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Vorsicht Falle!

UN-Kaufrecht und die Wahl des Gerichtsstandes
Vorsicht Falle!

Verhandlungen mit ausländischen Geschäftspartnern sind oft von Zeitmangel geprägt. Ein Teil der ohnehin limitierten Zeit wird darauf verwendet, zunächst einmal den Geschäftspartner sowie dessen Mentalität und Gepflogenheiten kennenzulernen. Ein anderer, wesentlich größerer Teil wird für Fragen bezüglich der Ware einzuplanen sein, so daß letztlich für die Erörterung von rechtlichen Problemen nur noch wenig Zeit verbleibt. Da die Geschäftspartner zumeist keine Juristen sind, werden die rechtlichen Verhandlungen von der Hoffnung getragen, daß schon alles gut gehen werde.

Sven Regula

Diese Hoffnung wird zusätzlich davon genährt, daß man ungern über Dinge verhandelt, von denen man nur vage Vorstellungen hat. Fehler bei den rechtlichen Grundlagen des Vertrages können jedoch den gesamten Aufwand bei den kaufmännischen Vertragspunkten wertlos machen. Umfangreiche Haftungsregelungen sind z. B. relativ wertlos, wenn sich der vertragliche Anspruch im Land des Verkäufers nicht durchsetzen läßt. Aus der Sicht des Juristen sind deshalb insbesondere die Klauseln bezüglich der Rechtswahl und des Gerichtsstandes von zentraler Bedeutung.
1.Welches Recht soll auf den Vertrag Anwendung finden?
Aufgrund von Art. 27 Absatz 1 des deutschen internationalen Privatrecht (Einführungsgesetz zum BGB [EGBGB]) haben die Vertragspartner grundsätzlich die Wahl zwischen ihrem Heimatrecht oder dem Recht eines anderen Staates (z. B. der Schweiz). Der Begriff des Internationalen Privatrechts ist in diesem Zusammenhang jedoch irreführend, denn er suggeriert, daß es sich dabei um ein international gültiges Recht handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr hat jeder Staat für sich ein eigenes Internationales Privatrecht und das Prinzip der freien Rechtswahl besteht nicht in allen Staaten dieser Welt. So können beispielsweise brasilianische oder argentinische Vertragspartner aufgrund des brasilianischen bzw. argentinischen Internationalen Privatrechts in einem Vertrag keine wirksame Vereinbarung bezüglich des anzuwendenden Rechts treffen. Vielmehr bestimmt sich dieses ausschließlich nach dem Gesetz.
Vereinbart ein deutsches Unternehmen mit einem brasilianischen Unternehmen, daß der Vertrag dem deutschen Recht unterliegt, so ist diese Vereinbarung für den brasilianischen Richter nicht bindend. Ob er im Falle einer Klage in Brasilien deutsches oder brasilianisches Recht anwenden muß, bestimmt sich deshalb ausschließlich nach dem brasilianischen Gesetz und nicht nach dem Vertrag. Unterliegt der Vertrag aufgrund des Gesetzes dem brasilianischen Recht, können die Haftungsklauseln des Vertrages jedoch möglicherweise unwirksam sein.
Es genügt deshalb grundsätzlich nicht, in einem Vertrag zu vereinbaren, daß der Vertrag dem deutschen Recht unterliegt. Darüber hinaus muß sichergestellt sein, daß die Rechtswahlklausel auch im Land des Vertragspartners Gültigkeit besitzt.
Besonders problematisch sind deshalb Rechtswahlklauseln, die nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des deutschen Vertragspartners stehen. Diesbezüglich stellt sich für den ausländischen Richter häufig die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach seinem Recht überhaupt wirksam sind.
Bei der Vereinbarung von deutschem Recht ist darüber hinaus zu beachten, daß seit dem 01.01.1991 das UNKaufrecht geltendes deutsches Recht ist. Folge:
Wird UNKaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen, verdrängt es wesentliche Teile des deutschen BGB und HGB.
Enthält der Kaufvertrag keine Rechtswahlklausel, so unterliegt der Vertrag nach dem deutschen internationalen Privatrecht dem Recht des Lieferanten (siehe Art. 28 Absatz 1 EGBGB); das heißt, in diesem Fall verweist das deutsche Recht auf ausländisches Recht!
