Startseite » Allgemein »

Das Thema Leasing und seine Fallstricke

Verfügung über den Restwert
Das Thema Leasing und seine Fallstricke

Das Thema Leasing und seine Fallstricke
Christof Helfrich studierte Betriebswirtschaft und verfügt über langjährige Erfahrung aus leitender Einkaufstätigkeit im Produktionsgüterbereich; Veröffentlichungen zum Thema Leasing oder Kauf, Investitionsvergleich im Verlag C.H.Beck.
Leasing als Finanzierungsinstrument erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Inzwischen werden bereits 12,3% aller gesamtwirtschaftlichen Investitionen im Rahmen des Leasing finanziert. Jedes fünfte Fahrzeug ist geleast und bei den gewerblich genutzten Fahrzeugen ist es bereits jedes zweite.

Christof Helfrich

Es gibt aber kaum eine Finanzierungsart, die durch teilweise so nebulöse, verworrene Steuer- und Rechtsvorschriften definiert ist wie das Leasing. Auch wenn es sich beim Leasing vorrangig um eine Finanzierungsart handelt, so hat man als Einkäufer bei der Beschaffung mit diesem Instrument zu tun. Daher hier einige Tips:
Leasing und Verbraucherkreditgesetz
Hinweis: Das Verbraucherkreditgesetz betrifft nur Privatpersonen! Erlaßkonforme Finanzierungs-Leasing-Verträge sind im Sinne des §1 Abs. 2 VerbrKrG als „sonstige Finanzierungshilfe“ anzusehen. Das Grundanliegen des Gesetzgebers war es, den Verbraucherschutz auch im Bereich des Leasing zu verankern und Finanzierungs-Leasing-Verträge wie Kreditkaufverträge zu behandeln. Dient ein Leasing-Vertrag (Leasing-Vertrag mit Übernahmeabsicht) der Finanzierung eines Konsumgutes (z.B. Auto) und soll das Eigentum endgültig auf den Verbraucher übertragen werden, so ist nach § 9 VerbrKrG von einem verbundenen Geschäft auszugehen.
Der Kreditvertrag (Leasing-Vertrag) bildet mit dem Kaufvertrag ein verbundenes Geschäft, wenn der Kredit zur Finanzierung des Kaufpreises dient. Gleichwohl gelten nicht die gleichen Bedingungen für einen Leasing-Vertrag wie für einen Kreditvertrag. Gemäß § 3 Abs. 2 VerbrKrG entfällt nämlich die Mußangabe des effektiven Zinssatzes. Dadurch ist es dem Kunden nicht möglich, das Leasing-Angebot mit dem Kreditangebot seiner Hausbank objektiv zu vergleichen.
Wer trägt die Sach- und Preisgefahr?
Soll die neue Papier- und Kartonagenpresse gekauft, gemietet oder geleast werden? Eine der wohl herausragenden rechtlichen Unterschiede zwischen einem klassischen Mietvertrag und einem Leasing-Vertrag betrifft die Gewährleistungsansprüche, welche sich aus den §§462/463 BGB ergeben. In der Regel überträgt der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer die Rechte auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz. Sollte die neue Presse während der Garantiezeit einen Defekt aufweisen, so muß der Leasing-Nehmer seine Ansprüche in einer dem Eigentümer im bürgerlich-rechtlichen Sinne ähnlichen Rechtsposition dem Hersteller oder Lieferanten gegenüber geltend machen. Bei einem Mietobjekt hat man all diese Probleme nicht. Man kann auf die Bereitstellung einer funktionierenden Presse bestehen. Verschleißreparaturen muß man daher nicht durchführen lassen.
Nachrüstung und Erweiterung
Angenommen, es wird – entsprechend der mittelfristigen Vertriebsplanung – der stufenweise Ausbau der Fertigungskapazitäten geplant. Das Investitionsvolumen von 250.000 DM wird sich über fast drei Jahre erstrecken. Das gesamte Investitionsvolumen soll im Rahmen des Leasing finanziert werden. Nun gibt es folgendes Problem: Die Laufzeit der Leasing-Verträge ist bedingt durch verschiedene Anschaffungszeitpunkte unterschiedlich.
