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Lieferkettengesetz – was auf uns zu kommt

Fakten, Hintergründe und Meinungen zum Lieferkettengesetz
Lieferkettengesetz – was auf uns zu kommt

Es wird heftig diskutiert: das Lieferkettengesetz. Eine Umfrage hat gezeigt, dass deutsche Unternehmen die bislang auf Freiwilligkeit setzende Bestimmungen weitgehend ignorierten. Für die Politik und viele soziale Organisationen und Initiativen ist klar: Es muss ein verbindliches Gesetz her. Dagegen sind viele Unternehmensvertreter insbesondere die Verbände. Sie fürchten die Konsequenzen für ihre Mitglieder. Wir gehen der Frage nach, womit die Schnittstellen zu den Lieferanten, der Einkauf, in Zukunft rechnen muss.

Wie sehen Sie Ihr Unternehmen für die zukünftigen Anforderungen des Lieferkettengesetzes vorbereitet? In einem Webinar mit 60 Teilnehmern antwortete nur einer, dass seine Organisation bereits die Anforderung in den Prozessen erfülle. Alle anderen gaben zu, dass sie überhaupt nicht vorbereitet seien (9), nur einen ersten Plan hätten (12) oder dabei seien, Fähigkeiten aufzubauen (13). Wenn man sich vor Augen hält, dass die Befragung Ende Juli 2020 stattgefunden hat und die Gesetzeseinführung voraussichtlich im Januar 2021 stattfindet, wird klar, wie groß die Herausforderung ist, vor der sich die deutschen Unternehmen befinden. Selbst wenn es eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren geben soll, müssen Unternehmen zeitnah anfangen, sich mit der Umsetzung der Anforderungen auseinanderzusetzen.

Dabei sind die Forderungen, die das Gesetz stellt, nicht neu. Bereits 2011 wurden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte durch den UN-Menschenrechtsrat verabschiedet. Sie sollen die Verletzung von Menschenrechten durch Wirtschaftsunternehmen verhindern und definieren die staatliche Schutzpflicht und die unternehmerische Verantwortung in globalen Lieferketten. Im Jahr 2016 formulierte daraus die Bundesregierung einen „Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien“ (NAP), der auf die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen setzt.

UN-Leitprinzipien als Vorlage

Jetzt wurde die Einhaltung dieser Verpflichtung bei großen Firmen mit mehr als 500 Mitarbeitern überprüft. Dazu hat das Bundesentwicklungsministerium 3000 deutsche Unternehmen aufgerufen, darzulegen, wie sie Menschenrechte und Sozialstandards in ihren Lieferketten einhalten. Eine kürzlich beendete zweite Unternehmensbefragung ergab, „dass 83 bis 87 Prozent der Unternehmen die NAP-Vorgaben nicht erfüllen“, meldet das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ). In der Konsequenz kam man zum Ergebnis, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung nicht ausreiche und man ein nationales Gesetz erarbeiten werde.

Dabei erhält das Ministerium Rückenwind aus der Gesellschaft. Beim BMZ heißt es: „Über 200.000 Deutsche fordern in einer Petition ein Sorgfaltspflichtengesetz für Deutschland.“ Zudem befürworten über 100 zivilgesellschaftliche Organisationen sowie mehr als 60 Unternehmen, unter anderem BMW, Daimler, Nestle, REWE, Ritter Sport, Tchibo und Vaude, ein Gesetz für eine unternehmerische Sorgfaltspflicht. Auch der Rat für nachhaltige Entwicklung empfiehlt der Bundesregierung, eine Vorreiterrolle bei der europäischen Gesetzgebung einzunehmen: Sie solle dazu die Eckpunkte für eine Lieferkettengesetzgebung in Deutschland verabschieden.

Eckpunkte des Gesetzesentwurfs

Doch wie soll so ein Gesetz aussehen? Worauf müssen sich Unternehmen einstellen? Das BMZ beschreibt die Rahmenbedingungen des geplantes Gesetzes folgendermaßen: „Das Gesetz soll Berichts- und Handlungspflichten vorsehen, die sich an internationalen Vorgaben wie den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für multinationale Unternehmen orientieren:

  • Unternehmen müssen darüber berichten, wie sie Risiken in der Lieferkette analysieren,
  • Präventionsmaßnahmen in der Geschäftspolitik verankern,
  • Abhilfemaßnahmen ergreifen und einen Beschwerdemechanismus etablieren.