2.Welcher Gerichtsstand soll vereinbart werden?
Ein deutscher Gerichtsstand ist für ein deutsches Unternehmen nur dann von Vorteil, wenn der Vertragspartner in Deutschland Vermögen hat oder wenn das Urteil im Staat des Vertragspartners vollstreckbar ist. Deutschland und China z. B. erkennen Urteile des jeweils anderen Landes nicht an. Die Drohung des deutschen Vertragspartners, den Rechtsstreit aufgrund der Gerichtsstandsklausel gegebenenfalls von einem deutschen Gericht klären zu lassen, ist für einen chinesischen Vertragspartner deshalb bedeutungslos. Selbst wenn der chinesische Vertragspartner von dem deutschen Gericht verurteilt wird, braucht er eine Vollstreckung des Urteils in China nicht zu fürchten. Da sich ein chinesisches Gericht aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung für unzuständig erklären könnte, kann der deutsche Vertragspartner möglicherweise nicht einmal in China klagen. Der gesamte Vertrag ist somit allein aufgrund der unbedachten Gerichtsstandsklausel für eine rechtliche Auseinandersetzung möglicherweise wertlos.
Zu dem selben Ergebnis kann eine beliebte Lieferantenfalle führen: Ein ausländischer Lieferant offeriert einem deutschen Einkäufer als „Kompromiß“, daß der Einkäufer das Recht bestimmen darf und er den Gerichtsstand. Wählt der Einkäufer daraufhin deutsches Recht und der Lieferant Zürich als Gerichtsstand, so ist der Einkäufer möglicherweise in eine Falle gelaufen.
Aufgrund von Art. 5 des Schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG), können die Parteien für einen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche zwar grundsätzlich einen Gerichtsstand in der Schweiz vereinbaren, Art. 5 geht diesbezüglich jedoch davon aus, daß zumindest eine Partei ihre Niederlassung oder ihren Wohnort in der Schweiz hat (Art. 5 Absatz 3 lit. a IPRG). Haben beide Parteien jedoch weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz in der Schweiz, darf ein schweizer Gericht seine Zuständigkeit ablehnen. Da ein anderes Gericht aufgrund der Gerichtsstandsklausel möglicherweise seine Zuständigkeit ablehnen wird, könnte es in diesem Fall nicht zu einem Gerichtsverfahren kommen, da sich alle in Frage kommenden Gerichte für unzuständig erklären könnten. Auch hier taugt der Vertrag nicht für eine rechtliche Auseinandersetzung.
Eine besondere Problematik stellt sich in diesem Zusammenhang bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesbezüglich wird häufig vergessen, daß aufgrund von Art. 17 EuGVU (Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) Gerichtsstandsklauseln zwischen zwei EG-Partnern nur dann wirksam sind, wenn sie von beiden Vertragspartnern unterschrieben werden. Ausreichend ist jedoch, wenn auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem beiderseitig unterzeichneten Vertrag Bezug genommen wird und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Vertragspartner tatsächlich zugegangen sind. Ein Verweis auf die Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Bestellung allein reicht jedoch nicht aus.
Sofern die Gerichtsstandsklausel aufgrund von Art. 17 EuGVU unwirksam sein sollte, bestimmt sich der Gerichtsstand aufgrund von Art. 5 EuGVU nach dem Erfüllungsort.
Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts1.Sachlicher Anwendungsbereich
Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 ist das UN-Kaufrecht auf Kaufverträge über Waren sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 1 auf Werklieferungsverträge anzuwenden. Bezüglich der Werklieferungsverträge ist jedoch zu beachten, daß die Anwendung ausgeschlossen ist, wenn der Besteller „einen wesentlichen Teil“ der notwendigen Rohstoffe selbst zur Verfügung stellt (Art. 3 Abs. 2) oder wenn der überwiegende Teil der Pflichten des Lieferanten in der Ausführung von Arbeiten oder Dienstleistungen besteht (Art. 3 Abs. 2).
Tip: Im Anlagengeschäft sollte nach Möglichkeit im Vertrag eine klare Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handeln soll.
Obwohl der Begriff des Kaufvertrages im UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich geregelt ist, läßt er sich anhand der im UN-Kaufrecht geregelten Pflichten der Vertragsparteien ermitteln. Nach Art. 30 hat der Verkäufer „die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen“, der Käufer hingegen hat aufgrund von Art. 53 „den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen“.
