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Was gilt bei Garantien und zugesicherten Eigenschaften?

Der Kaufvertrag ab 01. 01. 2002 (Folge 3)
Was gilt bei Garantien und zugesicherten Eigenschaften?

Was gilt bei Garantien und zugesicherten Eigenschaften?
Prof. Dr. jur. Karlheinz Schmid, Lüneburg
Garantien spielten bisher im Einkaufsrecht eine wichtige Rolle. Selten war allerdings ihr Umfang genau festgelegt. Garantiezusagen konnten daher – je nach ihrem durch Auslegung gewonnenen Inhalt – ganz unterschiedliche Bedeutungen haben.

Meist bedeutete eine zeitlich begrenzte, die gesetzliche Verjährungsfrist übersteigende Garantieerklärung des Verkäufers, dass alle während der Garantiezeit auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösten und die Verjährung dieser Ansprüche erst mit der Entdeckung des Mangels begann. Häufig wurden aber auch Garantien beim Kaufvertrag wie zugesicherte Eigenschaften behandelt. Hieraus ergab sich dann eine Schadensersatzhaftung – ohne Verschuldensnachweis – in unbegrenzter Höhe. Als Einkäufer konnte man sich nichts Besseres wünschen, für Verkäufer waren dagegen Forderungen nach einer Garantie immer äußerst problematisch.

Welche Bedeutung haben nun im neuen Recht seit dem 1.1.2002 Garantien und zugesicherte Eigenschaften?
Die Garantie
Die Garantie war bisher im Gesetz nicht geregelt. Sie galt nur gewohnheitsrechtlich. Folglich waren Umfang und Inhalt einer Garantie und damit ihr gesamter Wert immer dann heftig umstritten, wenn die einzelnen Garantievoraussetzungen und Garantiefolgen nicht vorher minutiös vereinbart worden waren. Jetzt ist die Garantie gesetzlich geregelt, doch ist diese Neuschöpfung aus Einkäufersicht eine Riesenenttäuschung. In § 443 BGB heißt es nämlich nur:
(1)„Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2)Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.“
Räumt also der Verkäufer oder ein Dritter, zum Beispiel der Hersteller oder Großhändler, für eine bestimmte Eigenschaft der Sache oder die Gesamtfunktion der Kaufsache eine Garantie ein, so stehen dem Käufer im Garantiefall – neben den gesetzlichen Rechten – die Rechte aus der Garantie zu. Adressat von Schadensersatzansprüchen kann dann nur der Garant bzw. das garantierende Unternehmen sein. Nur ihnen gegenüber können die für den Garantiefall vorgesehenen Rechte geltend gemacht werden. Diese Rechte stehen dem Käufer zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber dem Garanten zu. Die Frage nach dem Umfang und Inhalt der Garantie richtet sich also ausschließlich und allein nach der im Einzelfall abgegebenen Garantieerklärung und den Werbeaussagen. Das Gesetz selbst legt weder den Umfang noch den Inhalt fest.
Der Gesetzgeber war der Ansicht, dass sich der Inhalt einer Garantie einer gesetzlichen Regelung entzieht:
–„Eine Garantie ist dazu bestimmt, die Ansprüche des Käufers aus der Mängelhaftung zu verstärken bzw. zu ergänzen. Als Rechte des Käufers aus der Garantie kommen deshalb alle Rechte in Betracht, die sich aus der Mängelhaftung ergeben können. Es wäre aber nicht sachgerecht, dem Käufer von Gesetzes wegen für jede Garantie alle diese Ansprüche zu geben. Bislang wurden häufig mit einer Garantie nur Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewährt, die übrigen Rechtsbehelfe aber ausgeschlossen. Würden dem Käufer für den Garantiefall durch Gesetz alle Rechtsbehelfe der Sachmängelhaftung zugebilligt, könnte das die unerwünschte Folge haben, dass die Verkäufer in Zukunft seltener Garantieerklärungen abgäben“ (Ges.Mat, S. 561 ).
