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Einkaufsvertrag bei Zahlungsproblemen

Kündigungsmöglichkeiten bei Zahlungsproblemen
Der Einkaufsvertrag in Krisenzeiten

Das Coronavirus hat weltweit die Lieferketten erschüttert. Es gibt nicht nur Engpässe aufseiten der Lieferanten, sondern auch Liquiditätsschwierigkeiten bei den Bestellern. Die juristischen Möglichkeiten, in Einkaufsverträgen Vorsorge für Krisenzeiten zu treffen, sind begrenzt und sollten gerade deshalb voll ausgeschöpft werden.

Wo Maschinen stillstehen, Menschen nicht arbeiten, Transporte nicht stattfinden und Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden, entstehen schnell Liquiditätsengpässe: ob Tier-1, Tier-2 oder Tier-n-Lieferant, ob OEM, Zulieferer, Dienstleister oder Logistiker – jeden können die finanziellen Folgen der weltweiten Pandemie treffen. Eine Umfrage des Bundesverbandes Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BME) im Mai ergab, dass über die Hälfte der befragten Unternehmen starke bis kritische Beeinträchtigungen ihrer Geschäftsaktivitäten durch die Corona-Krise spüren.

Vertragsanpassung möglich

Keine Produktion, kein Absatz – Einkäufer mussten rasend schnell umswitchen von „Bestellen“ auf „Abbestellen“. Juristisch ist das nicht immer abgesichert, weiß Professor Claudius Eisenberg von der Hochschule Pforzheim. „Liquiditätsprobleme geben auch in der Corona-Krise Unternehmen grundsätzlich kein Recht, sich von Lieferverträgen mit ihren Lieferanten zu lösen“, sagt der Dozent für Wirtschaftsrecht. „Es ist insbesondere die Risikoverteilung in Lieferverträgen zu beachten: regelmäßig liegt das Absatzrisiko nämlich beim Käufer.“

Wenn vertraglich keine ausdrücklichen Regelungen getroffen wurden, komme eine Beendigung von Lieferverträgen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Rechtsinstituts der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß §313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB; siehe Kasten) in Betracht. „In Fällen höherer Gewalt – und als solche wird die Corona-Krise für Verträge, die vor ihrem Bekanntwerden geschlossen wurden, allgemein angesehen – kann es dann zu einer Vertragsanpassung kommen, etwa zu einem Aufschub von Lieferung und Zahlung“, führt Hochschullehrer Eisenberg aus. Diese Rechtslage ist übrigens keine typisch deutsche, sondern ergibt sich für internationale Einkaufsverträge ähnlich auch aus dem UN-Kaufrecht.

Kein Recht auf Rücktritt oder Kündigung

Aufschub ja – Rücktritt und Kündigung aber nur in ganz wenigen Ausnahmefällen. Claudius Eisenberg nennt als Beispiel etwa, „wenn die Absatzmärkte des Käufers wegen der Corona-Krise auf unabsehbare Zeit in weitem Umfang wegbrechen“. Erst bei einem solch extremen Szenario kann von einem kompletten Wegfall der Geschäftsgrundlage zwischen Lieferant und Besteller ausgegangen werden. Das Festhalten am Vertrag wäre für den Besteller unzumutbar, weshalb in diesem krassen Fall wohl ein Recht auf Rücktritt beziehungsweise, bei einem langfristigen Liefervertrag, auf Kündigung bestünde.

Lieferanten einbeziehen

Es wäre jedoch kurzsichtig vom Lieferanten, wenn er starr auf seiner Rechtsposition beharren würde. „Wird sein Abnehmer zahlungsunfähig, ist ihm auch nicht geholfen“, bringt Jurist Eisenberg das Dilemma auf den Punkt. Dr. Nikolaus Helbig, Supply-Chain-Experte bei der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Deloitte in München, rät Unternehmen in Not deshalb: „Statt sich im juristischen Häuserkampf zu verlieren, ist es sinnvoll, das Gespräch mit dem Vertragspartner zu suchen und gemeinsam Lösungen zu finden. Unter Umständen hat der Lieferant ein größeres Liquiditätspolster als das einkaufende Unternehmen.“ Insbesondere bei langjährigen Lieferverträgen im Seriengeschäft, wie sie etwa in der Autoindustrie üblich sind, könne die Reduzierung der abgerufenen Mengen helfen.

