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Lieferverzug im Rahmen internationaler Wertschöpfungsketten

Rechtsprechung für die Beschaffung: der Lieferverzug
Warten auf Waren

Warten auf Waren
Unterbrochene Lieferketten und Einschränkungen im Geschäftsbetrieb verstärken sich gegenseitig. Bild: mekcar/stock.adobe.com
Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Das gilt in Zeiten voller Auftragsbücher ebenso wie in Corona-Zeiten. Wie kann der Einkäufer reagieren, wenn die bestellte Ware überhaupt nicht, zu spät oder nicht im vereinbarten Zustand angeliefert wird?

Globale Lieferketten basieren auf reibungslosem Warenaustausch. Gerät ein Marktteilnehmer mit einer Lieferung in Verzug, kann der Dominoeffekt ganze Branchen lahmlegen. Aus diesem Grund sind die gegenseitigen Verpflichtungen akribisch dokumentiert und Verstöße mit Sanktionen belegt. Die Wirklichkeit ist aber komplexer als ein paar Zeilen im Gesetzbuch.

Leistungsverpflichtung

Grundsätzlich sind Lieferanten verpflichtet, auch unter erschwerten Bedingungen die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Nur wenn dem Lieferanten die Leistungserbringung tatsächlich unmöglich ist, so entfällt seine Leistungspflicht gemäß § 275 BGB: „Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.“ Dazu zählen zum Beispiel die objektive Unmöglichkeit, eine bestimmte technische Spezifikation einzuhalten. Oder die subjektive Unmöglichkeit, wenn der Schuldner die Ware zum Beispiel schon anderweitig verkauft hat. Seine Unmöglichkeit muss der Schuldner im Einzelfall belegen. Das gilt auch für die abgeschwächte Form, dass die Leistungserbringung zwar theoretisch möglich, praktisch aber nicht zumutbar ist. Diese Fälle regeln die Absätze 2 und 3. Hier steht sinn-gemäß: „Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der … in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht.“ Zu beachten ist dabei, dass Zahlungsunfähigkeit nicht zu Unvermögen führt. Hier gilt vielmehr der juristische Grundsatz: „Geld hat man zu haben“. Bei einem sogenannten absoluten Fixgeschäft, das an eine genau bestimmte Leistungszeit gekoppelt ist, tritt die Unmöglichkeit mit dem Ablauf des vereinbarten Liefertermins ein; zum Beispiel beim Catering für die Firmenfeier. Auch in diesem Fall muss der Schuldner nicht mehr liefern – und der Käufer natürlich auch nicht die vereinbarte Vertragssumme bezahlen.

Force Majeure

Mit der Leistungspflicht entfällt nicht gleichzeitig auch das Recht auf Schadens-ersatz. Dieses regelt unter anderem § 280 BGB: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“ Das gilt zum Beispiel für den geplatzten Weiterverkauf einer Ware, für Produktionsausfall oder auch für eine teure Ersatzbeschaffung. Allerdings entfällt nach dem § 280 BGB die Schadensersatzpflicht des Lieferanten, wenn er nachweisen kann, dass er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Die Beweislast liegt dabei beim Schuldner. Nach heutiger Rechtsprechung haftet der Schuldner nicht bei „höherer Gewalt“ für Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit und Verzug.

Der Begriff „Höhere Gewalt“, in der Rechtsprechung auch „Force Majeure“ genannt, ist dabei nicht durch den Gesetzgeber geregelt, das hat der Bundesgerichtshof übernommen. Laut seiner Rechtsprechung gilt: „Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das nicht in die Risikosphäre einer Vertragspartei fällt.“ Stark vereinfacht: Der Lieferant muss genauso überrascht und betroffen sein wie sein Kunde. Dazu zählen nach aktueller Rechtsprechung beispielsweise Hoch- und Niedrigwasser, Erdbeben, Springfluten, Orkane, Steinschlag, Lawinen, Feuer durch Blitz, Smogalarm, Wetterkatastrophen, kriegerische Ereignisse und in zukünftigen Urteilen sicherlich auch virale Ereignisse. Streiks zählen nicht dazu, weil diese nach Meinung des Gesetzgebers vermeidbar sind.

Gesetzliche Regelungen versus Individualvereinbarungen

Zu überprüfen ist auch, welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt. Die obigen Ausführungen beziehen sich auf das nationale Bürgerliche Gesetzbuch BGB. Wurde eine Lieferungsvereinbarung auf Basis eines innereuropäischen Vertrages geschlossen (oder gar keine Rechtswahl getroffen), kommt ergänzend auch das UN-Kaufrecht CISG zur Anwendung – mit ähnlichen Folgen wie beim BGB. Laut Artikel 79 CISG muss eine Vertragspartei nicht für die Folgen eintreten, wenn sie beweist „ … ,dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht und dass von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen …“. Das trifft auf die Corona-Pandemie zu. Die Beweislast liegt auch unter UN-Kaufrecht beim Lieferanten, der seine Ansprüche „innerhalb einer angemessenen Frist“ mitteilen muss. Chinesischen Firmen fällt das beispielsweise leicht, weil sie im Zweifelsfall ein behördliches „Force-Majeure-Zertifikat“ vorlegen können. Ein solches Zertifikat wird auf Antrag vom China Council for the Promotion of International Trade (CCPIT) ausgestellt und führt infolge zur Entlastung von chinesischer Lieferanten.

