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Das neue EU-Lieferkettengesetz

Neues EU-Lieferkettengesetz
Verantwortungsvolles Einkaufen – (noch mehr) Gesetze

Corporate Social Responsibility steht im Mittelpunkt mehrerer Gesetzesvorhaben, die derzeit in der Mache sind. Geht es um die Einhaltung ökologischer und sozialer Standards, wird der Einkauf vom Gesetzgeber besonders in die Pflicht genommen. Er soll für transparente Lieferketten sorgen, die Menschenrechte und Umweltaspekte beachten.

Lange Zeit wurde Corporate Social Responsibility (CSR) als freiwilliger Beitrag der Wirtschaft, als quasi karitative Selbstverpflichtung der großen Konzerne über die gesetzlichen Anforderungen hinaus verstanden. Doch „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft“, so die offizielle CSR-Definition der Europäischen Union (EU), beruht immer weniger auf Freiwilligkeit, sondern ist immer stärker Gegenstand gesetzlicher Regelungen. Unmittelbarer oder mittelbarer Adressat ist dabei nicht selten: der Einkauf.

„Der Einkauf hat laut Gesetzgeber eine entscheidende Rolle bei der Vermeidung oder Minimierung menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken“, betont Sebastian Rünz, Rechtsanwalt und CSR-Manager bei der Düsseldorfer Dependance der Kanzlei Taylor Wessing. „Nachhaltige Einkaufspraktiken werden erstmals mit dem im Sommer 2021 beschlossenen Lieferkettengesetz verpflichtend.“ Doch das ist erst der Anfang, nicht das Ende der gesetzlichen Lieferkettenregulierung.

Lieferkettenregulierung durch die EU

Denn wahrscheinlich muss das deutsche „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ (LkSG) noch vor seinem geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2023 an eine gesamteuropäische Lösung angepasst werden. Die europäische Kommission hat im Februar einen eigenen Entwurf vorgelegt, der über das deutsche Gesetz hinausgeht.

Während die deutschen Normen Unternehmen mit Sitz im Inland treffen, die mindestens 3000 Beschäftigte haben (ab 2024: 1000 Beschäftigte), setzt die EU-Kommission eine niedrigere Schwelle an: 500 Beschäftigte und ein jährlicher Nettoumsatz von 150 Millionen Euro, in den Risikosektoren Textil, Landwirtschaft und Bergbau 250 Beschäftigte und ein Nettoumsatz von 40 Millionen Euro. Kommt diese Regelung, wären weit mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) betroffen als erwartet.

Die EU hat sich zudem für eine zivilrechtliche Haftungsregelung entschieden, mit der Betroffene von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden gegen die verursachenden Unternehmen klagen können. Das war in Deutschland ebenfalls in der Diskussion, letztlich hat man sich gegen eine solche Möglichkeit entschieden. Der EU-Vorschlag weist eine weitere Besonderheit auf, indem er die Sorgfaltspflichten der Unternehmen auf „etablierte Geschäftsbeziehungen“ beschränkt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff würde im Umkehrschluss bedeuten, dass im Verhältnis zu neuen und unerprobten Lieferanten weniger Sorgfaltspflichten gelten würden. Ob diese Hintertür während des Gesetzgebungsverfahrens erhalten bleiben wird, wird insbesondere für den Einkauf von großem Interesse sein. „Das deutsche Lieferkettengesetz müsste an das EU-Recht angepasst werden“, stellt Dr. Christa Dürr, Projektleiterin Lieferketten bei Transparency International Deutschland, klar. „Bis zur Verabschiedung einer EU-Regulierung kann es noch durchaus ein Jahr und länger dauern, abhängig von den politischen Entwicklungen.“

Vertragsklauseln als Risikofaktoren

Die Wirtschaft ist vorbereitet: Bereits jetzt erwarten die großen, CSR-pflichtigen Unternehmen von ihren Zulieferern, Dienstleistern und Subunternehmern, dass sie entsprechende Verpflichtungserklärungen abgeben, auch wenn sie nicht unmittelbar von einem Gesetz adressiert sind. Eine Erleichterung für die Einkäufer, denn die freiwillige Selbstverpflichtung auf einen Lieferantenkodex oder Standard erleichtert, ebenso wie entsprechende Zertifizierungen, die Vergleichbarkeit von Anbietern und Lieferanten – eine wichtige Voraussetzung für ein vorausschauendes, risikobasiertes Lieferantenmanagement.

