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Längere Regresskette bei Kaufverträgen

Neue Mängelhaftung umfasst auch Aus- und Wiedereinbaukosten
Längere Regresskette bei Kaufverträgen

Längere Regresskette bei Kaufverträgen
Justita. Aktuelle Rechtsprechung für den Einkauf und Logistik. Bild: olegdudko /123rf
Seit 1.1.2018 gilt ein geändertes Kaufvertragsrecht. Ursprünglich auf die Baubranche zugeschnitten, bringt es auch Änderungen im Verhältnis Lieferant – Verkäufer – Käufer und hat damit Konsequenzen für die gesamte Lieferkette. Konkret geht es um die Kosten, die entstehen, wenn eine mangelhafte Komponente verbaut ist, aber ausgetauscht werden muss.

Eigentlich hatte der Gesetzgeber den Bauunternehmer vor Augen, der mangelhaftes Baumaterial zukauft und verbaut. Nach dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts“, das zum Jahresbeginn in Kraft getreten ist, ist der Lieferant des fehlerhaften Baumaterials verpflichtet, dem Bauunternehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die durch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau einer neuen, mangelfreien Sache beim Kunden entstehen. Dass weder der Bauherr noch der Bauunternehmer auf diesen Kosten sitzen bleiben sollen, entspricht dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden.

Alle B2B-Geschäfte betroffen

Damit hat der Gesetzgeber jedoch auch eine grundlegende Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung herbeigeführt, insbesondere im unternehmerischen Geschäftsverkehr. Denn der verschuldensunabhängige Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten galt bisher nur B2C, also im Verhältnis Unternehmer – privater Verbraucher, ist nun aber auf sämtliche Kaufverträge, also auch B2B, anwendbar. „Das Gesetz sieht einen weiten Anwendungsbereich vor“, konstatiert Prof. Claudius Eisenberg, der an der Hochschule Pforzheim in der Fakultät für Wirtschaft und Recht lehrt. „Die Haftungserweiterung wird sich daher in vielen, ganz verschiedenen Bereichen praktisch auswirken, etwa im Bereich Automotive sowie Maschinen- und Anlagenbau samt zugehöriger Zuliefer- und Zubehörindustrie.“ Bestellt der Fördertechnikspezialist also für einen Großauftrag Wälzlager bei einem Lieferanten, die sich nach Einbau in die Anlage als mangelhaft herausstellen, muss er gegenüber seinem Kunden zwar für den Austausch der fehlerhaften Teile sorgen, kann für diese Kosten aber beim Lieferanten Regress nehmen – inklusive Aus- und Wiedereinbaukosten. Nachteile, die sich aus der Mangelhaftigkeit einer Sache ergeben, können somit in der Lieferkette so lange weitergereicht werden, bis sie am Ende denjenigen treffen, in dessen Bereich der Mangel tatsächlich entstanden ist.

Keine Änderung der AGB

Auch dies erscheint zunächst sachgerecht. „Die Änderung hilft jedem gewerblichen Einkäufer und führt zu erheblichen Klarstellungen“, bestätigt Prof. Tobias Lenz, Rechtsanwalt in der Kölner Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner. „Im Einzelfall kann es aber auch zu ganz erheblichen Mehrbelastungen kommen, denn der Zulieferer kann nicht mehr vortragen, der Austausch könne von ihm selbst wesentlich kostengünstiger vorgenommen werden.“ Im typischen Zwei-Personen-Verhältnis verursache der Systemwechsel unnötig hohe Kosten für den Verkäufer und unnötigen Aufwand beim Käufer. Dem ist wohl auch nicht vertraglich beizukommen. Lenz warnt davor, anstelle des gesetzlich verankerten Anspruchs auf Aufwendungsersatz eine persönliche Aus- und Einbaupflicht des Verkäufers vertraglich vereinbaren zu wollen. Es müssen auch keine expliziten Änderungen im Klauselwerk bei Einkäufern erfolgen. Denn die Haftung für die Aus- und Einbaukosten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auszuschließen oder zu beschränken, verbietet das AGB-Recht ausdrücklich für den Fall, dass die AGB gegenüber einem privaten Verbraucher eingesetzt werden. „Und auch im unternehmerischen Verkehr wird dies für unwirksam gehalten“, erläutert Vertragsrechtsexperte Lenz.