Da die Gegenleistung für die Warenlieferung und die Eigentumsübertragung eine Geldleistung ist, unterliegen Tausch- und Barter-Verträge nicht dem UN-Kaufrecht, da in diesen Fällen Güter gegen Güter und nicht Güter gegen Geld ausgetauscht werden. Verpflichtet sich der Käufer jedoch, für die Ware Geld zu bezahlen, und verpflichtet sich der Verkäufer gleichzeitig in einem zweiten Geschäft, vom Käufer Ware abzunehmen für die er Geld bezahlt (sogenanntes counterpurchase), so ist das UN-Kaufrecht auf ein solches Vertragsverhältnis anwendbar.
Aufgrund von Art. 2 ist die Anwendung des UN-Kaufrechts für folgende Rechtsgeschäfte ausgeschlossen:
–Kauf im Rahmen von Verbrauchergeschäften,
–Versteigerungen,
–Zwangsvollstreckungs- und andere gerichtliche Maßnahmen,
–Kauf von Wertpapieren oder Zahlungsmitteln,
–Kauf von Seeschiffen, Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen,
–Kauf von elektrischer Energie (auf jegliche andere Energie ist das UN-Kaufrecht anzuwenden).
Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 ist das UN-Kaufrecht nur auf Kaufverträge über Waren anzuwenden. Waren im Sinne des UN-Kaufrechts sind grundsätzlich nur bewegliche, körperliche Sachen. Nach überwiegender Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist das UN-Kaufrecht aber auch auf den Kauf von Computersoftware oder Know-how anzuwenden. Vom UN-Kaufrecht ausgenommen sind jedoch der Kauf von Rechten einschließlich der gewerblichen Schutzrechte sowie der Kauf von Immobilien und in der Regel der Kauf von Unternehmen im Ganzen.
2.Räumlicher Anwendungsbereich
Das UN-Kaufrecht ist lediglich auf grenzüberschreitende Kaufgeschäfte anzuwenden, denn aufgrund von Art. 1 Abs. 1 müssen die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben (bei natürlichen Personen ist aufgrund von Art. 10 b] auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Person abzustellen). Hat eine Partei mehrere Niederlassungen, so ist auf die Niederlassung abzustellen, zu der der Vertrag die engste Beziehung aufweist.
Der Begriff der Niederlassung ist im UN-Kaufrecht nicht definiert. Eine Niederlassung im Sinne des Gesetzes ist jedoch zumindest jede mit juristischer Selbständigkeit ausgestattete Einrichtung.
Merke: Es kommt nicht darauf an, daß Ware über eine Grenze transportiert wird, sondern darauf, daß die Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben.
Eine Anwendung des UN-Kaufrechts kommt gemäß Art. 1 Abs. 1 a) und b) jedoch nur in Betracht, wenn die Vertragsparteien beide ihre Niederlassung in Vertragsstaaten haben oder „wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen“.
Verschiedene Staaten haben bezüglich der Anwendung des UN-Kaufrechts verschiedene Vorbehalte erklärt, das heißt, das UN-Kaufrecht wurde von diesen Staaten nur mit gewissen Ausnahmen übernommen.
So haben z.B. die skandinavischen Staaten erklärt, daß für sie die Vertragsabschlußbestimmungen der Art.1424 nicht verbindlich sind (Vorbehalt nach Art. 92). Dies bedeutet, daß ein skandinavisches Unternehmen bezüglich des Vertragsabschlusses aus der Sicht eines deutschen Unternehmens so zu behandeln ist, wie ein Unternehmen aus einem Nichtvertragsstaat. Hinsichtlich des Vertragsinhaltes und der Leistungsstörungsregeln wäre es jedoch zu behandeln wie ein Unternehmen eines Vertragsstaates.
Sofern Vertragsstaaten aus Gebietseinheiten mit verschieden Rechtssystemen bestehen, können diese Länder aufgrund von Art. 93 erklären, daß das UN-Kaufrecht nicht im gesamten Staatsgebiet gelten soll.
