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Neue Pflichten rund ums Prüfen

DEKRA: Neufassung der BetrSichV gilt ab 1. Juni 2015
Neue Pflichten rund ums Prüfen

Neue Pflichten rund ums Prüfen
Am 1. Juni 2015 tritt eine neue Fassung der Betriebssicherheitsverordnung in Kraft (Foto: Dekra)
Bereits am 1. Juni 2015 tritt die vor kurzem verabschiedete Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Den Unternehmen bleibt nur wenig Zeit, ihren Betrieb im Hinblick auf die neuen Rechte und Pflichten in der Verordnung umzustellen, warnt DEKRA. Denn die Änderungen betreffen unterschiedlichste Bereiche.

Der Arbeitgeber ist künftig unmittelbar verantwortlich für die Betriebssicherheit von Arbeitsmitteln, Aufzügen, Druckanlagen und die Einhaltung der Prüfpflichten. Ein Betreiber ist nicht mehr Adressat der neuen Verordnung. Es empfiehlt sich deshalb, dass sich die Arbeitgeber von Sachverständigen unterstützen lassen, vor allem bei der notwendigen Gefährdungsbeurteilung der Anlagen und der Ermittlung der Prüffristen. Außerdem berücksichtigt die Verordnung nun speziell Bereiche, die sich als besonders unfallträchtig erwiesen haben, beispielsweise bei Instandhaltungsarbeiten oder Störungen.
Änderungen gibt es bei der Aufzugsprüfung. Die Anforderungen an die Instandhaltung und die Prüfung werden allgemein erhöht. Grund dafür war die nachweislich hohe Mängelquote bei der wiederkehrenden Prüfung durch die zugelassene Überwachungsstellen wie DEKRA. Zukünftig müssen in der Kabine von Aufzügen zudem der Monat und das Jahr der nächsten wiederkehrenden Prüfung, zum Beispiel durch eine Prüfplakette, dauerhaft gekennzeichnet sein.
Augenmerk müssen Betreiber auch auf das Thema Gefahrstoffe legen: Die Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich künftig ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung. Dazu ist ein Fachmann mit speziellen Kenntnissen des neuen Gefahrstoffrechts nötig. Die Prüfpflichten von Anlagen mit Explosionsgefährdung sind nach wie vor in der BetrSichV geregelt.
Die Novellierung gleicht die deutsche Verordnung an europäische Vorschriften an. Für alle betroffenen Arbeitgeber bedeutet dies eine Neuorganisation der Dokumentation. Hier ist eine Erleichterung in Sicht: Die Dokumente dürfen zukünftig auch elektronisch archiviert werden und nicht mehr nur in Papierform.
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