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G20, Digitalisierung, Compliance und das deutsche Arbeitsschutzrecht

Rückblick und Ausblick auf aktuelle Gesetzesänderungen
G20, Digitalisierung, Compliance und das deutsche Arbeitsschutzrecht

G20, Digitalisierung, Compliance und das deutsche Arbeitsschutzrecht
Rechtsanwalt Dr. Carsten Schucht vom Münchner Büro der Rechtsanwaltskanzlei Noerr.
Die Digitalisierung verändert weltweit die Arbeitswelt. Damit einher geht ein Reformbedarf beim Arbeitsschutz, dem die Bundesregierung mit etlichen Gesetzesänderungen nachkommt. Es gelten neue Regeln für Arbeitsräume, Telearbeitsplätze und Arbeitsschutz-Unterweisungen. Der Umgang mit psychischen Belastungen ist dagegen weiterhin unklar.

Der G20-Gipfel hat für einige Schlagzeilen gesorgt. Was vielen verborgen blieb: Unter dem Motto „Eine vernetzte Welt gestalten“ ging es dort auch um die Einhaltung grundlegender Arbeits- und Sozialstandards in den führenden Industrie- und Schwellenländern (G20). Angesichts des von Wirtschaft und Politik angestrebten globalen Wachstums hat man erkannt, dass auch die Bedingungen, unter denen „Arbeit“ stattfindet, permanent angepasst und auf ein möglichst einheitliches Niveau gebracht werden müssen. Für die Unternehmen ist die Gewährleistung arbeitsschutzrechtlicher Compliance, also die Einhaltung sämtlicher Gesetze und Richtlinien sowie freiwilliger Kodizes, kein Selbstzweck. Verstöße gegen Arbeitsschutznormen werden mittlerweile mit hohen Bußgeldern geahndet.

Im Zentrum des deutschen Arbeitsschutzrechts steht das Arbeitsschutzgesetz mit seinen branchenübergreifenden Generalklauseln. Es wird konkretisiert durch zahlreiche spezifische Verordnungen mit technischen Detailregelungen. Diejenige mit dem größten Anwendungsbereich ist die Arbeitsstättenverordnung. Sie gilt für die meisten Betriebe und beschäftigt sich allgemein mit dem Schutz und der Sicherheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Seit Ende des vergangenen Jahres ist die Neufassung in Kraft. Vorherige Entwürfe von Arbeitsministerin Andrea Nahles, die sich auch mit 4.0-fernen Themen wie Toilettenräumen mit Fensterpflicht beschäftigten, waren auf heftige Gegenwehr der Arbeitgeberverbände gestoßen und wurden nie Gesetz.

Wichtige Verordnungen

In der jetzigen Fassung nehmen baurechtliche Vorgaben nach wie vor viel Platz ein. Es wird nun etwa vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber nur solche Räume als Arbeitsräume betreiben darf, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Davon gibt es fünf Ausnahmetatbestände, etwa für Räume, bei denen „betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe“ Tageslicht oder die Sicht nach außen verhindern. Ebenfalls ausgenommen sind „Räume mit einer Grundfläche von mindestens 2000 m2, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen vorhanden sind, die Tageslicht in den Arbeitsraum lenken“. Bereits bestehende Räume genießen Bestandsschutz, sodass die Erfordernisse erst beim Neu- oder Umbau erfüllt sein müssen.

Digitalisierung der Arbeitswelt

Spannend wird es bei denjenigen Regelungen, die der fortschreitenden Digitalisierung der Arbeitswelt geschuldet sind. In diesem Kontext hat man die vormals eigenständige Bildschirmverordnung in die Arbeitsstättenverordnung integriert. Computer und mobile Geräte wie Tablet und Smartphone sind auch bei Beschaffungsprozessen nicht mehr wegzudenken. Zwar beziehen sich die Neuregelungen nur auf Home-Office-Arbeitsplätze und haben damit auf den ersten Blick nur einen sehr engen Anwendungsbereich. „Doch damit muss jetzt die Abgrenzung zum mobilen Arbeiten, etwa unterwegs im Zug, neu auf die unternehmensinterne Agenda kommen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Carsten Schucht vom Münchner Büro der Rechtsanwaltskanzlei Noerr. Die Arbeitsstättenverordnung zwingt die Unternehmen also dazu, das mobile Arbeiten intern zu definieren und ihm einen Rahmen zu geben; damit tritt diese Arbeitsform aus dem ungeregelten Graubereich heraus und wird Teil der Unternehmens-Compliance. „Das ist eine Erleichterung“, meint Oliver Nöltner, der Unternehmen in Arbeitsschutzfragen berät.

