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Einkaufrecht: Korruptionsbekämpfung im Einkauf

Korruptionsbekämpfung im Einkauf
Unterlassene Korruptionsprävention kann gefährlich werden

Der Einkauf ist in besonderer Weise korruptionsgefährdet. Bei der Auftragsvergabe gibt es zahlreiche „Einsatzmöglichkeiten“ für Schmiergelder. Unternehmen sollten die Strafverfolgung nicht den staatlichen Behörden überlassen, sondern aktive Korruptionsprävention mithilfe eines passgenauen Compliance-Managements betreiben. Beim Mittelstand herrscht hier der größte Nachholbedarf.

Jeder, der sich mit Compliance beschäftigt, kennt das wegweisende Urteil des Landgerichts München I vom Dezember 2013, mit dem der ehemalige Siemens-Finanzvorstand Heinz-Joachim Neubürger zu einem Schadensersatz in Höhe von 15 Millionen Euro verurteilt wurde. 5 HKO 1387/10 – so lautet das Aktenzeichen der sogenannten Neubürger-Entscheidung. Der Grund: Im Schmiergeldskandal bei der Siemens AG hatte er es versäumt, ein funktionierendes Compliance-System zu etablieren.

Neu an diesem Urteil war, dass man auf höchster Unternehmensebene die Verantwortlichkeit für Korruptionsprävention ansiedelte. Nach wie vor gibt es im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) nur Tatbestände, die direkt denjenigen bestrafen, der die konkrete Tat der Bestechung oder der Bestechlichkeit begangen hat. Das Unternehmen selbst hat keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, es droht lediglich ein Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (das im Fall Siemens allerdings mehrere hundert Millionen Euro betrug). Anders im Ausland: In zahlreichen Ländern ist in einem Korruptionsfall auch eine Bestrafung des Unternehmens möglich, etwa aufgrund des US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), der auch ausländische Unternehmen und Mitarbeiter sanktioniert.

„Ausdrückliche positive Regelungen zur Einrichtung von Compliance-Management-Systemen existieren in Deutschland nicht“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Malte Passarge aus Hamburg, zugleich Direktor des Instituts für Compliance im Mittelstand. „Allerdings ergibt sich mittelbar aus den Vorgaben für Geschäftsführer und Vorstände im GmbH-Gesetz und im Aktiengesetz sowie aus der Rechtsprechung Siemens/Neubürger die Verpflichtung, Compliance-Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption einzurichten.“ Dazu gehört auch die kontinuierliche Überprüfung und Anpassung des Compliance-Management-Systems (CMS). Die Handlungstrias, die die Unternehmensführung bei dem Verdacht eines Complianceverstoßes einhalten muss, lautet: „Aufklären, Abstellen und Ahnden“.

Korruptionsrisiken im Einkauf

In den großen Unternehmen sind mittlerweile Compliance-Officer bemüht, auch die besonderen Gefährdungslagen in den Einkaufsabteilungen zu berücksichtigen. „Die Korruptionsprävention im Bereich der Einkaufsprozesse ist bei Henkel in mehreren intern publizierten Richtlinien geregelt, die zwingend zu befolgen sind“, berichtet eine Sprecherin des Düsseldorfer Konsumgüterherstellers und Dax 30-Unternehmens. „Sie beinhaltet eine sorgfältige Auswahl im sogenannten Lieferanten-Onboarding, inklusive Selbstauskunft und individueller, auch externer, Überprüfung jedes Lieferanten. Jeder Lieferant muss sich zu unserem Lieferanten-Kodex verpflichten, in dem unsere Compliance-Anforderungen definiert sind.“ Verstöße könnten bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung führen.

Handlungsbedarf im Mittelstand

Anders ist die Lage im deutschen Mittelstand. Von sechs angefragten Unternehmen der Größenordnung KMU wollte keines gegenüber der Beschaffung aktuell eine Aussage zu seiner Korruptionspräventionsstrategie im Einkauf machen. Und auch dazwischen, bei den mittelgroßen Unternehmen, bahnt sich die Erkenntnis erst langsam ihren Weg. So sagt Dr. Raliza Koleva, Chief Compliance Officer beim Sportartikelhersteller Puma in Herzogenaurauch: „Das Thema Anti-Korruption ist seit 2016 Bestandteil des Puma-Verhaltenskodex.“ Das Unternehmen erwartet seitdem von seinen Lieferanten, dass sie ein CMS zur Minimierung der Korruptionsrisiken implementieren und ihre Mitarbeiter entsprechend fortbilden. „Die Audits werden jährlich durchgeführt und erfassen jeden Lieferanten. Im Jahr 2017 haben wir bereits über 80 Prozent unserer Kern-Lieferanten zum Thema Anti-Korruption geschult“, so CCO Koleva. „Da unser Nachhaltigkeitsteam in unsere Beschaffungsorganisation eingebunden ist, erhalten die Puma-Mitarbeiter vor Ort in Asien auch regelmäßige Präsenzschulungen, in denen in größerer Trainingstiefe die spezifischen Dilemmasituationen im Einkauf diskutiert werden können.“