Kein Mindeststandard für Garantie
Der Gesetzgeber hat auch davon Abstand genommen, einen Mindeststandard für die Garantie im Gesetz festzulegen. Selbst Nachbesserung oder Ersatzlieferung gibt es nicht automatisch nach dem neuen BGB. „Eine solche Befugnis braucht nicht für alle denkbaren Fälle sachgerecht zu sein. Dem Verkäufer kann es überlassen bleiben, in den Garantiebedingungen eine andere Lösung vorzusehen, etwa das Recht auf Minderung“ (Ges.Mat. S. 561).
Ist also die im Gesetz vorgesehene Garantie eine inhaltsleere Worthülse? Nicht ganz, denn in den Gesetzesmaterialien heißt es dann weiter: „Enthalten die Garantiebedingungen nichts über die Rechte des Käufers im Garantiefall, wird das ohne weiteres so zu verstehen sein, dass der Käufer alle im Gesetz bei Sachmängeln vorgesehenen Rechte hat. Das gilt jedenfalls bei einer Garantie des Verkäufers“ (Ges.Mat., S.561).
Für den Einkauf stellt somit die Neuregelung der Garantie nicht den „großen Wurf“ dar. Man kann also Einkäufern nur dringend raten, sich in Zukunft nicht allein auf das Wort „Garantie“ zu verlassen, sondern den Inhalt der Garantie genau zu definieren bzw. zu vereinbaren, also z.B. auf welche Teile und Eigenschaften der Sache sich die Garantie bezieht und welche Rechte sich im Garantiefall ergeben.
Von wesentlicher Bedeutung wird auch sein, wie lange die Garantie gelten soll. Die Geltungsdauer kann zum Beispiel durch einen bestimmten Zeitraum festgelegt werden, aber auch durch die Kilometerleistung eines Autos oder die Betriebsstunden einer Maschine. In der Praxis finden sich auch Kombinationen beider Merkmale.
Der Fristbeginn kann besonders festgelegt sein. Ist das nicht der Fall, so wird die Garantiefrist in der Regel mit der Übergabe an den Käufer beginnen.
Wie ist die Beweislast bei der Garantie verteilt? Der Käufer hat zunächst zu beweisen, dass eine Garantie überhaupt gegeben worden ist und dass es im Streitfall um eine Eigenschaft geht, die von der Garantie erfasst wird. Dass der Käufer dies beweisen muss, erscheint gerechtfertigt, denn er macht mit der Garantie immerhin Rechte geltend, die im Regelfall über die normale gesetzliche Sachmängelhaftung hinausgehen.
Außerdem hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel innerhalb der Garantiezeit aufgetreten ist. Dies wird im Regelfall kein Problem darstellen. Es kann allenfalls dann zu Schwierigkeiten kommen, wenn ein Mangel erst nach Ablauf der Garantiefrist geltend gemacht wird.
Wenn dann vom Käufer dargelegt und erforderlichenfalls bewiesen ist, dass ein von der Garantie gegenständlich erfasster Mangel innerhalb der Garantiefrist aufgetreten ist, dann wird nach § 443 Abs.2 BGB vermutet, dass es sich um einen Garantiefall handelt. Folglich muss der Käufer nicht den Nachweis erbringen, dass der aufgetretene Mangel eine Auswirkung des anfänglichen Zustandes der Sache ist.
Sollte der Verkäufer argumentieren, die verkaufte Sache sei technisch einwandfrei hergestellt, so könnte ihn dies nicht entlasten. Nur der Nachweis einer falschen Behandlung durch den Käufer oder einen Dritten oder ein sonstiges von außen auf die Sache einwirkendes Ereignis könnte ihm als Entlastungsbeweis dienen.
Ansprüche aus einer Haltbarkeitsgarantie verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Handelt es sich um Rechte an einem Grundstück, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 196 BGB).
Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft (§ 474 Abs.1 BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Für solche Verbrauchsgüterkäufe enthält das neue BGB in § 477 Sonderbestimmungen für Garantien. Der Hauptzweck dieser Norm besteht darin, den Verbraucher vor einer Irreführung durch unklar formulierte Garantiebedingungen zu schützen. „Das rechtfertigt es, … die Vorschrift allein auf den Verbrauchsgüterkauf zu beziehen. Der geschäftlich erfahrene Unternehmer ist – soweit er überhaupt Adressat einer Garantieerklärung ist – nicht in demselben Umfang schutzwürdig wie ein Verbraucher“ (Ges.Mat. S. 579).
Gleichwohl sollten auch im kaufmännischen Bereich die nachfolgenden Anforderungen an eine Garantieerklärung beachtet werden:
1.Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
–den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
–den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
  • 2.Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
  • 3.Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.
Verbrauchsgarantie
Im industriellen Bereich könnte eine Verbrauchsgarantie wie folgt aussehen:
„Sie garantieren die von Ihnen angegebenen Verbrauchswerte für … (z.B. Elektrizität, Gas, Wasser, Öl, Druckluft, Fett, usw.).
Werden diese Werte überschritten, so erhalten Sie von uns eine Frist von max. … Wochen, um die gelieferte Maschine/Anlage an die genannten Verbrauchszahlen anzupassen. Ist dies nicht zu erreichen, so erstatten Sie uns für einen von uns noch zu bestimmenden Zeitraum, jedoch für höchstens … Jahre, beginnend mit der/Aufnahme des Probebetriebs/Abnahme/den entsprechenden Mehrverbrauch unter Ansatz unserer Bezugspreise.
Es gilt als vereinbart, dass die Verbrauchszahlen von uns durch Messreihen ermittelt werden. Auf Ihr Verlangen werden wir jedoch die Verbrauchszahlen von einer neutralen Stelle ermitteln lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Ihren Lasten.“
Was wurde aus den zugesicherten Eigenschaften?
Bisher konnte der Käufer nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der verkauften Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlte oder der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hatte. Er konnte dann die fehlerhafte Ware behalten und vom Verkäufer den Minderwert verlangen; er konnte aber auch die gekaufte Sache zurückweisen bzw. zurückgeben und Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen. Der Schadensersatzanspruch war in der Höhe unbegrenzt und konnte durchgesetzt werden, ob der Verkäufer am Fehlen der zugesicherten Eigenschaft schuld war oder nicht!
Die verschuldensunabhängige Sonderstellung der zugesicherten Eigenschaften gibt es im neuen Recht nicht mehr!
Nach § 276 Abs.1 Satz 1 BGB hat der Schuldner zunächst nur Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Vorrang hat aber eine vereinbarte strengere Haftung, die sich zum Beispiel aus der Übernahme einer Garantie ergeben kann.
Garantiert also der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Kaufsache und will er damit für deren Vorhandensein einstehen, so ergibt sich daraus im Regelfall eine strengere Haftung, also meist eine Haftung ohne Verschulden, deren genauer Inhalt sich jedoch durch Auslegung der Garantieerklärung ergeben muss. Im kaufmännischen Bereich wird dies vielfach bedeuten, dass der Verkäufer eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen hat. Das gleiche muss wohl auch in Zukunft gelten, wenn bestimmte Eigenschaften zugesichert wurden.
Man kann deshalb nur folgende Empfehlungen aussprechen:
–Definieren Sie bzw. beschreiben Sie die für Sie wichtigen Eigenschaften bzw. Merkmale einer Kaufsache so genau wie möglich.
–Verwenden Sie dabei am besten Worte wie: „Sie garantieren uns“ oder „Sie sichern uns zu“. Weniger gut sind Worte wie: „Sie stehen uns dafür ein“, „Sie verbürgen sich uns gegenüber dafür, dass …“ Das Wort „gewährleisten“ hat eine geringere Bedeutung und sollte insoweit vermieden werden.