Der Verordnungsgeber hat außerdem die Pflicht zur Arbeitsschutzunterweisung wesentlich konkreter formuliert und damit wiederholt klargestellt, dass die Verantwortung für ausreichenden Arbeitsschutz beim Arbeitgeber liegt, der die Gefahren im Betrieb erkennen und bekämpfen muss. Mindestens einmal im Jahr muss er seine Mitarbeiter darüber aufklären, wie sie sich am Arbeitsplatz gesundheits- und sicherheitsgerecht verhalten. Insbesondere die Themen Brandschutz, Erste Hilfe, Fluchtwege und Notausgänge müssen dabei zwingend angesprochen werden. „Das hat für große Aufmerksamkeit in den Unternehmen gesorgt, weil damit die Bedeutung der Unterweisung erneut stark betont wurde“, weiß Arbeitsrechtler Schucht. Eine unterbliebene Unterweisung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen von bis zu 50 000 Euro geahndet werden kann. Bei Vorsatz droht sogar Freiheitsstrafe.

Digitale Arbeitsmittel

Die Betriebssicherheitsverordnung als weitere bedeutende Arbeitsschutzverordnung befasst sich mit der Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln. Dass dort jedoch noch nicht alle Spielarten der digitalen Arbeitswelt praxisgerecht berücksichtigt worden sind, zeigt das Thema „Bring your own device“ (BYOD). Darunter versteht man den beruflichen Einsatz privater Mobiltelefone, Tablets oder Computer. Laut Verordnungstext muss der Arbeitgeber jedes von seinen Beschäftigten verwendete Arbeitsmittel vorab freigeben – auch private. Das erscheint beim Gebrauch eigener Geräte wenig praktikabel, ist aber bei BYOD nicht das einzige Problem: Fragen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit sind ebenfalls noch zu klären.

Ein Beispiel für präventiven Arbeitsschutz im Digitalisierungszeitalter ist dagegen das jüngst in Kraft getretene Funkanlagengesetz. Was beim ersten Hören antiquiert klingt, erweist sich doch als hochmodern: „Auch Bluetooth-Geräte oder WLAN-Router fallen unter das Gesetz“, erläutert Anwalt Schucht. Die Produktsicherheit von Funkanlagen, die das neue Gesetz regelt, dient auch dem Schutz von Beschäftigten, die am Arbeitsplatz Funkwellen ausgesetzt sind. Der Arbeitsschutzexperte ist sich sicher: „Dies wird angesichts der Industrie 4.0, deren Kehrseite auf der Ebene des Arbeitsschutzrechts als ‚Arbeit 4.0‘ bezeichnet wird, eine hervorgehobene Rolle spielen, denn die Zukunft der Produktion und der Arbeit wird durch Smart Factories und Smart Products geprägt sein.“

Anti-Stress-Verordnung

Durch die Komplexität der Abläufe und der Technik am Arbeitsplatz steigt auch der Stresslevel. Zwar ist seit mittlerweile vier Jahren der Schutz vor psychischen Belastungen am Arbeitsplatz im Gesetz vorgeschrieben. Gelebt wird er in den Unternehmen indes kaum. Denn wie die Gefährdungen konkret zu ermitteln und welche Schutzmaßnahmen dagegen zu ergreifen sind, dafür gibt es bei psychischen Belastungen kaum Vorgaben. Sobald konkrete Vorgaben fehlen, tun sich die Unternehmen schwer, weiß Mesino-Geschäftsführer Oliver Nöltner. „Für die meisten Betriebe ist es schwierig, dass in den Verordnungen nur noch Schutzziele gefordert werden“, so der Chef des Beratungsunternehmens aus Karlsruhe. „Der Unternehmer muss selbst entscheiden und diese Entscheidung auch tragen und verteidigen können.“ Schon lange existieren Pläne der Politik für eine „Anti-Stress-Verordnung“. Nach der Bundestagswahl könnte eine solche Verordnung Eingang in den Koalitionsvertrag finden. Es wäre ein echter Meilenstein, wenn man den Arbeitgebern einen konkreten Maßnahmenkatalog – ähnlich den technischen Regelungen für Maschinen und Arbeitsmittel – zur Stressvermeidung am Arbeitsplatz an die Hand geben könnte, entwickelt von sachverständigen Arbeitsmedizinern.


Damit muss jetzt die Abgrenzung zum mobilen Arbeiten, etwa unterwegs im Zug, neu auf die unternehmensinterne Agenda kommen.“

RA Dr. Carsten Schucht


Anja Falkenstein, Rechtsanwältin, Karlsruhe

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