Die BME-Umfrage zeigt, dass davon rege Gebrauch gemacht wird: 18 Prozent (vorher sieben) der Befragten gaben an, dass aufgrund verschobener Kundenaufträge bestellte Materialien nicht mehr abgerufen wurden. „Es ist hilfreich, wenn die Vertragspartner intensiv und vertrauensvoll miteinander sprechen“, so Sourcing- und Procurement-Berater Helbig. „Denn nach der Krise wird das Lieferantennetzwerk wieder benötigt.“

Strategische Ausrichtung des Einkaufs

In einer extremen Krisensituation wie der weltweiten Coronapandemie bekommen Begriffe wie Lieferantenmanagement, Risikomanagement und strategischer Einkauf, die bisher oft blass und theoretisch blieben, plötzlich Kontur. „Wer seine Hausaufgaben gemacht hat, betreibt ein aktives Risiko- und Lieferantenmanagement, insbesondere mit den für das eigene Geschäft kritischen Geschäftspartnern“, sagt Stephan Kunigk von Kerkhoff Indirect Procurement in Düsseldorf. „Der Einkauf wird in vielen Unternehmen immer noch sehr eindimensional ausschließlich über Einsparungen gemessen, doch seine Rolle hat sich in den letzten Jahren deutlich verändert: weg vom administrativen Beschaffer, hin zum proaktiven Businesspartner.“ Ein gutes Verhältnis zu seinen A-Lieferanten ist in Krisenzeiten Gold und Geld wert.

Wer sich mehr mit Lieferanten, Märkten und den dahinter liegenden Risiken beschäftigen will, benötigt dafür zeitliche Freiräume. Die nötige Entlastung könnte zugleich ein wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung sein: „Es existieren heute IT-Lösungen am Markt, die den klassischen Bestellabwicklungsprozess größtenteils automatisieren und digitalisieren“, weiß Berater Kunigk. Und auch die Lieferkette lässt sich mittels digitaler Werkzeuge besser durchleuchten. „Damit bleibt mehr Zeit für Wertschöpfung im Einkauf“, so Kunigk.

Vertraglich vorsorgen

Wie die Pandemie gezeigt hat, kann jede Vertragspartei in (Liefer- oder Zahlungs-)Schwierigkeiten kommen. Im Vertrag sollte man für Fälle höherer Gewalt vorsorgen und eine für beide Seiten tragbare Lösung finden. Sogenannte Force-Majeure-Klauseln sehen eine Befreiung von der Abnahme- und Zahlungspflicht für die Dauer der Ausnahmesituation vor. Professor Eisenberg empfiehlt, auf die zeitliche Befristung zu achten und die Leistungsbefreiung auch dem Lieferanten einzuräumen. Ähnlich wie in der gesetzlichen Regelung nach §313 BGB sollte ein kompletter Rückzug vom Vertrag durch Rücktritt oder Kündigung als absolute Ausnahme formuliert sein. „Aufgrund der Unwägbarkeiten der deutschen AGB-Rechtsprechung – denn bei solchen Regelungen wird es sich nahezu immer um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln – ist auf die Formulierung große Sorgfalt zu verwenden“, rät der Wirtschaftsrechtler. Aufgenommen werden sollte auch, was eigentlich inzwischen selbstverständlich sein müsste: dass Einkäufer und Lieferant sich in Krisenzeiten gegenseitig informieren und abstimmen. Sicher ist sicher.


Basiswissen

§313 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.


Es ist insbesondere die Risikoverteilung in Lieferverträgen zu beachten: regelmäßig liegt
das Absatzrisiko nämlich beim Käufer.“

Claudius Eisenberg


Anja Falkenstein, Rechtsanwältin, Karlsruhe

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