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Rechte des Käufers bei Sachmangel im Einzelnen

Der Kaufvertrag ab dem 1.1.2002 (Folge 2)
Rechte des Käufers bei Sachmangel im Einzelnen

Zu den wichtigsten Kapiteln des gesamten Einkaufsrechts gehört ohne Zweifel das Gewährleistungsrecht beim Kaufvertrag: Welche Rechte stehen dem Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Sache zu? Am 1.1.2002 wurde hier durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ein grundlegender Wandel vollzogen. Prof. Dr. Schmid, Lüneburg, erläutert nachfolgend diese Neuerungen.

Prof. Dr. jur.Karlheinz Schmid

Kein spezielles Gewährleistungsrecht beim Kaufvertrag mehr
Die bedeutsamste Änderung gegenüber dem bisherigen Schuldrecht ist darin zu sehen, dass es ein spezielles Gewährleistungsrecht für den Kaufvertrag nicht mehr gibt. Jetzt wird die Lieferung einer mangelhaften Kaufsache als Nichterfüllung der Käuferpflichten angesehen. Der Verkäufer begeht eine Pflichtverletzung. Damit sind die Folgen dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zu entnehmen. Dieses wird durch einige spezielle Kaufrechtsnormen, nämlich die §§ 439 bis 441 BGB, ergänzt.
Die Grundnorm
Die wichtigste Norm ist dabei § 437 BGB (Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln). Hier heißt es:
„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
  • 1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  • 2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs.5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  • 3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“
Das Recht auf Nacherfüllung
Wird eine mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftete Sache geliefert, dann steht dem Käufer zunächst ein Anspruch auf Nach- oder Resterfüllung zu (§ 437 Nr.1 BGB). Der Käufer kann dann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (§ 439 Abs.1 BGB).
Bei Lieferung einer fehlerhaften Sache stehen in der Praxis die Nacherfüllungsansprüche ganz im Vordergrund: Die Ware soll möglichst schnell repariert oder umgetauscht werden. Vor dem 1.1.2002 wurde das Fehlen eines gesetzlichen Nachbesserungsrechts als großes Manko angesehen. Das Nachbesserungsrecht musste deshalb über Allgemeine Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen werden.
Das neue BGB wird nunmehr der Forderung aus der Praxis gerecht und gibt dem Käufer ein Recht auf Nachbesserung, was neu ist, und ein Recht auf Neulieferung, was es für den Gattungskauf auch bisher schon gab.
Der Verkäufer hat dann die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen (§ 439 Abs.2 BGB).
Die Wahl zwischen beiden Formen der Nacherfüllung steht dem Käufer zu. Der Verkäufer kann dann allerdings die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung (§ 439 Abs.3 BGB).
Liefert der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen (§ 439 Abs.4 BGB).
Verlangt der Käufer Nachbesserung oder Neulieferung, so ist hierfür eine Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer nicht erforderlich. Die Pflicht zur Nacherfüllung trifft den Verkäufer unabhängig davon, ob er den Mangel zu vertreten hat oder nicht!
Das Recht zum Rücktritt
Nach bisherigem Recht war es dem Käufer beim Vorliegen eines Sachmangels sofort möglich, Wandelung bzw. Rückgängigmachung des Kaufs zu verlangen. Der Käufer brauchte also dem Verkäufer keine Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Die Durchführung der Wandelung richtete sich grundsätzlich nach den Rücktrittsvorschriften.
Das neue Schuldrecht sieht eine eigenständige gesetzliche Regelung des Rücktritts beim Kaufvertrag nicht mehr vor. Auch ist der Begriff „Wandelung“ verschwunden. Im Kaufrecht wird vielmehr jetzt auf das Rücktrittsrecht des Gläubigers (Käufers) im allgemeinen Recht der Leistungsstörungen verwiesen. § 437 Nr.2 BGB nimmt Bezug auf § 323 BGB, wo es in Absatz 1 heißt:
„Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag wegen eines Sachmangels setzt demnach grundsätzlich voraus, dass eine dem Verkäufer vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Nur in Ausnahmefällen sieht das neue BGB ein Recht zum sofortigen Rücktritt vor, nämlich wenn
  • 1.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • 2.der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
  • 3.besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs.2 BGB).
Vorrang vor dem Rücktritt vom Vertrag hat damit die Nacherfüllung durch den Verkäufer
Hierdurch wird also in erster Linie dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt, durch Nacherfüllung die wirtschaftlichen Nachteile des Rücktritts zu vermeiden. Interessengerecht kann dies aber auch für den Käufer sein, weil er auf diese Weise doch noch das erhält, was er vertraglich beanspruchen kann.
