die gesamte Lieferkette, sowohl für unmittelbare wie für mittelbare Zulieferer. Das bedeutet, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nicht nur von der Rohstoffgewinnung bis zum fertigen Produkt gefordert ist, sondern auch für die Aktivität der Zulieferer von Zulieferern. Während die Einhaltung der Menschenrechte von unmittelbaren Zulieferern (pro-)aktiv untersucht, sichergestellt und überwacht werden muss, greift das Gesetz bei mittelbaren Zulieferern erst, wenn ein Unternehmen Kenntnis über mögliche Verstöße erhält.

Welche Pflichten ergeben sich daraus für Unternehmen?

Neben der Implementierung eines umfassenden Risikomanagements über die gesamte Lieferkette und der Durchführung einer Risikoanalyse zur Ermittlung von Brennpunkten mit hohen Risiken gilt mindestens Folgendes:

  • Erstellung einer Grundsatzerklärung zur unternehmerischen Menschenrechtsstrategie
  • Implementierung von Vorbeugemaßnahmen für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer
  • Einleitung geeigneter Maßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Implementierung eines Beschwerdeverfahrens mit Blick auf Rechtsverstöße
  • Dokumentation über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten und Erstellung eines Berichts

Dafür notwendige Prozesse und die Anpassung vorhandener Managementsysteme können vom Einkauf initiiert werden, stellen aber letztlich Anforderungen quer durch die Verantwortungsbereiche eines Unternehmens dar.

Was ergibt sich daraus für die Unternehmenspraxis?

Wie bereits erwähnt, wird in der Regel der Einkauf die Aufgabe übernehmen, die oben genannten Pflichten im Unternehmen zu implementieren, mit Blick auf das geforderte Risikomanagement ggf. auch in Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen wie Compliance, ggf. Qualitätsmanagement und/oder Geschäftsführung.

Um die hierfür erforderlichen Maßnahmen auf den Weg zu bringen und dauerhaft in der Praxis zu verankern, sollten zunächst die relevanten Beteiligten im Unternehmen identifiziert, umfassend informiert und mit ihren Aufgaben und Rollen betraut werden. Neben der Implementierung des geforderten Risikomanagements muss festgelegt werden, welche Stelle die geforderte Grundsatzerklärung formuliert, wer das Beschwerdeverfahren einrichtet und wer die Dokumentation über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Erstellung des Berichts übernimmt.

Um die dafür notwendigen Informationen zu erhalten, bedarf es einer gründlichen Vorbereitung, die mit der Identifizierung und Dokumentation der Lieferketten beginnt. Dem folgt zur Ermittlung zentraler Risiken eine sog. Wesentlichkeitsanalyse, die Auskunft über Relevanz und Umfang einzelner Themen/Risiken innerhalb der Lieferkette(n) gibt.

Wesentlichkeitsanalyse und -matrix als zentrale Werkzeuge

Die Wesentlichkeitsanalyse (auch „Materialitätsanalyse“) ist für Unternehmen eine wichtige Methode, um die wesentlichen Themen ihrer relevanten interessierten Parteien zu identifizieren, besonders mit Blick auf die soziale und umweltbezogene Verantwortung für den eigenen Geschäftsbereich, aber auch für die Lieferkette. Diese Form der Risikoanalyse wird von allen bedeutenden Nachhaltigkeits-Formaten erwartet, die CSR-Richtlinie der EU macht sie sogar zur Pflicht. Zur Erfüllung der Anforderungen aus dem neuen Sorgfaltspflichtengesetz ist sie praktisch unverzichtbar. Zentrale Tätigkeiten für eine aussagekräftige Wesentlichkeitsanalyse sind:

  • Klärung unternehmensinterner Zielkonflikte
  • Ermittlung und Einbindung relevanter interessierter Parteien
  • Identifizierung entscheidender interner und externer Themen
  • Betrachtung damit verbundener Risiken und Chancen
  • Bewertung und Visualisierung der Ergebnisse
  • Ableiten von Handlungsbedarf und Kontrollen

Interne Zielkonflikte bestehen oft zwischen Abteilungen, deren Einschätzung von Nachhaltigkeitsthemen vor allem aufgaben- und zielbedingt, aber auch nach deren Wissen unterschiedlich sind. Die Klärung solcher Konflikte erfolgt durch die Abstimmung der betroffenen Unternehmensbereiche, z. B. in Workshops oder Meetings etc.

Das Lieferkettengesetz: interessierte Parteien und ihre Erwartungen

Die Ermittlung interessierter Parteien und ihrer Erwartungen, vielen bereits bekannt aus ISO 9001, konzentriert sich meist auf die Bereiche

  • Wirtschaft (Kunden, Lieferanten, Investoren, Banken …),
  • Gesellschaft (Verbraucher, Politik, Behörden …),
  • intern (Mitarbeiter, Gewerkschaften, oberste Leitung …),
  • „Anwaltsgruppen“ (NGOs, Verbände, Umweltgruppen …).