Aufgrund von Art. 94 können Länder mit gleichen oder sehr ähnlichen Kaufrechten erklären, daß das UN-Kaufrecht im Verhältnis ihrer Länder nicht gelten solle. Dieser Vorbehalt wurde von den skandinavischen Ländern erklärt.
Außerdem können sie erklären, daß Art. 1 Abs. 1 b für sie nicht verbindlich ist (Art. 95), das heißt, ein Gericht eines Vorbehaltsstaates braucht das UN-Kaufrecht im Verhältnis zu einer Vertragspartei aus einem Nichtvertragsstaat nicht anzuwenden, selbst wenn die Regeln des internationalen Privatrechts auf das Recht des Vertragsstaates verweisen.
Des weiteren können die Länder unter anderem Vorbehalte bezüglich der Formfreiheit erheben, wenn in ihrem Land Kaufverträge der Schriftform bedürfen (Art. 96).
3.Zeitlicher Anwendungsbereich
Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 findet das gesamte UN-Kaufrecht einschließlich der Regeln über den Abschluß des Vertrages nur dann Anwendung, wenn das Angebot nach Inkrafttreten des Übereinkommens abgegeben wurde.
Teil III des UN-Kaufrechts findet jedoch auch dann Anwendung, wenn das Angebot vor dem Inkrafttreten abgegeben wurde, die Annahmeerklärung aber erst nach dem Inkrafttreten zugegangen ist (v. Caemmerer/ Schlechtriem-Herber, Art. 100 Rdnr. 3).
4.Rechtlicher Regelungsbereich
Das UN-Kaufrecht regelt im wesentlichen
–Angebot und Abschluß des Vertrags,
–Leistungspflichten des Verkäufers und des Käufers,
–Gefahrübergang,
–Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatz,
–Erfüllungsort.
Nicht im UN-Kaufrecht geregelt ist dagegen
–der Abschluß des Vertrags durch Vertreter.
Beispiel: Ein italienischer Handelsvertreter vermittelt für ein italienisches Unternehmen in Deutschland einen Kaufvertrag mit einem deutschen Unternehmen. Das deutsche Unternehmen hat dem Handelsvertreter bei Vertragsabschluß seine Einkaufsbedingungen vorgelegt.
Da auf diesen Vertrag deutsches Vetretungsrecht anzuwenden ist, wären dem italienischen Unternehmen aufgrund von § 164 Abs. 3 und § 166 Abs. 2 BGB die Kenntnisnahme der Einkaufsbedingungen durch den Handelsvertreter zuzurechnen, das heißt, das italienische Unternehmen muß sich die AGB entgegenhalten lassen, obwohl es diese selbst nie zur Kenntnis genommen hat.
–Eigentumsvorbehalt und andere Sicherungsrechte,
–Vertragsdauer und Vertragsverlängerung,
–Vertragsstrafe,
–Rücktritt und Kündigung,
–Exportgenehmigung,
–Verpackung,
–Aufstellung und Montage,
–Abtretung von Ansprüchen.
Ausdrücklich ausgenommen wurden Rechtsfragen bezüglich
–der Gültigkeit des Vertrages soweit dies nicht im UN-Kaufrecht selbst geregelt ist (Vertragsabschluß und Form), Art. 4 Buchstabe a;
Beispiel: Die Frage, ob eine AGB-Klausel wirksam ist, ist eine Frage nach der Gültigkeit einer einzelnen Vertragsklausel und deshalb vom UN-Kaufrecht ausgenommen. Die Gültigkeit von AGB-Klauseln bestimmt sich deshalb ausschließlich nach dem nationalen Recht. Sofern deutsches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist, bestimmt sich die Wirksamkeit einer AGB-Klausel dann nach dem AGBG.
–der Gültigkeit von Gebräuchen, Art. 4 Buchstabe a;
Beispiel: Obwohl nach dem UN-Kaufrecht ein Schweigen auf ein Angebot grundsätzlich dessen Ablehnung bedeutet, kann in den Fällen, in denen sich zwischen den Parteien ein Handelsbrauch feststellen läßt, wonach Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu werten ist, dieser Handelsbrauch seine Gültigkeit bewahren, so daß es in diesem Fall trotz Schweigens zum Abschluß des Vertrages käme.
–dingliche Rechtsfragen, Art. 4, Buchstabe b.