Allerdings können neben nationalem und internationalem Recht in jedem Vertrag auch individuelle Klauseln für den Fall höherer Gewalt vereinbart werden – und Individualvereinbarungen gehen vor gesetzlichen Regelungen. Diese Vereinbarungen können durchaus vorsehen, dass trotz höherer Gewalt die Leistung erbracht werden muss – unter Androhung von Schadensersatz. Eine Grenze zieht hier nur das AGB-Recht.

Schadensersatz bei Lieferverzug

Kann sich der Lieferant nicht auf höhere Gewalt berufen, so kommt er in Verzug – das dürfte in nicht-pandemischen Zeiten der Normalfall sein. Der Verzug beginnt entweder automatisch mit dem Überschreiten eines fest vereinbarten Liefertermins oder via Mahnung durch den Käufer. In dessen Folge muss der Lieferant den Verzugsschaden ersetzen. Keine Kleinigkeit, wenn wegen fehlender Zulieferteilen eine Produktionslinie stillstand. Vor den Schadensersatz hat der Gesetzgeber aber weitere Hürden gestellt. „Schadens-ersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.“ Dieser Paragraf regelt die Bedingungen und die Form einer Mahnung sowie die dabei zulässigen Fristen. Besteht ein Recht auf Schadensersatz, so müssen infolge alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden ersetzt werden, welche durch die verspätete Lieferung entstanden sind.

Dazu zählen typischerweise alle Anwalts-kosten nach Eintritt des Verzuges, sofern sie erforderlich und zweckmäßig waren, um die eigenen Rechte wahrzunehmen und durchzusetzen. Aber auch der entgangene Gewinn wegen verlorener Aufträge oder eventuelle Vertragsstrafen, die ein Generalunternehmer aufgrund seines Lieferverzugs leisten muss, zählen zum Verzugsschaden.

Eine Korrelation zwischen der Bestellsumme und einer maximalen Schadenssumme besteht dabei nicht – sofern nicht eine individuelle Haftungsgrenze vereinbart wurde.

Wie lange ist angemessen?

Tritt der Käufer bei einer in Verzug geratenen Lieferung rechtskonform von einem Vertrag zurück, kann er nach § 281 BGB auch „Schadensersatz statt Leistung“ fordern. Dafür muss er vorab dem säumigen Lieferanten eine „angemessene“ Nachfrist gesetzt haben und diese mittlerweile verstrichen sein.

Leider gibt es weder Paragrafen, noch verbindliche Urteile, die „angemessen“ praxisgerecht definieren. Es herrscht aber Konsens, dass die Nachfrist nicht nochmals die gesamte bisherige Lieferzeit betragen muss. Die Dauer muss vom Auftraggeber jedenfalls so bemessen werden, dass der Schuldner die Leistung in dieser Zeit auch tatsächlich erbringen bzw. vollenden kann. Ist die Frist zu kurz angesetzt, ist sie deshalb nicht völlig unwirksam, sondern setzt automatisch eine angemessene Frist in Gang. Wichtig ist auf jeden Fall, die Nachfrist möglichst schnell zu stellen, um nicht weitere Zeit zu verlieren. Schließt der Gläubiger vor dem Ablauf der gültigen Nachfrist einen Deckungskauf ab, ist er zur Abnahme und Bezahlung beider Lieferungen verpflichtet. Die Notwendigkeit einer Nachfrist entfällt, wenn „der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen“. Das trifft beispielsweise zu, wenn ein weiterer Verzug zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen würde.

Verzugsschaden und Schadensersatz statt der Leistung können gleichzeitig geltend gemacht werden, sie schließen sich nicht gegenseitig aus. Mit der Forderung eines Schadensersatzes ist der Lieferant von der Lieferverpflichtung entbunden. Dabei spielt es keine Rolle, ob er später tatsächlich Schadensersatz leisten muss.

Die mangelhafte Lieferung

Ist ein Teil oder bereits die gesamte Lieferung eingetroffen, weist aber Mängel auf, hat der Käufer nach Ablauf der Nachfrist gemäß dem § 437 mehrere Möglichkeiten: Er kann ganz vom Kauf zurücktreten und den Kaufvertrag kündigen. Die Lieferung geht in diesem Fall an den Verkäufer zurück, der die Kosten der Rücksendung tragen muss. In diesem Fall kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Oder er besteht auf seinem Anspruch auf eine fehlerfreie Neulieferung und tauscht die Waren um. Eine weitere Alternative wäre eine Preisminderung gemäß § 441 BGB. Der Lieferant wiederum hat das Recht, die vom Einkäufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie bei ihm unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde: Zum Beispiel, wenn der Aufwand für die Nach-erfüllung den Wert einer mangelfreien Ware erheblich übersteigen würde oder eine andere Art der Nacherfüllung günstiger ist und für den Einkäufer keinen Nachteil mit sich bringen würde.

Vertrag kommt von vertragen

Generell gilt, dass ein Rücktritt oder eine Schadensersatzforderung nicht voreilig bzw. einseitig erfolgen sollte. Beides würde eine Nacherfüllung unmöglich machen. Eine Rückabwicklung und der Aufbau eines neuen Lieferantenverhältnisses kosten ebenfalls Geld und Nerven. Zudem sind im aktuellen Fall einer Pandemie vermutlich beide Vertragsparteien betroffen. Eine konstruktive Lösung ist, abgesehen vom Sonderfall „Leistungsverweigerung“, fast immer der Königsweg.


Serie

Das Recht in der Beschaffung


Michael Grupp, freier Journalist in Stuttgart

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