Straf- und zivilrechtliche Sanktionen

Nicht nur die aktive Bestechung durch Lieferanten und Auftragnehmer ist strafbar, sondern auch die (passive) Bestechlichkeit auf Seiten des Empfängers/Einkäufers. §§299, 300 StGB sehen Freiheitsstrafe bis zu drei (in schweren Fällen: fünf) Jahren oder Geldstrafe vor. Die Bestechung muss dabei auf eine Bevorzugung des Lieferanten gegenüber Wettbewerbern in der Zukunft gerichtet sein; die bloße Belohnung eines Einkäufers für die gute Zusammenarbeit in der Vergangenheit oder die Versicherung einer allgemeinen Gewogenheit sind nach §299 StGB nicht strafbar.

Es handelt sich um ein sogenanntes Vorfelddelikt. Für die Strafbarkeit muss die Tat nicht vollendet sein; es reicht aus, wenn der Einkäufer vom Lieferanten einen Vorteil fordert oder sich versprechen lässt, ohne ihn tatsächlich zu erhalten. „Vorteil“ bedeutet eine Zuwendung, die die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Einkäufers objektiv verbessert, auf die er aber keinen Anspruch hat (zumeist Geld, aber auch Sach- oder Dienstleistungen, Rabatte, Unternehmensbeteiligungen, Darlehen oder Rechte). Kommen allerdings die Vorteile aus der Korruption nicht dem Einkäufer, sondern dem Unternehmen selbst zugute, scheidet eine Strafbarkeit nach §299 StGB aus.

Außerdem kann der Straftatbestand der Untreue oder des Betrugs zum Nachteil des Geschäftsherrn vorliegen. Zivilrechtlich schuldet der bestechliche Einkäufer seinem Arbeitgeber Schadensersatz, steuerrechtlich muss ebenfalls mit einem Strafverfahren gerechnet werden. Die Folgen für Mitarbeiter im Einkauf, die unzulässige Zuwendungen annehmen, sind schwerwiegend. Von einem „Zero-Tolerance-Ansatz“ spricht man bei Henkel in Düsseldorf. Immer mehr Unternehmen bringen jedes einzelne Korruptionsdelikt zur Anzeige. „Auf arbeitsrechtlicher Ebene kann schon ein begründeter Verdacht Anlass zu einer fristlosen Kündigung geben“, erläutert Rechtsanwalt Passarge.

Korruptionsfälle rückläufig

Die polizeiliche Kriminalstatistik weist für 2016 einen Rückgang der Straftaten nach §§299, 300 StGB um 59 Prozent aus. Ein positiver Trend, der den Compliance-Bemühungen in der Wirtschaft zu verdanken sein dürfte und den es fortzusetzen gilt. Der Fall Siemens/Neubürger nahm dagegen kein gutes Ende: Der Manager, der als äußerst gewissenhaft galt, einigte sich nach dem Urteil zwar noch mit seinem ehemaligen Arbeitgeber auf eine moderatere Schadensersatzzahlung, beging aber kurze Zeit später Selbstmord.


Tipps

Erste Schritte zur Compliance

Rechtsanwalt Dr. Malte Passarge, Direktor des Instituts für Compliance im Mittelstand, nennt als grundlegende Compliance-Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung:

  • Analyse des eigenen Risikoprofils
  • Festlegung von klaren Richtlinien für den Umgang mit Zuwendungen
  • Regelung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Unternehmen
  • angemessene Trennung von Funktionen
  • Einführung eines Vieraugenprinzips mit Unterschriftenregelung
  • Definition von Wertgrenzen
  • Bestellung eines externen Ombudsmanns

Da unser Nachhaltigkeitsteam in unsere Beschaffungsorganisation eingebunden ist, erhalten die Puma-Mitarbeiter vor Ort in Asien auch regelmäßige Präsenzschulungen, in denen in größerer Trainingstiefe die spezifischen Dilemmasituationen im Einkauf diskutiert werden können.“
Dr. Raliza Koleva, Puma


Anja Falkenstein, Rechtsanwältin, Karlsruhe

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