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Novellierte Arbeitsstättenverordnung

Vorschriften für Arbeitsplätze
Novellierte Arbeitsstättenverordnung

Novellierte Arbeitsstättenverordnung
Nach dem Kabinettbeschluss wird die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet und am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. (Bild: contrastwerkstatt/fotolia)
Das Bundeskabinett hat Anfang November eine novellierte Arbeitsstättenverordnung beschlossen. Damit werden Vorschriften, die bislang in gesonderten Verordnungen enthalten waren, zusammengeführt. Die neuen Regelungen der Arbeitsstättenverordnung im Überblick:

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber für einen festgelegten Zeitraum eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten.
Telearbeit erfordert klare Rahmenbedingungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Grundlage ist eine Vereinbarung mit dem Beschäftigten über die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich, über die Arbeitszeit und die Arbeitsbedingungen/-platzgestaltung. Mit der Regelung wird gleichzeitig klargestellt, dass beruflich bedingte „mobile Arbeit“, z.B. das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop in der Freizeit oder das ortsungebundene Arbeiten, wie unterwegs im Zug, nicht von der ArbStättV erfasst wird.
Künftig müssen auch psychische Belastungen bei Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Dies wird grundsätzlich bereits mit dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Für Arbeitsstätten wird dies jetzt konkretisiert und betrifft z.B. Belastungen und Beeinträchtigungen der Beschäftigten durch störende Geräusche oder Lärm, ungeeignete Beleuchtung oder ergonomische Mängel am Arbeitsplatz.
Die Regelung stellt Anforderungen, wie ausreichend Tageslicht und eine Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen. Lassen die baulichen Gegebenheiten Tageslicht nicht zu, kann davon abgesehen werden. Neu ist in der Arbeitsstättenverordnung die eindeutige Auflistung von Ausnahmen, die Missverständnisse und Unklarheiten vermeidet und die besondere Erfordernisse in der Praxis im Blick hat.
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