Damit würde nach Ablauf der Grundmietzeit des ersten Investitionsabschnitts die Frage der käuflichen Übernahme (Ausübung der Kauf-Option bei Vollamortisations-Leasing-Verträgen), Anschlußmiete oder Rückgabe gestellt. Doch die zweiten oder dritten Abschnitte der Investition wären ohne die Anlage des ersten Investitionsabschnittes nicht zu gebrauchen. Entweder man synchronisiert alle Investitionsabschnitte (Vorsicht: Was sagt die Finanzverwaltung zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer?) oder man sichert sich ab, in dem man einen Vollamortisations-Leasing-Vertrag abschließt, der dem Leasing-Nehmer das Recht einräumt, eine Kauf-Option am Ende der Grundmietzeit auszuüben (Anmerkung des Autors: In diesem Fall die bessere Alternative!).
Umrüstung
Ein weiteres Problem könnte sich stellen, wenn Teile des Leasing-Objektes gegen Gutschrift gegen neue oder verbesserte Teile ersetzt werden. Da der Leasing-Nehmer nicht Eigentümer im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist, kann die Gutschrift nicht an ihn ausgezahlt werden. Hier gibt es sehr aufwendige finanzmathematische Verfahren (Barwertvergleichs-, Zinsstaffelmethode; vergl. Eisele, W.: Technik des betrieblichen Rechnungswesens, München 1985, Seite 154ff), die den bereits amortisierten Anteil exakt errechnen. Als Anhaltspunkt mag folgende Tabelle dienen (Basis: Zinsstaffelmethode, 60 Monate Grundmietzeit):
Jahr 1 10,7%
Jahr 2 13,1%
Jahr 3 15,5%
Jahr 4 17,8%
Jahr 5 20,2%
Jahr 6 22,7%
Der Verlauf entwickelt sich dabei ähnlich dem Amortisationsanteil bei einem Kreditvertrag mit Annuitätentilgung.
Full-Service-Verträge
Neulich ist folgendes passiert: Ein neuer Stapler sollte beschafft werden, und es wurden von vier verschiedenen Herstellern Angebote angefordert. Eigentlich sollte der Stapler gekauft werden (auch das soll heute noch vorkommen!). Aber, eine Firma bietet unaufgefordert eine Leasing-Finanzierung mit Full-Service-Leistung an. Die Geschäftsleitung wird neugierig. Die anderen Firmen werden ebenfalls um ihr Leasing-Angebot gebeten. Das Ergebnis verblüfft doch einigermaßen: Die Firma, welche das günstigste Kauf-Angebot gemacht hat, ist auf einmal abgerutscht.
Die Leasing-Faktoren sind es nicht, sondern die Service-Rate für diesen besonders günstigen Stapler fällt deutlich höher aus. Was kann daraus geschlossen werden? Die Reparaturanfälligkeit wird wohl höher eingeschätzt, und diese Tatsache spiegelt sich in dem höheren Full-Service-Angebot wider. Wenn die Anschaffung eines neuen Staplers geplant ist und dies nicht so häufig vorkommt, könnte man auf diese Weise die Reparaturanfälligkeit des Staplers bewerten. Unter einer integralen Kostenbetrachtung könnte dann der Kauf des etwas teureren Staplers durchaus gerechtfertigt sein.
Rückgabe
Gibt der Leasing-Nehmer sein Leasing-Objekt am Ende der vertraglich festgelegten Grundmietzeit zurück, so kann das ein böses Erwachen geben, wenn die Leasing-Gesellschaft auf einmal eine unerwartete Nachforderung stellt. Was ist geschehen? Der Leasing-Geber hat nichts anderes gemacht, als den tatsächlichen Wert des Leasing-Gutes nach der Rückgabe schätzen zu lassen und diesen Wert mit dem kalkulierten Restwert verglichen. Weichen der kalkulierte Restwert und der tatsächlich festgestellte Wert voneinander ab, so erhebt die Leasing-Gesellschaft völlig zu Recht eine Nachforderung.
Das Gegenteil könnte nun aber auch passieren. Ist der Wert des Leasing-Gegenstandes höher als der kalkulierte Restwert, so kann der Leasing-Geber den Leasing-Nehmer (zumindest nach dem Teilamortisations-Leasing-Erlaß für Mobilien vom 22.12.1975) zu 75% an dem Nettoerlös beteiligen.