Bisherige Verträge müssen früher oder später auf den Prüfstand. „Insbesondere in Risikolieferketten wird es notwendig sein, Einkaufsverträge individuell zu ergänzen“, betont Jurist Rünz. „Das LkSG nennt ausdrücklich Einkaufspreise und Lieferzeiten als Faktoren, die bei einem Zulieferer menschenrechtliche Gefahren auslösen können.“ Ebenso können Auftragsmengen, Zahlungsziele, Vorgaben zur Verwendung bestimmter Rohstoffe und Herstellungsmethoden sowie Anreizsysteme für den Lieferanten einen – verstärkenden oder hemmenden – Effekt auf die Risiken haben. „Um kein Bußgeldrisiko einzugehen, kann es neben der Weitergabe von Verpflichtungen an Lieferanten sinnvoll sein, Anreize und eigene ‚Zugeständnisse‘ vertraglich zu fixieren, zumindest in Hochrisikobereichen“, rät Rünz. Solche Überlegungen seien bei den meisten Unternehmen noch nicht Standard – gerade Engpässe in Lieferketten und ein hoher Preis- und Wettbewerbsdruck stellten Unternehmen hier vor große Herausforderungen. Ein Spagat für den Einkauf: günstig, sicher und nachhaltig einzukaufen.

Kodex verlangt Nachhaltigkeit

In Überarbeitung befindet sich aktuell auch der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK). Dort soll die gesellschaftliche Verantwortung der großen deutschen börsennotierten Konzerne für den Schutz der Umwelt und die Einhaltung sozialer Standards detaillierter abgebildet werden. Zwar wurde die Verpflichtung zur Nachhaltigkeit erst im Jahr 2020 in die Präambel des Kodex aufgenommen, doch sie ist bereits überholt. Die Erwartungen an nachhaltiges Unternehmerhandeln seien in der Zwischenzeit sehr viel konkreter geworden, verlautbart die DCGK-Regierungskommission. „Die Reform des Governance Kodex reagiert auf den Wirecard-Skandal“, konkretisiert Transparency-Expertin Dürr. Nun soll Nachhaltigkeit fest in der Geschäftsstrategie verankert und entsprechendes Expertenwissen im Aufsichtsrat etabliert werden.

EU verschärft die Richtlinie nochmals

Auch hier zeichnet sich am Horizont bereits eine EU-Regelung ab, die noch strengere Vorgaben macht. So soll die CSR-Richtlinie, in Deutschland seit 2017 in Form des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) geltendes Recht, bald zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden, mit noch mehr Berichtspflichten. „Das CSR-RUG hat bezüglich Lieferketten wenig bewirkt“, bilanziert Dürr. „Und auch freiwillig-verbindlichen Initiativen wie dem Textilbündnis ist es nicht gelungen, die Mehrheit einer Branche zur Mitgliedschaft zu bewegen.“

Ein erster CSRD-Entwurf wird Mitte des Jahres vorliegen. Demnach müssten Unternehmen dann sowohl nachhaltigkeitsbezogene Aspekte veröffentlichen, die für das Verständnis von Geschäftsverlauf, Lage und Ergebnis erforderlich sind, als auch darüber informieren, wie sich ihre Geschäftstätigkeit auf die Gesellschaft und die Umwelt auswirkt – unter Berücksichtigung der gesamten Wertschöpfungskette, also auch der globalen Geschäfts- und Lieferbeziehungen.

Damit all die künftigen Bekenntnisse zur Nachhaltigkeit mehr wert sind als das Papier, auf dem sie stehen, muss der Einkauf das Mandat der Unternehmensführung erhalten, diese Ziele bei seinen Beschaffungsprozessen durchzusetzen, mit allen Mitteln und wirtschaftlichen Konsequenzen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und formuliert in der Begründung zum LkSG: „In allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen, die voraussichtlich die Risikominimierung beeinflussen können, sind Zuständigkeiten zu verankern, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu überwachen, etwa im Vorstand, in der Compliance-Abteilung oder im Einkauf.“


Die Autorin: Anja Falkenstein,

Rechtsanwältin, Karlsruhe


Serie Einkaufsrecht

RA Anja Falkenstein stellt aktuelle und einkaufsrelevante Rechtsthemen vor.

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