Außerdem fordern wir die überprüfbare Verankerung von Menschenrechts- und Umweltstandards in Handelsabkommen der EU. Dazu zählt, dass sanktioniert wird, wenn die entsprechenden Nachhaltigkeitskapitel in den Handelsabkommen missachtet werden.“

Sicherstellung der Menschenrechte

Die Unternehmensberatung H&Z konkretisiert, wie das Lieferkettengesetz die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in den Wertschöpfungsketten sicherstellen soll (H&Z Knowledge Booster Lieferkettengesetz – wie geht das in der Praxis? 30. Juli 2020):

  • Das Gesetz soll in allen Branchen für Unternehmen mit Sitz in Deutschland mit mehr als 500 Mitarbeitern gelten.
  • Die Unternehmen müssen ihre Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen entlang der Supply Chain daraufhin untersuchen, ob Menschenrechte und Umweltstandards eingehalten werden, auch bei ihren Tochterfirmen, Lieferanten und Sublieferanten.
  • Dazu soll ein systematisches Risikomanagement installiert werden. Sobald Risiken identifiziert werden, sollen geeignete Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergriffen werden. Je näher die Beziehung zum Zulieferer und je höher die Einwirkungsmöglichkeit, desto größer soll die Verantwortung zur Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht sein.
  • Unternehmen sollen möglicherweise verpflichtet werden, jedes Jahr einen Bericht über Präventionsaktivitäten zu veröffentlichen oder an eine Bundesbehörde zu melden.

Konsequenzen bei Pflichtverletzung

Allerdings ist die Form der Berichtspflichten und wie Sanktionen bei der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflicht aussehen könnten aktuell nur spekulativ. Das BMZ erklärt zu der Frage, ob den Unternehmen bei Verstößen strafrechtliche Verfolgung drohe: „Niemand muss ins Gefängnis. Ein Verstoß gegen die Berichtspflicht führt zu üblichem Bußgeld.“

„Soweit Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette eintreten, werden diese wohl nur im Fall von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln Konsequenzen nach sich ziehen. So könnte die Nichterfüllung von Sorgfaltspflichten zunächst eine zivilrechtliche Haftung des Unternehmens gegenüber der nachteilig betroffenen Person auslösen, wenn die Rechtsverletzung bei Beachtung der gebotenen Sorgfaltspflichten vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Hierzu soll die Möglichkeit eingeräumt werden, in Deutschland gerichtlich Schadensersatz geltend machen zu können“, beschreibt Detlef Tietze, Partner bei der Unternehmensberatung H&Z, München, die möglichen Konsequenzen.

Kritik aus Reihen der Unternehmensverbände

Kritik gegenüber der bevorstehenden Gesetzeseinführung kommt insbesondere von Unternehmensvertreterseite. Wirtschaftsverbände wie die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Industrie- und Handelskammertag (DIHK), der Industrieverband BDI und der Handelsverband HDE wehren sich gegen das geplante Gesetz: Der internationale Handel und die Lieferketten seien in der Corona-Krise bereits stark belastet. Nationale Sonderwege mit nationalen Belastungen müssten „vermieden werden, um die ohnehin schwierige Wirtschaftserholung nicht noch mehr zu verzögern“, fordern die Verbände in einem gemeinsamen Papier.

Zuerst national und dann ein europäisch

Unter anderem wird vor einem deutschen Alleingang gewarnt, der der heimischen Industrie im internationalen Wirtschaftsraum gravierende Nachteile verschafft.

Ein Blick über die Grenzen zeigt, dass es unter anderem in Frankreich und Großbritannien bereits Gesetze gibt, die die Verantwortung in Lieferketten regeln, auch die Niederlande bereiten ein Gesetz vor und in der Schweiz befindet sich ein Gesetzesentwurf zur Konzernverantwortung bereits im parlamentarischen Verfahren.

