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Verbandssanktionengesetz

Entwurf des Verbandssanktionengesetzes liegt vor
Ein neuartiges Unternehmensstrafrecht

Ein neuartiges Unternehmensstrafrecht
Dr. Oliver Kraft ist Compliance-Experte bei der Kanzlei Kapellmann, Büro Mönchengladbach. Bild: privat
Der Gesetzgeber plant, bei Wirtschaftskriminalität nicht nur den Täter selbst, sondern auch das Unternehmen zu bestrafen. Compliance-Maßnahmen werden deshalb immer wichtiger. Auch der Einkauf muss geschützt werden, denn er kann eine Schwachstelle darstellen.

Der Staat will die Wirtschaft zu mehr Anstand erziehen. So könnte man zwei aktuelle Vorhaben der Bundesregierung interpretieren, die bald Gesetz werden sollen. Während das Sorgfaltspflichtengesetz, besser bekannt als Lieferkettengesetz, die Einhaltung von Umwelt- und Menschenrechtsstandards in globalen Lieferketten einfordert, zielt das neue Verbandssanktionengesetz auf die härtere Sanktionierung von kriminellem Handeln im Wirtschaftsleben ab. Eingepackt in ein Gesetz mit dem erbaulich klingenden Titel „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“, soll die Neuregelung es erstmalig ermöglichen, dass ein Unternehmen für Straftaten, die aus dem Geschäftsbetrieb heraus begangen werden, selbst strafrechtlich verfolgt werden kann. Bisher war nur der eigentliche Täter als natürliche Person der Strafverfolgung ausgesetzt, während seine Firma als juristische Person lediglich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße belegt, nicht aber nach dem schärferen Strafgesetzbuch (StGB) belangt werden konnte.

Im Zentrum des angestrebten Gesetzes steht die Verbandsstraftat. Als Verband wird dabei eine juristische Person oder eine Personenvereinigung angesehen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist – also jedes Wirtschaftsunternehmen. Verbandstaten sind nach dem Gesetzentwurf alle „Straftaten, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte“. Und dafür hat das Strafgesetzbuch einiges im Angebot. „Im Bereich Einkauf und Beschaffung kommen insbesondere die Straftaten gegen den Wettbewerb in Betracht, etwa Bestechung und Bestechlichkeit“, erläutert Jan-Lieven Stöcklein, Rechtsanwalt im Frankfurter Büro von PricewaterhouseCoopers (PwC) Legal. „Aber auch die klassischen Delikte wie Betrug und Untreue sowie Steuer- und Sozialversicherungsdelikte können hier relevant sein.“ Aus einem solchen Delikt kann sich dann in Zukunft eine doppelte Strafbarkeit ergeben: die des eigentlichen Täters und, unabhängig davon, die des Wirtschaftsunternehmens – ein Paradigmenwechsel im deutschen Strafrecht, zumal auch Taten im Ausland geahndet werden können, wenn es einen Verbandssitz im Inland gibt.

Strafbarkeit des Verbandes

Wer mit internen Untersuchungen und kooperativem Verhalten dazu beiträgt, Straftaten aufzuklären, den will das Gesetz mit einer Strafmilderung belohnen. Eine weitere Möglichkeit, die Sanktionierung abzuwenden oder zu mildern, besteht darin, vorher Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Rechtsverstößen zu treffen. Das heißt im Umkehrschluss: Wer dies nicht tut, verursacht die Haftung. Der Rat von Wirtschaftsstrafrechtler Stöcklein: „Es empfiehlt sich, zeitnah entsprechende Compliance-Maßnahmen zu implementieren, um die Begehung einer Verbandstat bestmöglich unterbinden zu können.“

Aufsichtsmaßnahmen verlangt

Transparenzregister, Corporate-Social-Responsibility-Richtlinie, neuer Governance-Kodex – schon seit einiger Zeit gibt es gute Gründe, sich eine eigene Unternehmensverfassung aufzuerlegen. Für die Mehrheit der Unternehmen geschah dies bisher allerdings auf freiwilliger Basis, etwa auf Druck des Marktes oder der Vertragspartner. „Es ist für ein Unternehmen zwar nicht zwingend notwendig, sich bestimmter Managementsysteme zu bedienen, auch eine Zertifizierung macht erst für Unternehmen ab einer bestimmten Größenordnung Sinn“, betont Dr. Oliver Kraft, Compliance-Experte der Kanzlei Kapellmann, Büro Mönchengladbach. „In der Praxis haben sich aber tatsächlich bestimmte Mindeststandards entwickelt, die eingehalten werden sollten, damit das implementierte Compliance-System einer späteren Prüfung – gegebenenfalls durch eine Staatsanwaltschaft – stand hält.“ Das Verbandssanktionengesetz wird die Diskussion um solche Mindeststandards anheizen und lässt, sollte es in Kraft treten, fast keinen anderen Spielraum, als mit einigem finanziellen Aufwand in Compliance zu investieren.