Einkäufer, Lieferanten und Kunden werden sich also an die neue gesetzliche Risikoverteilung zu gewöhnen haben, die die Position des Letzt-Verkäufers stärkt. Was unverändert bleibt und sogar noch wichtiger wird, ist die unternehmerische Untersuchungs- und Rügepflicht. Demnach muss der Käufer die Ware unverzüglich nach Ablieferung untersuchen und erkennbare Mängel ebenso unverzüglich dem Lieferanten anzeigen. Unterlässt der Käufer die Mängelanzeige, kann er sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mangel verlieren. Nach dem neuen Gewährleistungsrecht sorgt die Untersuchungs- und Rügepflicht dafür, dass die Regresskette überhaupt entstehen kann und nicht unterbrochen wird. Hochschullehrer Eisenberg warnt: „Eine Vernachlässigung der Rügepflicht, die in der Praxis häufig allzu stiefmütterlich behandelt wird, kann die neu gewonnenen Vorteile durch die erleichterte Regressmöglichkeit in der Lieferkette schnell wieder zunichte machen.“ Denn das Vorhandensein eines Mangels muss feststehen, damit der Haftungsdurchgriff funktioniert und die Kosten den Richtigen treffen.

Unverzügliches Rügen

An der Beweislage für einen Mangel hat sich durch die aktuelle Reform nichts geändert; neu ist nur, dass das Haftungsrisiko höher ist, weil es auch Ein- und Ausbaukosten umfasst. Dabei kann es um enorme Summen gehen, die leicht den Wert des verbauten Teils übersteigen können. Auch für Transportdienstleister, die eine mangelhafte Sache anliefern, steigt somit das Kostenrisiko im Verhältnis zum Verlader. Beide können sich individuell schützen, indem sie die Ware vor beziehungsweise nach dem Transport inspizieren und so verhindern, dass überhaupt etwas Fehlerhaftes eingebaut wird.

Digitalisierung

Während bei den oben genannten Wälzlagern der Ein- und Ausbau der klar abgegrenzten Teile noch machbar erscheint (selbst wenn dabei hohe Kosten entstehen), sind andere Konstellationen denkbar, bei denen es mit der Abgrenzbarkeit schwierig wird. Denn gerade in Zeiten zunehmender Digitalisierung in Industrie und Wirtschaft kann ein Kaufgegenstand so in einem „digitalen Ganzen“ aufgehen, dass sein Austausch unabsehbare Folgekosten verursacht. Eisenberg, der sich schwerpunktmäßig mit Produkt- und Vertriebsrecht beschäftigt, nennt den Fall eines Lagerhaltungssystems, dessen Schaltzentrale sich nach Kauf und Einbau als defekt herausstellt und ausgetauscht werden muss. Aus- und Einbaukosten für die Mangelbeseitigung an der Schaltzentrale sind ohne Weiteres umfasst. Wie sieht es aber mit Kosten aus, die etwa durch eine aufwendige Neukonfiguration der Software der Schaltzentrale entstehen? „Ob auch solche Kosten von der Neuregelung erfasst sind, ist bereits jetzt umstritten und wird abschließend erst durch die Rechtsprechung geklärt werden“, so der Wirtschaftsrechtler.

Tritt der Ernstfall ein, sollte man jedenfalls versichert sein. „Im Hinblick auf bereits abgeschlossene Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherungen sollten Einkäufer mit ihrem Versicherungsmakler klären, ob und inwieweit die jetzt weitgehend auch unverschuldet eingreifende Haftung vom Versicherer gedeckt werden kann“, rät Rechtsanwalt Lenz. Ähnliche Regelungen finden sich bereits jetzt in Bezug auf Mangelbeseitigungsnebenkosten in vielen Versicherungsverträgen.


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Anja Falkenstein, Rechtsanwältin, Karlsruhe

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