Allerdings unterscheiden sich die Gesetze nicht nur hinsichtlich ihrer Regelungsstärke, sondern auch thematisch. Bis auf das französische Sorgfaltspflicht-Gesetz (devoir de vigilance) regeln die anderen staatlichen Regelungen eher Einzelthemen der Unternehmensverantwortung: Menschenhandel und Sklaverei, Kinderarbeit, Korruption. Deswegen muss man hier „von einem Flickenteppich sprechen“ (Dr. Andreas Rühmkorf, Verfassungsblog.de), der noch ein gemeinsames europäisches Fundament benötigt.

Dazu wollen Entwicklungsminister Gerd Müller (CSU) und Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) im Herbst einen Gesetzesvorstoß für ein Lieferkettengesetz in den Bundestag einbringen und anschließend auf der Europaebene – ein wichtiges Projekt der deutschen EU-Ratspräsidentschaft. Auch der EU-Justizkommissar Didier Reynders hat bereits Ende April für 2021 einen Gesetzesentwurf für ein europäisches Lieferkettengesetz angekündigt, das die Unternehmen zur Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihren Wertschöpfungsketten verpflichten soll.

Weitere Zweifel äußerte Eric Schweitzer, Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK): „Wenn ein deutsches Unternehmen aus dem Mittelstand rechtlich verbindlich in Verantwortung dafür genommen wird, dass es noch zig Sublieferanten von Lieferanten kontrollieren soll, dann wird es das nicht leisten können. Das ist eine Überforderung. Sie kann dazu führen, dass das Unternehmen in gewissen Ländern nicht mehr produziert oder dort nicht mehr einkauft.“ Die deutsche Wirtschaft sei durchaus für faire Produktionsbedingungen in Zulieferländern, zweifelt aber an der praktischen Umsetzbarkeit und dem Nutzen einer gesetzlichen Regelung, erklärte Schweitzer gegenüber der Nachrichtenagentur dpa.

Denn die eigentlichen Herausforderungen liegen außerhalb europäischer Grenzen in den überseeischen Ursprüngen der Rohstoffe und Vorprodukte. Oft werden diese in einem Land gewonnen und in zahlreichen Etappen gehandelt und weiterverarbeitet, bis sie zum Endkunden gelangen. Damit ist die Rückverfolgung schwierig. Dazu kommt, dass viele Einkäufer nur zu ihren direkten Lieferanten Kontakt haben, welche Sublieferanten auch noch im Spiel seien, wüssten sie sehr oft nicht, lauten die Einwürfe von Einkäuferseite.

Auch der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungs e. V. (BGA) stellt in einer Mitteilung fest, dass zwar „augenscheinlich […] kleine und mittlere Unternehmen außen vor gelassen werden“. Betrachte man jedoch die Verhandlungsposition und -macht der großen Unternehmen in den Wertschöpfungsketten, werde schnell deutlich, dass diese die Sorgfaltspflichten eins zu eins weiterreichen würden.

Konsequenzen für den Mittelstand

Viele Unternehmen fürchten auch die Folgen eines Gesetzes und die deutsche Gründlichkeit: In diesem Zusammenhang sprach ein Einkäufer, der nicht genannt werden möchte, von einem anstehenden „Verwaltungsmoloch“, der es Unternehmen schwer bis unmöglich macht, im globalen Umfeld mitzuhalten. Dies sind nur einige Bedenken im Zusammenhang mit einem Lieferkettengesetz.

„Um genau diese aus dem Weg zu räumen, ist es notwendig, das Gesetz im Dialog mit der Wirtschaft auszugestalten“, schlägt der BGA vor. Es sei doch nicht im Interesse der Politik, wenn Unternehmen, die die Folgen der Corona-Krise ohnehin noch längere Zeit spüren werden, am Ende unter der zusätzlichen bürokratischen Pflicht zusammenbrächen.

Chancen des Lieferkettengesetzes

Die Bedenken der Wirtschaft muss man ernst nehmen. Aber „ein Lieferkettengesetz bietet auch Chancen“, argumentiert Detlef Tietze von H&Z, „so kann es die Transparenz und die Sichtbarkeit in der Supply Chain verbessern. Kunden gewinnen größeres Vertrauen in die Unternehmen und der Imagegewinn steigt. Zudem stärkt es die Rolle des Einkaufs in einem ganz besonderen Maße, denn die Supply Chain sowie die Themen Compliance und Nachhaltigkeit werden intern an Bedeutung gewinnen. Dazu muss sich der Einkauf auf die anstehenden Probleme vorbereiten und Lösungen diskutieren, die die Lieferketten transparent machen.“

Bis dato haben sich allerdings nur die wenigsten Unternehmen mit dem Thema Wertschöpfungstransparenz beschäftigt. Die Frage, die es im Einkauf zu beantworten gilt, lautet: Wie können wir die Lieferketten transparent machen und zugleich in der globalen Beschaffung punkten?

