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Rechtsrahmen für Einsatz von Drohnen

Neuer EU-weiter Rechtsrahmen für den Einsatz von Drohnen
Drohnen – mit Weitsicht fliegen

Drohnen erobern den Luftraum. Jenseits von Hobbyflügen gibt es etliche sinnvolle Einsatzmöglichkeiten für die Flugobjekte in der Logistik. Die europäische Gesetzgebung schafft nun schrittweise praxistaugliche Regelungen für gewerbliche Anwendungen.

Die deutsche Drohnenverordnung von 2017 enthält viele Verbote. Es ist verboten, mit einer Drohne höher als 100 Meter zu fliegen. Es ist verboten, über Wohngrundstücke zu fliegen. Es ist verboten, außer Sichtweite zu fliegen. Ein tauglicher Rechtsrahmen für eine innovative Technologie sieht anders aus. Das sah auch die Europäische Union so und hat deshalb 2018 eine neue Grundverordnung (EASA-Grundverordnung) erlassen, die die gesamte Luftfahrt in Europa betrifft und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.

Die spezifischen Regelungen für die unbemannte Luftfahrt traten in diesem Frühjahr in Kraft. „Somit steht nun erstmals ein grundlegender europäischer Rechtsrahmen mit ausreichendem Detailgrad zur Verfügung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Matthias Winter vom Frankfurter Büro der Rechtsanwaltskanzlei Bird&Bird. „Durch diese kürzlich erfolgten Änderungen auf europäischer Ebene besteht nun allerdings ein gesetzgeberischer Anpassungsbedarf der nationalen deutschen Regelungen, um etwaige Widersprüche zu beseitigen.“ Der Aviation-Experte rät daher, sich bei aktuellen kommerziellen Vorhaben bereits am neuen europäischen Recht zu orientieren.

Eine einheitliche Regelung wird nach Expertenmeinung dringend gebraucht. „Momentan sind die Regulierung, die Technik und die Abläufe beim Betrieb von Drohnen noch nicht für das Massengeschäft ausgelegt, es fehlen Standards und Lösungen aus einer Hand“, sagt Rainer Schätzlein, Leiter Häfen/Schifffahrt, Luftverkehr und Straßenverkehr beim Deutschen Verkehrsforum (DVF). „Aber wir sollten die Innovationskraft und das Optimierungspotenzial im Logistiksektor nicht unterschätzen.“

Mögliche Einsatzgebiete

An sinnvollen Einsatzmöglichkeiten mangelt es nicht. Der – auch juristisch – unkomplizierteste Einsatz ist der auf dem eigenen Unternehmensgelände. Nicht nur zu Überwachungszwecken im Rahmen des Werkschutzes, sondern insbesondere für schnelle interne Transporte kann das unbemannte Luftfahrtsystem (Unmanned Aircraft Systems – UAS) eingesetzt werden, und zwar zeit- und kostensparend sowie umweltschonend. Auch für die Inspektion großer Infrastrukturen wie Häfen, Flughäfen und Schienenwege ist die unbemannte Drohne ideal, ebenso für die Überwachung von Energieanlagen und Großbaustellen, Land- und Forstwirtschaft, Vermessungs- und Kartierungsaufgaben.

Dort, wo Transporte mit kleineren Gütern zeitkritisch durchgeführt werden müssen, kann die Drohne punkten: etwa bei Ersatzteilen, Medikamenten, Laborproben, Dokumenten, Material. „UAS können mit einem passenden Betriebs- und Sicherheitskonzept sauber in die logistischen Prozesse eines Unternehmens eingebunden werden“, sagt Ralph Schepp, Chief Operating Officer (COO) der Droniq GmbH.