Bei Pkw-Leasing-Verträgen sind zwei Abrechnungsformen üblich:
  • 1.Abrechnung nach gefahrenen Kilometern (Mehr- oder Minderkilometer gegenüber Vertrag,
  • 2.Gebrauchtwagenabrechnung mit Verkauf des Leasing-Pkw’s durch die Leasing-Gesellschaft.
Versicherung und Inspektion
Nachdem das Geld nicht mehr so locker sitzt und die finanziellen Ressourcen in den Unternehmen geringer ausfallen, werden Dienstfahrzeuge immer häufiger geleast. Wurden Dienstfahrzeuge bisher durch einen Mitarbeiter so nebenbei gewartet, so ist dies bei Leasing-Fahrzeugen nicht mehr möglich. Der Leasing-Geber verlangt, daß die Inspektionen nach Scheckheft von einer Vertragswerkstatt ausgeführt werden. Ferner schreiben die Leasing-Gesellschaften vor, daß die Fahrzeuge über die gesamte Vertragslaufzeit Vollkasko versichert sind.
Andienung ist nicht gleich Übernahme
Gemäß dem Teilamortisations-Leasing-Erlaß der Finanzverwaltung vom 22.12.1975 steht dem Leasing-Nehmer am Ende der Grundmietzeit nicht das Recht zu, das Leasing-Gut käuflich zu erwerben. Vielmehr ist es der Leasing-Geber, der sein Recht ausüben kann, dem Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt zum Kauf anzudienen (Er kann verlangen, daß der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt zum beim Vertragsabschluß vereinbarten Restwert übernimmt). Arbeitet man auf der Basis von Teilamortisations-Leasing-Verträgen schon seit langem mit einem Leasing-Institut zusammen, könnte man aus der Abwicklungspraxis heraus beurteilen, wie der Leasing-Geber sich am Ende der Grundmietzeit verhält.
Doch wenn man zum ersten Mal mit einer Leasing-Gesellschaft zusammenarbeitet, ist Vorsicht angesagt. Dem Leasing-Geber steht das Recht zu, das Leasing-Objekt auch zu einem höheren Marktpreis zu verkaufen. Bei Objekten, welche im Unternehmen verbleiben sollen, gibt somit nur der Abschluß eines Vollamortisations-Leasing-Vertrages gemäß dem Erlaß der Finanzverwaltung vom 19.04.1971 die Sicherheit, für das Leasing-Objekt eine Kauf-Option zu vereinbaren.
Restwert = Übernahmekaufpreis?
Dachte man daran, das Leasing-Objekt am Ende der Vertragslaufzeit zum im Leasing-Vertrag angegebenen Restwert zu übernehmen? Ungeachtet der Tatsache, daß man das eigentlich gar nicht kann, könnte folgendes Problem am Ende der vertraglichen Laufzeit auftauchen:
Angenommen, der kalkulierte Restwert wurde zu gering angesetzt. Der tatsächliche Wert des Leasing-Objektes ist nach dem Ende der Grundmietzeit deutlich höher. Die Leasing-Gesellschaft möchte nun das Objekt nicht zu dem vereinbarten Restwert an den Leasing-Nehmer verkaufen, sondern den Marktpreis dafür realisieren. Der Leasing-Nehmer hatte aber fest mit der Übernahme und dem kalkulierten Restwert gerechnet.
Man sollte stets darauf achten, daß vor allem bei Auto-Leasing-Verträgen der kalkulierte Restwert dem realistisch einzuschätzenden Gebrauchtwagenpreis entspricht. Bei anderen Investitionsobjekten, welche im Rahmen von Finanzierungs-Leasing-Verträgen (Beispiel: Laufzeit 54 Monate bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren) finanziert werden, sollte der kalkulierte Restwert etwa dem Restbuchwert bei Anwendung der linearen Absetzung für Abnutzung (gemäß obengenanntem Beispiel: 10%) entsprechen.
Günstige Leasing-Konditionen
In vielen Unternehmen ist die Finanzierung einzelner Investitionsgüter im Rahmen des Finanzierungs-Leasing prinzipiell geregelt (keine Entscheidung von Fall zu Fall), dann wirkt es sich günstig auf die Leasing-Faktoren aus, wenn mehrere Investitionsvorhaben zusammengefaßt werden. Man hat so die Möglichkeit, bessere Konditionen (Mengenrabatt) bei der Hausbank auszuhandeln.