H&Z sieht dazu verschiedene Lösungsansätze:

  • Integration in bestehende Regelprozesse des Lieferantenmanagements und der Qualitätssicherung, zum Beispiel über die Aufnahme dieser Themen in bestehende Audits und Bewertungen. Hier startet man am besten auf strategischer Ebene im Category Management bereits bei der Lieferantenauswahl und der Auslegung der Lieferkette.
  • Integration in bestehende bzw. auszubauende Prozesse und Systeme des Lieferanten- und Risikomanagements, sodass existierende Prozesse, Datenquellen und Technologien genutzt werden können. Das erzeugt Synergien.
  • Neues Prozess- und Technologie-Setup – zum Beispiel im Rahmen des Nachhaltigkeitsmanagements entlang unternehmenseigener Nachhaltigkeitsstandards. Technologische Lösungen wie IntegrityNext oder EcoVadis können dabei helfen, das Lieferkettengesetz zu erfüllen.
  • Zulieferverträge um Compliance-Klauseln ergänzen – mit Verpflichtung der Einhaltung relevanter Standards in nachgelagerter Lieferkette und dem Recht zur Audit-Durchführung.
  • Multi-Stakeholder-Initiativen kombinieren die Ressourcen der Mitglieder, um Schnittpunkte in der Lieferkette gemeinsam zu überwachen, zum Beispiel, wenn Rohstoffe aus denselben Ländern beschafft werden.
  • Nutzung der Blockchain-Technologie, um die Produktrückverfolgbarkeit in der Lieferkette zu vereinfachen und so eine höhere Transparenz zu schaffen.
  • Nutzung von anerkannten Zertifizierungen für Beschaffungsprozesse und -quellen.
  • Einrichten einer Whistle-Blower-Hotline mit Zugang für Mitarbeiter entlang der Lieferkette.

Die Erfüllung der Anforderungen an ein zukünftiges Lieferkettengesetz bleibt ein Kraftakt. Und je tiefer man in die Supply Chain eindringt, desto schwieriger wird die Kontrolle. Deswegen werden wir uns in Beschaffung aktuell in den nächsten Ausgaben weiter mit diesem Thema beschäftigen. Wir präsentieren Ihnen Lösungsansätze, holen Tipps von Experten und befragen Einkaufskollegen, wie sie sich auf die Aufgabe vorbereiten.


Hintergrund

UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte

Im Jahr 2011 wurden unter der Überschrift „Protect, Respect, Remedy“ (Schutz, Achtung, Abhilfe) die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte durch den UN-Menschenrechtsrat formuliert:

1. Pflicht des Staates zum Schutz der Menschenrechte
Jeder Staat ist verpflichtet, die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen und Investitionen zu setzen, um den Schutz der Menschenrechte und Arbeitsnormen zu gewährleisten. Dazu gehört beispielsweise eine Umweltaufsicht und Arbeitsinspektion.

2. Verantwortung von Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte
Zur Unternehmensverantwortung gehört es, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um menschenrechtliche Gefahren innerhalb der unternehmerischen Einflusssphäre zu vermeiden. Unternehmen sind aufgefordert, bei großen Investitionsprojekten eine umfassende Menschenrechtsverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Weiterhin sollen menschenrechtliche Aspekte systematisch in die Prozesse und Instrumente der Unternehmensführung und das reguläre Risikomanagement integriert werden.

3. Durchsetzung und Wiedergutmachung
Personen, deren Menschenrechte durch Unternehmen verletzt wurden, müssen Zugang zu wirksamer Abhilfe und Wiedergutmachung erhalten. Dazu gehören der Zugang zu Beschwerdestellen sowie die Möglichkeit, den Rechtsweg effektiv beschreiten zu können.

Quelle: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung


Die Autorin

Sabine Schulz-Rohde,
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