Das Rücktrittsrecht ist nunmehr – anders als die Wandelung im bisherigen Recht – ein Gestaltungsrecht. Damit ist der Käufer an den erklärten Rücktritt gebunden. Er kann also die Rücktrittserklärung nicht mehr zurücknehmen.
Minderung
Weist die gelieferte Sache einen Mangel auf, so kann es für den Käufer durchaus von Interesse sein, diese fehlerhafte Sache zu behalten, für sie aber dann nicht den vollen Kaufpreis zahlen zu müssen. Diesem Ziel dient die Minderung.
Für den Kaufvertrag gibt es ein eigenständiges Minderungsrecht. § 437 Nr. 2 BGB verweist auf § 441 BGB (Minderung) und zwar wahlweise zum Recht auf Rücktritt. Das Recht auf Minderung ist also ein dem Käufer zustehendes Gestaltungsrecht. Eine Minderung kraft Gesetzes gibt es nicht. Der Käufer kann vom Verkäufer allerdings – und das ist neu! – nur dann Minderung verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Dem Käufer steht das Recht zur Minderung auch dann zu, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nicht erheblich ist.
„Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zurzeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln“ (§ 441 Abs. 3 BGB).
Der kleine Schadensersatz
Absolut neu und aus Käufersicht sehr erfreulich ist die Einführung einer Schadensersatzhaftung des Verkäufers für den „eigentlichen Mangelschaden“ (Sachwertmangel) bei einem auch nur fahrlässigen Verhalten des Verkäufers. „Hierin allein liegt die entscheidende Änderung gegenüber dem geltenden Recht“ (Ges.Entwurf, S. 526).
Diesen eigentlichen Mangelschaden, also den Schaden, der im Mangel der Sache selbst liegt, kann der Käufer nach § 281 Abs.1 BGB jedoch grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zuvor gesetzten Frist zur Nacherfüllung verlangen.
Der Anspruch ist dann auf den sogenannten „kleinen Schadensersatz“ beschränkt, d.h. auf Ersatz des durch den Mangel verursachten Minderwerts der Kaufsache.
Mittelbare Schäden
Nach § 280 Abs.1 BGB muss der Schaden ersetzt werden, der dem Käufer dadurch entstanden ist, dass der Verkäufer schuldhaft seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache nicht erfüllt hat.
Es sind die über das Erfüllungsinteresse des Käufers hinausgehenden Vermögensnachteile des Käufers zu ersetzen; Schäden also, die früher über die Positive Vertragsverletzung ausgeglichen werden mussten. Dies sind Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache an anderen Rechtsgütern als der Kaufsache selbst eingetreten sind, z.B. Körperschäden, Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Produktionsausfall – auch Betriebsausfallschaden oder mangelbedingter Nutzungsausfallschaden genannt.
Großer Schadensersatz
Soweit der Verkäufer die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 280 Abs.1 BGB (schuldhafte Pflichtverletzung des Verkäufers) – Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (§ 281 Abs.1 Satz 1 BGB).
Jetzt heißt es „Schadensersatz statt der Leistung“, früher wurde von „Schadensersatz wegen Nichterfüllung“ gesprochen.
Die Frist ist allerdings dann entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (§ 281 Abs. 2 BGB).
Nach § 281 Abs.1 Satz 1 BGB kann Schadensersatz statt der Leistung – bei erfolgloser Fristsetzung – nur insoweit gefordert werden, als die Leistung ausgeblieben ist. Dies hat zur Folge, dass man bei einer teilweisen oder bei einer mangelhaften Lieferung oder Leistung Schadensersatz statt der Leistung nur für den ausgebliebenen oder mangelhaften Teil der Leistung verlangen kann. Beispiele in den Gesetzesmaterialien (Ges.Mat. S. 318):
–Sind statt 100 Flaschen Wein nur 90 geliefert worden, dann kann der Käufer als Schadensersatz statt der Leistung nur die Ersatzbeschaffungskosten für die ausgebliebenen 10 Flaschen beanspruchen.
–Ist bei einem Fahrzeug nur die Navigationsanlage defekt, kann der Käufer als Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich nach § 281 Abs.1 Satz 1 BGB nur die Ersatzbeschaffungskosten für das defekte Navigationsgerät beanspruchen.
