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Das unbekannte Wesen im Arbeitsschutz

Gefährdungsbeurteilung richtig umgesetzt
Das unbekannte Wesen im Arbeitsschutz

Das unbekannte Wesen im Arbeitsschutz
Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze von der Kanzlei AfA Rechtsanwälte in Nürnberg
Jeder Arbeitgeber hat schon einmal von ihr gehört: die Gefährdungsbeurteilung. Sie ist Dreh- und Angelpunkt des deutschen Arbeitsschutzrechts, aber an der konkreten Umsetzung im Betrieb hapert es oft. Gefährlich, denn die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet.

Von Betrieb zu Betrieb, sogar von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz unterscheiden sich die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Während in dem einen Unternehmen an schweren Maschinen mit großem Lärmaufkommen produziert wird, sitzen in einem anderen die Mitarbeiter den ganzen Tag im Großraumbüro vor ihren Computerbildschirmen und in einem dritten lagern Arbeiter bei Minustemperaturen Tiefkühlkost ein. Sie alle benötigen unterschiedliche Schutz-maßnahmen. Der gemeinsame gesetzliche Nenner, der zur Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen gilt, ist die Gefährdungsbeurteilung. Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze von der Kanzlei AfA Rechtsanwälte in Nürnberg konkretisiert: „Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument zur systematischen Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen im Betrieb.“ Die zentralen Vorschriften sind §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes, aber auch im Arbeitssicherheitsgesetz sowie in einer Reihe von speziellen Verordnungen finden sich ähnliche Formulierungen. Schulze fasst diese so zusammen: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, basierend auf einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festzustellen, umzusetzen und ihre Wirksamkeit zu kontrollieren.“

Individuelle Schutzmaßnahmen
„Jedes Unternehmen ist nach seinem konkreten Betriebszweck zu beurteilen“, sagt Jörg Feldmann von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die Auswahl der richtigen Schutzmaßnahme erfolgt in drei Schritten: An erster Stelle stehen technische Maßnahmen, an zweiter Stelle organisatorische Maßnahmen und erst an dritter Stelle folgt die persönliche Schutzausrüstung. „Für den Stressfaktor Lärm bedeutet das zum Beispiel: 1. die lärmende Maschine besser abdichten, 2. die Mitarbeiter weiter weg von der lärmenden Maschine platzieren und erst 3. alle mit Ohrstöpseln ausstatten“, so Arbeitsschutzexperte Feldmann.
Detaillierte Sicherheitsanforderungen an Maschinen, Arbeitsmittel und Arbeitsplätze finden sich in zahlreichen Verordnungen wie Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Gefahrstoffverordnung oder Lastenhandhabungsverordnung. Arbeitsmittel und Anlagen müssen den aktuellen Sicherheitsstandards entsprechen und kontinuierlich in Stand gehalten werden. Einweisungen der Arbeitnehmer sind obligatorisch und müssen regelmäßig wiederholt werden. Der Arbeitsschutz muss sich gerade dann beweisen, wenn nicht alles im Normalbetrieb läuft. „Oft entstehen gerade in Ausnahmesituationen besondere Risiken, wenn zum Beispiel eine Reparatur während des laufenden Maschinenbetriebs durchgeführt wird oder nach einer Wartung oder Reinigung nicht alles rund läuft und dann an der Maschine herumgedoktert wird“, weiß Feldmann, der sich seit Jahrzehnten mit Arbeitsschutz beschäftigt.
Dokumentation und Überprüfung
An der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung führt kein Weg vorbei. Das Ergebnis muss dokumentiert werden, was auch in elektronischer Form geschehen kann oder anhand von Formblättern der Berufsgenossenschaften. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen und die Erkenntnisse und ergriffenen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten. Rechtsanwalt Schulze ergänzt: „Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat bei jeder geplanten Maßnahme, die dem Gesundheitsschutz dienen kann, zu beteiligen.“
Ergonomie und psychische Gesundheit
Für tatsächlich gleichartige Arbeitsplätze reicht eine Gefährdungsbeurteilung aus. Doch der Sicherheitsfachmann kennt auch die Tücke Mensch: „Etwa 60 Prozent der ernsteren Unfälle sind Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle. Diesen kann man nur schwer mit technischen Lösungen begegnen, wichtiger ist es deshalb, eine Verhaltensänderung bei Mitarbeitern zu erreichen.“
Aspekte der Ergonomie, der alters- und alternsgerechten Gestaltung der Arbeitsmittel und der psychischen Belastung müssen heute ebenfalls in der Gefährdungsbeurteilung Berücksichtigung finden. Im Arbeitsschutzgesetz ist Stress nunmehr ausdrücklich als Gefährdungsfaktor genannt. „Klassische Ursachen für psychische Belastungen sind: zu viel Arbeit, aber auch Unterforderung bei zu wenig Arbeit, zu monotone Arbeit, zu häufige Störungen, zu wenig Kommunikation“, weiß BAuA-Experte Feldmann. Auch Kostendruck und Zeitdruck stellen enorme Belastungsfaktoren dar.
„Wer seine Arbeitnehmer ausreichend schützt, macht damit auch Werbung für sein Unternehmen“, gibt Experte Feldmann zu bedenken. „Denn im Wettbewerb um die besten Fachkräfte kann man Arbeitsschutz auch als Marketingfaktor sehen.“

Rechtsfolgen

Gefährdungsbeurteilung

Die Kontrolle der Arbeitsschutzmaßnahmen in den Betrieben ist eine hoheitliche Aufgabe, die von staatlichen Aufsichtsbehörden und den Unfallversicherungsträgern wahrgenommen wird. „Unser Präventionsdienst wird beim Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung darauf bestehen, dass sie durchgeführt und umgesetzt wird, gegebenenfalls wird er eine Auflage erteilen“, sagt Dr. Jörg Hedtmann, Leiter Prävention bei der Berufsgenossenschaft Verkehr. „Wird sie nicht beachtet, mündet dies in ein Bußgeldverfahren.“ Verletzt ein Arbeitgeber seine Schutzpflichten und kommt es zu einem Arbeitsunfall, kann der verletzte Mitarbeiter sogar Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

Psychische Belastungen

Durchführung

Bei einer Gefährdungsbeurteilung sind auch psychische Belastungen der Arbeit zu berücksichtigen. Psychische Belastung umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Einflüsse, etwa die Arbeitsintensität, die soziale Unterstützung oder die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Das Vorgehen für die Beurteilung der Gefährdungen bei der Arbeit wird allerdings nicht vorgeschrieben.
Mittlerweile sind zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen eine ganze Reihe unterschiedlicher Verfahren entwickelt worden. Eine Übersicht dokumentiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in einer Toolbox. Die Toolbox-Statistik gibt einen Überblick über die Anzahl der vorhandenen Verfahren in verschiedenen Kategorien, zum Beispiel Branche oder Tätigkeitsklasse. Teilweise arbeiten diese Verfahren mit Fragebögen, die zwischen 100 und 300 Fragen vorsehen.
Die Praxis zeigt, dass eine Beurteilung psychischer Belastungen nicht ohne einen externen Experten zu bewältigen ist.

Anja Falkenstein, Rechtsanwältin, Karlsruhe
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