Beispiel: Die Zulässigkeit eines Eigentumsvorbehaltes ist vom UN-Kaufrecht ausgenommen und deshalb an Hand der auf den Vertrag anwendbaren nationalen Rechtsordnung zu bestimmen.
–die Haftung des Verkäufers für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person, Art. 5.
Beispiel: Infolge eines Konstruktionsfehlers an einer Anlage wird ein Arbeiter verletzt. Die Haftung für diesen Schaden bestimmt sich nach der für den Ort der Verletzung maßgeblichen Rechtsordnung.
Soweit im UN-Kaufrecht Gegenstände nicht oder nicht ausdrücklich geregelt sind, sind diese Gegenstände zunächst anhand der Grundsätze, die dem UN-Kaufrecht zugrunde liegen, zu entscheiden. Erst wenn auch solche Grundsätze keine Entscheidungshilfe bieten, kommt das nationale Recht zur Anwendung, welches dem Vertrag aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung oder aufgrund der Regeln des internationalen Privatrechts zugrunde liegt, Art. 7 Abs. 2.
ist Rechtsanwalt in der Sozietät Regula & Schaeuffelen in Kelkheim. Sein Schwerpunkt liegt in der rechtlichen Beratung von Unternehmen. Als Autor ist er unter anderem für den „Einkaufsrechtsberater“ tätig, außerdem ist er Referent zahlreicher Seminare, unter anderem für Ein- und Verkaufsrecht, Internationales Kaufrecht, Transport- und Vergaberecht sowie Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Wiesbaden.
Folgende Länder haben folgende Vorbehalte erklärt:
•Argentinien, Vorbehalt gem. Art. 96 (Formerfordernisse);
•Bundesrepublik Deutschland, keine Vorbehalte, aber eine Erklärung zu Art. 95. Danach „sind Vertragsparteien des Übereinkommens, die eine Erklärung nach Art. 95 des Übereinkommens abgegeben haben, nicht als Vertragsstaaten im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens anzusehen“. Dies wurde in Art. 2 des Vertragsgesetzes aufgenommen;
•Chile, Vorbehalt gem. Art. 96 (Formerfordernisse);– China, Vorbehalt gem. Art. 95 (keine Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b) und Vorbehalt gem. Art. 96 (Formerfordernisse);
•Dänemark, Vorbehalte gem. Art. 92 Abs. 1 (keine Anwendung der Regeln zum Vertragsabschluß) und gem. Art. 94 (keine Anwendung im Verhältnis zu Finnland, Norwegen, Schweden und Island, keine Anwendung für die Färöer und Grönland);
•Finnland, Vorbehalte gem. Art. 92 Abs. 1 (keine Anwendung der Regeln zum Vertragsabschluß) und gem. Art. 94 (keine Anwendung im Verhältnis zu Dänemark, Norwegen, Schweden und Island);
•Kanada, bis 01.02.1993 Vorbehalte nach Art. 93 (keine Anwendung des UN-Kaufrechts in den Provinzen Quebec, Saskatchewan und Yokon) und Art. 95 (keine Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b). Seit dem 01.02.1993 keine Vorbehalte mehr;
•Norwegen, Vorbehalte gem. Art. 92 Abs. 1 (keine Anwendung der Regeln zum Vertragsabschluß) und gem. Art. 94 (keine Anwendung im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Schweden und Island);
•Rußland, Vorbehalt gem. Art. 96 (Formerfordernisse);
•Schweden, Vorbehalte gem. Art. 92 Abs. 1 (keine Anwendung der Regeln zum Vertragsabschluß) und gem. Art. 94 (keine Anwendung im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Norwegen und Island);
•Slovakei, Vorbehalt gem. Art. 95 (keine Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b);
•Ukraine, Vorbehalt gem. Art. 96 (Formerfordernisse);
•Ungarn, Vorbehalt gem. Art. 96 (Formerfordernisse);
•USA, Vorbehalt gem. Art. 95 (keine Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b);
•Weißrußland, Vorbehalt gem. Art. 96 (Formerfordernisse).
Das Thema Internationales Kaufrecht ist in drei Beiträge aufgeteilt. Im Teil 2 werden Probleme des Vertragsabschlusses nach dem UN-Kaufrecht behandelt sowie die Primärleistungspflichten und der Verzug.
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