Als Dreh- und Angelpunkt eines guten Compliance-Systems gilt die Risikoanalyse. Je genauer die individuellen Risiken erkannt werden, mit denen ein Unternehmen konfrontiert ist, umso spezifischer und wirkungsvoller können die Maßnahmen ausfallen, die den Risikoeintritt verhindern sollen. „Ein gutes Compliance-System unterscheidet sich von einem System ‚von der Stange‘ durch eine vernünftige Risikoanalyse“, ist sich Anwalt Kraft sicher.

Kritik am Gesetzentwurf

Ob das in Zukunft ausreicht, einer strafrechtlichen Sanktion zu entgehen, ist ungewiss. „Der Entwurf lässt den Rechtsanwender im Unklaren, was genau von ihm verlangt wird“, bemängeln die großen deutschen Wirtschaftsverbände in einer gemeinsamen Stellungnahme den Gesetzentwurf. Auch der Bundesrat ist von dem Vorhaben nicht begeistert. Zunächst liebäugelte die Länderkammer mit einer generellen Ablehnung des Gesetzentwurfs, doch nun belässt man es bei einigen Hinweisen, etwa dem, man möge doch speziell an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) weniger hohe Anforderungen zur Vermeidung von Verbandsstraftaten stellen. Tatsächlich erwähnt der Gesetzgeber in der Begründung an zahlreichen Stellen explizit „multinationale Konzerne“ – womöglich weil das Gesetz eher auf diese zugeschnitten wurde als auf KMU, Start-ups und Existenzgründungen. Ob die Forderungen der Länderkammer im Gesetzgebungsverfahren Gehör finden, ist nicht abzusehen.

Immerhin billigt man der Wirtschaft eine großzügige Übergangsfrist zu, um die nötigen Vorkehrungen zu treffen: Die Regelung wird erst zwei Jahre nach Verkündung in Kraft treten. „Die Zeit sollte möglichst effizient genutzt werden. Ein frühzeitiges Handeln kann Haftungsrisiken minimieren“, rät PwC-Anwalt Stöcklein.

Geldbußen in Millionenhöhe möglich

Im geltenden Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist die entsprechende Geldbuße auf maximal zehn Millionen Euro begrenzt. Eine Strafbarkeit nach StGB muss zwangsläufig härter ausfallen. „Die Verbandsgeldsanktion für große Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz von über 100 Millionen Euro beträgt bei Vorsatztaten nach dem Gesetzentwurf bis zu zehn Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes und dürfte damit regelmäßig das nach OWiG mögliche Bußgeld wesentlich übersteigen“, warnt Experte Stöcklein. „Nur für kleinere Unternehmen verbleibt es bei der bereits aus dem OWiG bekannten Obergrenze von zehn Millionen Euro für vorsätzliches Handeln.“ Bei Fahrlässigkeit ist eine Halbierung des Strafrahmens vorgesehen.

„Im Unterschied zu § 30 OWiG soll die Verbandsgeldsanktion nicht zugleich das aus der Verbandstat erlangte Vermögen abschöpfen, vielmehr kann eine Abschöpfung zusätzlich erfolgen“, erläutert Stöcklein die drastische Rechtsfolge. Immerhin: Die noch im ersten Entwurf vorgesehene Sanktionsmöglichkeit der vollständigen Auflösung des Verbandes (!) findet sich im aktuellen Gesetzentwurf nicht mehr.

Wer in Anbetracht solcher Strafandrohungen dazu neigt, das geplante Gesetz zu verteufeln, dem hält der Gesetzgeber entgegen: „Die Neuregelung kommt der ganz großen Mehrheit der Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland zugute, die sich rechtstreu und lauter verhält.“ Es darf bezweifelt werden, dass die Freude bei den derart Bedachten besonders überschwänglich ausfällt.


Im Unterschied zu § 30 OWiG soll die Verbandsgeldsanktion nicht zugleich das aus der Verbandstat erlangte Vermögen abschöpfen, vielmehr kann eine Abschöpfung zusätzlich erfolgen.“
RA Jan-Lieven Stöcklein


Die Autorin

Anja Falkenstein, Rechtsanwältin, Karlsruhe

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