Der Käufer muss aber in solchen Fällen auch die Möglichkeit haben, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Dann müssen allerdings die Anforderungen höher sein, weil dann die Belastung des Verkäufers durch die gesteigerte Schadensersatzverpflichtung ungleich höher ist und weil dies dann letztlich auch das Scheitern des gesamten Vertragsverhältnisses zur Folge hat. Daher bestimmt § 281 Abs.1 Satz 3 BGB:
„Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.“
Das an sich strenge Kriterium des Interessenfortfalls bei einer mangelhaften Leistung wird aber im Regelfall nicht zu einer unangemessenen Belastung des Käufers führen. Je größer oder umfangreicher nämlich die Mängel sind, desto eher wird das Interesse des Käufers an einer einwandfreien Vertragserfüllung es erforderlich machen, dass Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt werden kann.
Zur Verjährung der Mängelansprüche
Die in § 437 bezeichneten Ansprüche, also die Ansprüche auf Nacherfüllung (Mangelbeseitigung und Neulieferung), Rücktritt, Minderung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, verjähren
  • 1.in 30 Jahren, wenn der Mangel a)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht
  • 2.in fünf Jahren, a)bei einem Bauwerk undb)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
  • 3.im Übrigen in zwei Jahren. (Vgl. § 438 Abs.1 BGB)
Die Fünf- und die Zwei-Jahresfristen gelten nicht und es findet die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) Anwendung, wenn der Verkäufer den Mangel verschwiegen hat (§ 438 Abs. 3 BGB).
Diese Verjährungsvorschriften beziehen sich auf den Kauf von Sachen, doch finden sie auch auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung (§ 453 BGB).
Bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem privaten Verbraucher als Käufer sah Art. 5 Abs.1 der EU-Verbrauchsgüter-Kaufrichtlinie für die Haftung des Verkäufers für die Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts eine Frist von zwei Jahren ab Lieferung vor.
Der deutsche Gesetzgeber hat die Zwei-Jahresfrist verallgemeinert, sodass sie jetzt auch im kaufmännischen Bereich gilt, also ebenfalls zwischen Unternehmen.
Diese Verlängerung bringt für Verkäufer und Werkunternehmer zwar zusätzliche Belastungen mit sich; „diese müssen aber hingenommen werden, damit die Vertragspartner eine faire Chance erhalten, ihre Ansprüche geltend zu machen. Sie werden sich auch in Grenzen halten, weil jedenfalls bei industriellen Massengütern Mängel ganz überwiegend während der ersten sechs Monate auftreten“ (Ges.Mat., S. 535).
Die verlängerten Gewährleistungsfristen von 2 Jahren können in einer Reihe von Fällen verkürzt werden.
–So kann beim Verbrauchsgüterkauf von gebrauchten Sachen die Verjährungsfrist auf 1 Jahr verkürzt werden. Dies ergibt sich aus § 475 Abs.2 BGB:
„Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als 2 Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als 1 Jahr führt.“
Durch Rechtsgeschäft darf somit die 2-jährige Verjährungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf von neuen Sachen nicht unterschritten werden! Unwirksam ist nicht nur eine ausdrückliche Verkürzung der Verjährungsfrist, sondern auch sonstige Vereinbarungen über eine Erleichterung der Verjährung, wenn sie im Ergebnis eine kürzere Frist als 2 Jahre ab Lieferung der Kaufsache zur Folge haben. Das wäre zum Beispiel bei einer Vorverlegung des Verjährungsbeginns der Fall.
–Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs gestattet § 202 Abs.1 BGB grundsätzlich eine jede Verkürzung durch Rechtsgeschäft, ausgenommen bei Haftung wegen Vorsatz. Geschieht dies durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, beträgt bei neuen Sachen die Untergrenze 1 Jahr (§ 309 Nr. 8 b, Doppelbuchstabe ff BGB):
„In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist … unwirksam … eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr.2 und des 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist, …“
Schlussbemerkung
Was ist aus den zugesicherten Eigenschaften geworden? Was bedeutet die Garantie gemäß § 443 BGB? Wie ist jetzt der Gefahrübergang geregelt? Können die Rechte des Käufers wegen eines Mangels in einer Vereinbarung ausgeschlossen werden? Diese und andere Rechtsprobleme sollen in einem weiteren Beitrag zum neuen Kaufvertrag behandelt werden.
Arbeitsmappe mit 108 Seiten
und allen wesentlichen Neuerungen für den Einkauf, von Prof. Dr. jur. Karlheinz Schmid zusammengestellt und kommentiert; 77 Euro plus MwSt. und Versandkosten, über
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