Die Droniq GmbH aus Frankfurt ist ein Gemeinschaftsunternehmen von Telekom und der Deutschen Flugsicherung (DFS) und berät Interessierte bei der Einführung der neuen Technik. „Droniq vereint das Beste aus Mobilfunk und Aviation“, schwärmt COO Schepp. „Unser Ziel ist die sichere und effiziente Integration von Drohnen in den Luftraum sowie die Schaffung der technischen und betrieblichen Grundlagen, um ihr volles Potenzial ausschöpfen zu können.“

Über das Mobilfunknetz kann das eigens entwickelte Verkehrsmanagementsystem das unbemannte Flugobjekt überall orten und zusammen mit den Positionssignalen der bemannten Luftfahrt sichtbar machen. So kann die Flugsicherung die Drohne in das bestehende Luftverkehrssystem integrieren. „Damit wurde die zentrale Voraussetzung geschaffen, um Drohnen nicht nur im Nahbereich, sondern auch über größere Distanzen sicher einsetzen zu können; das ist die Basis für den wirtschaftlichen Betrieb“, sagt Schepp.

Die neuen Regelungen

Der neue Ansatz der europäischen Vorgaben ist risikobezogen. „Kern der Regelung ist die Unterteilung in drei Risikoklassen, nämlich offene Kategorie, spezielle Kategorie und zulassungspflichtige Kategorie, aus denen sich dann die jeweiligen rechtlichen und technischen Anforderungen ergeben“, erläutert Jurist Winter. „Für die spezielle Kategorie werden künftig Standardszenarien und Anwendungsfälle definiert werden, die für den Herbst geplant sind.“ An dieser Einteilung müsse sich dann auch das deutsche Recht orientieren, das bislang hauptsächlich anhand des Nutzungszweckes – privat versus gewerblich – unterschieden habe, so Winter. „Wer Drohnen gewerblich nutzt, wird künftig auf die neuen Standardszenarien und Zertifizierungen zurückgreifen“, stellt DVF-Mann Schätzlein fest. „Ab Juni 2020 wird die Registrierung von Drohnenpiloten und Fluggerät dann Pflicht. Davon ausgenommen sind nur Freizeitdrohnen unter 250 Gramm.“

Viele Fragen offen

Die Umsetzungsakte in das nationale Recht werden mit Spannung erwartet. Hier sind noch viele Fragen offen – wie hoch, wie weit, wo überhaupt darf geflogen werden und wer ist zuständig? „Zur Gefahrenabwehr ist eine glasklare Arbeitsteilung zwischen Bund, Ländern und allen Beteiligten erforderlich“, sagt Schätzlein. „Bei Vorfällen dürfen keine Fragen mehr offen sein, wer was zu tun hat.“

Wenig optimistisch ist man bei den Versicherern. „Mit einer Klärung der offenen Fragen innerhalb der nächsten Jahre ist nicht zu rechnen“, sagt Jörg Kerschberger, Underwriter Luftfahrtversicherung bei der Delvag Versicherungs-AG. Der autonome Betrieb außerhalb der Sichtweite über längere Distanzen ist ein Knackpunkt, ebenso technische Anforderungen, etwa an Antikollisions-Systeme. Schließlich spielt auch der Datenschutz eine Rolle, wenn Drohnen über oder in unmittelbarer Nähe von privaten Grundstücken fliegen.

Versicherungsrechtliche Aspekte

Zusammenstöße, Abstürze und Schäden werden nicht ausbleiben. In Deutschland gilt die Gefährdungshaftung: Wer ein Fahrzeug betreibt, ob auf der Straße oder in der Luft, ist im Schadenfall haftbar. „Dabei ist es völlig unerheblich, ob der Schaden durch den Drohnenpiloten schuldhaft verursacht wurde oder nicht“, konkretisiert Kerschberger. „Erst ab einer Schadenhöhe von über 750.000 Sonderziehungsrechten – das entspricht aktuell etwa 930.000 Euro – ist eine Exkulpation, also Schadenbefreiung, des Schadenverursachers möglich.“ Der Abschluss einer Halter-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens einer Million Euro ist daher für das Betreiben einer Drohne gesetzlich vorgeschrieben. Transportgut ist meist nicht vom Versicherungsschutz umfasst und muss separat abgesichert werden.

Etliche Hürden sind also noch zu nehmen. Aber die Drohne kann ja fliegen.


Ab Juni 2020 wird die Registrierung von Drohnenpiloten und Fluggerät dann Pflicht. Davon ausgenommen sind nur Freizeitdrohnen
unter 250 Gramm.“

Rainer Schätzlein, DVF


Anja Falkenstein, Rechtsanwältin, Karlsruhe

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