Entscheidend für die Relevanz von und den Umgang mit interessierten Parteien ist, ob sie Einfluss auf die Erreichung der Unternehmensziele haben können, ob sie selbst durch die Aktivität des Unternehmens beeinflusst werden (können) oder ob beides zutrifft. Ihre Einbindung erfolgt durch Befragungen, gemeinsame Workshops oder Kontakte über soziale Netzwerke. Wird die Wesentlichkeitsanalyse um den Kreis der Anspruchsgruppen (Stakeholder) erweitert, spricht man von einer Wesentlichkeitsmatrix.

Ermittlung von Themen, Bewertung damit verbundener Risiken

Für die Identifizierung entscheidender interner und externer Themen muss das gesamte Umfeld eines Unternehmens betrachtet werden. Im Zusammenhang mit dem Lieferkettengesetz ist das – neben dem eigenen Geschäftsbereich eines Unternehmens – vor allem die direkte Lieferkette, und zwar in Zusammenhang mit ökonomischen, ökologischen und sozialen Themen: Korruption, Rohstoffe, politische/rechtliche Aspekte, Abfall, Umweltverschmutzung, Löhne, Arbeitszeiten, Diskriminierung etc. Die Betrachtung der Risiken und Chancen, die sich aus den einzelnen Themen ergeben, ist ein wesentlicher Aspekt bei der Auswertung und Visualisierung der Wesentlichkeitsanalyse. Eine Einschätzung der Risiken einzelner Themen erfolgt meist in Workshops.

Visualisierung der Ergebnisse und Ableitung von Handlungsbedarf

Den Ergebnissen werden dann Zahlenwerte zugeordnet, damit sie zur Visualisierung in einer zweidimensionalen Matrix dargestellt werden können. Die Wesentlichkeit eines Themas aus Sicht des Unternehmens wird auf der x-Achse der Matrix abgetragen, die für die interessierten Parteien wesentlichen Themen auf der y-Achse. Durch die Zahlenwerte wird den Themen eine für ihre Wesentlichkeit charakteristische Lage in der Matrix zugeordnet, die durch die damit verbundene Priorisierung entsprechenden Handlungsbedarf signalisiert.

Sind diese Themen/Risiken identifiziert, müssen Maßnahmen auf den Weg gebracht werden, die mögliche Menschenrechtsverletzungen schon im Vorfeld verhindern, bestehende Verstöße aufdecken und nachhaltig Abhilfe schaffen. Dazu bedarf es interner Audits, anhand derer die Erfüllung der Sorgfaltspflichten und die Umsetzung von Maßnahmen im eigenen Unternehmen überwacht und sichergestellt werden. Unbedingt sollte geprüft werden, ob ggf. unabhängige Dritte für externe Audits entlang der Lieferkette eingekauft werden, deren Erkenntnisse als wesentlicher Nachweis der Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den geforderten Bericht einfließen und kontrollierenden Behörden vorgelegt werden können.

Welche Folgen haben Verstöße?

Werden Verstöße gegen das Lieferkettengesetz festgestellt oder angezeigt, können Zwangs- und Bußgelder verhängt werden, deren Höhe sich an der Schwere des Verstoßes und dem Umsatz des Unternehmens orientiert. Die Beträge reichen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 400 Mio. Euro bis zu 8 Mio. Euro, bei höheren Umsätzen kann ein Bußgeld von bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes fällig werden. Ab einem bestimmten Betrag kann ein Unternehmen zusätzlich für drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Strafrechtliche Konsequenzen sind bislang nicht vorgesehen. Hier bleibt aber abzuwarten, wie weit die im Entstehen begriffene EU-Richtlinie zur Sorgfaltspflicht und Rechenschaftspflicht von Unternehmen in dieser Hinsicht gehen wird.

Wie können Betroffene Verstöße gegen Menschenrechte anzeigen?

Es besteht bereits die (theoretische) Möglichkeit, gegen Verstöße innerhalb der Lieferkette in Deutschland am Sitz des Unternehmens zivilrechtlich vorzugehen, was aber in Ermangelung ausreichender Kenntnisse und Mittel der Betroffenen praktisch nie geschieht. Neu ist, dass Opfer von Menschenrechtsverletzungen künftig Gewerkschaften und NGOs damit beauftragen können, sie vor deutschen Gerichten in einem Zivilverfahren zu vertreten – das Stichwort hier lautet „besondere Prozessstandschaft“.

Fazit: Auch wenn die Übergangsfristen großzügig und die Zahl der zunächst betroffenen Unternehmen gering erscheinen mögen: Unternehmen sollten grundsätzlich umgehend mit einer Bestandsaufnahme beginnen und darauf aufbauend ihre unternehmensspezifische Strategie zur Achtung von Menschenrechte und zum Schutz der Umwelt entwickeln.


Der Autor: Altan Dayankac
Produktmanager und Auditor der DQS GmbH. Experte für Nachhaltigkeits- und Arbeitssicherheitsthemen.

 


Sorgfaltspflichtengesetz

Das Sorgfaltspflichtengesetz soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt.

www.bmas.de


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