Man sollte stets die Leasing-Faktor-Angebote der Hausbank mit den Leasing-Angeboten der Hersteller oder des Händlers vergleichen. Diese sind oft günstiger als die der institutionellen Leasing-Anbieter (Bankentöchter). Hier werden oft versteckte Rabatte über die Leasing-Konditionen an den Kunden weitergegeben.
Outsourcing
Die Angebote, in denen die Verwaltung des gesamten Fuhrparks durch eine Leasing-Gesellschaft vorgeschlagen (und vorgerechnet) wird, nehmen immer mehr zu. Sicherlich, unter dem Aspekt Kernkompetenz muß sich kein Hersteller elektronischer Anlagen auch noch mit dem Fuhrpark des Außendienstes belasten. Hat die integrierte Kostenanalyse ergeben, daß der Fuhrpark zu teuer ist, fällt die Entscheidung schnell. Doch ist zu warnen vor allzu viel Blauäugigkeit! In Abwandlung eines Sprichwortes gilt auch hier: Drum prüfe, wer sich länger bindet (Grundmietzeit), ob die Voraussetzungen der Entscheidung noch gelten.
Man bedenke, daß die Leasing-Raten bzw. der Leasing-Faktor ein Wert ist, der durch die kalkulierten Restwerte, das Marktpreisniveau von Gebrauchtwagen zum Beispiel, das allgemeine Zinsniveau und die Modellpolitik der Kfz-Hersteller bestimmt wird. All diese Parameter ändern sich ständig. Die Kompetenzen (Mitarbeiter, welche die Abwicklung bisher überwachten und dafür verantwortlich waren) sind schnell weg, und danach? Deshalb sollte auch in diesem Fall gelten: Vertrauen ist gut, aber eine regelmäßige Kontrolle ist besser.
Leasing-Faktor = f (allgemeines Zinsniveau)?
Neben der Höhe eines Investitionsvolumens hat natürlich auch das allgemeine Zinsniveau einen Einfluß auf die Leasing-Faktoren. Doch das ist bei Investitionsgütern, für die ein funktionierender Gebrauchtmarkt vorhanden ist, nicht allein ausschlaggebend. Bei Pkw’s, aber auch anderen Fahrzeugen (selbst Flugzeugen) gilt: Modell, Ruf und Gebrauchtwert gehen unterschiedlich in die Kalkulation des Leasing-Gebers ein.
Exkurs: Kalkulation des Leasing-Gebers
Man sollte regelmäßig die Angebote der Leasing-Gesellschaften anhand der abgebildeten (möglichen) Kalkulation analysieren. Unter Umständen lassen sich auf diese Weise Preiszugeständnisse bei Leasing-Vertrags-Verhandlungen (z.B. bei der Änderung des allgemeinen Zinsniveaus bei Neuaufträgen) realisieren.
Uneingeschränkte private Nutzungdes Dienst-Pkw’s?
Abteilungsleiter oder Außendienstmitarbeiter dürfen ihren Dienst-Pkw oft privat nutzen. Dieser Dienst-Pkw wird vom Arbeitgeber im Rahmen eines Leasing-Vertrages beschafft. Nun passiert folgendes: Während der Fahrt an den Urlaubsort wechselt man sich mit seiner Frau am Steuer ab. Leider passiert ein Unfall. Gott sei Dank ist den Insassen nichts passiert. Das Auto aber ist schrottreif.
Trotz des Ärgers ist man gar nicht böse. Denn auf diese Weise kommt man (Denkste!) schon eher an das neuere Modell, welches der Kollege, da dessen Leasing-Vertrag vor kurzem bereits ausgelaufen ist, bereits fahren darf. Doch die Überraschung ist groß: Die Versicherung verweigert den Versicherungschutz, da das Fahrzeug vertragswidrig(!) an Dritte (die Ehefrau) weitergegeben wurde. Was steht im Leasing-Vertrag oder dem Vertrag mit dem Arbeitgeber?
Unsere Whitepaper-Empfehlung
Aktuelles Heft
Titelbild Beschaffung aktuell 4
Ausgabe
4.2024
PRINT
ABO

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de