–Beschreiben Sie sodann die Konsequenzen, die sich für den Verkäufer ergeben, wenn er die zugesicherten oder garantierten Daten nicht einhält.
–Ob ein Richter in Zukunft eine Haftung ohne Verschulden allein aus den Worten „Garantie“ oder „zugesicherte Eigenschaften“ ableitet, ist ungewiss. Entscheidend werden die konkreten Umstände des Einzelfalls sein. Wenn aber der Verkäufer zu der Aussage veranlasst wird, dass er „ohne Verschulden“, „ohne Nachweis eines Verschuldens“ usw. haftet, dann kann es insoweit keine Zweifel mehr geben.
–Zählen Sie auch die weiteren Rechte im Garantiefall auf und bestimmen Sie Anfang und Ende der Garantiezeit.
–Sammeln Sie die Werbeaussagen und Reklameschriften des Herstellers, Großhändlers und Verkäufers. Sie können Garantieaussagen enthalten, die im Streitfall von größter Bedeutung sein können!
Zu beachten bleibt noch, dass nach der neuen Schadensersatzregelung Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann, wenn dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt wurde. Wie bei der Regelung des Rücktritts oder der Minderung erhält also hier der Verkäufer noch die Gelegenheit, durch Nachbesserung oder Neulieferung die ihn wirtschaftlich meist sehr viel härter treffende Schadensersatzpflicht abzuwenden.
Kauf nach Probe bringt keine Vorteile mehr
Ein Königsweg, um auf leichte Weise zu zugesicherten Eigenschaften zu kommen, war bisher der Kauf nach Probe. In § 494 BGB hieß es: „Bei einem Kauf nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe oder des Musters als zugesichert anzusehen.“ Die Worte „zugesicherte Eigenschaften“ mussten gar nicht verwendet, auch § 494 BGB musste nicht erwähnt werden, um zu einer Haftung ohne Verschulden in unbegrenzter Höhe zu kommen.
Leider gibt es jetzt diese Möglichkeit nicht mehr. § 494 BGB ist ersatzlos entfallen. Nach Ansicht des Gesetzgebers ist diese Bestimmung entbehrlich: Wenn ein Muster oder eine Probe vor oder bei Vertragsabschluss nicht nur zu Werbezwecken vorgelegen habe, sondern zur Darstellung und Festlegung der Eigenschaften der Kaufsache, könne es nicht zweifelhaft sein, dass die Beschaffenheit des Musters oder der Probe als Beschaffenheit der verkauften Sache vereinbart worden sei. Dann stelle eine Abweichung von dem Muster oder der Probe in der Beschaffenheit auf jeden Fall einen Sachmangel dar.
Da eine besondere Regelung der Haftung für zugesicherte Eigenschaften im Kaufrecht entfallen sei, könne § 454 BGB nicht mehr bestehen bleiben: „So wird von vornherein der unzutreffende Eindruck vermieden, der Verkäufer hafte strenger, wenn bei dem Kauf eine Probe oder ein Muster vorgelegen hat“ (Ges.Mat. S. 485).
Übernimmt der Verkäufer jedoch mit einer Zusicherung eine Garantie für das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften der Kaufsache, was jedenfalls bei einer ernsthaften Erprobung oder Bemusterung, z.B. mit einem Erstmusterprüfbericht, stets der Falls ein wird, so ist insoweit aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses ein strengerer, verschuldensunabhängiger Haftungsmaßstab abzuleiten. Liegen dann die erprobten oder bemusterten Eigenschaften nicht vor, haftet der Verkäufer ohne Verschulden für alle sich hieraus ergebenden unmittelbaren und mittelbaren Schäden in nachweisbarer, unbegrenzter Höhe.
Den Kauf auf Probe gibt es auch weiterhin (§ 454 BGB); doch ist dieser für Haftungsfragen völlig uninteressant.
Fazit
Als Einkäufer wird man auch in Zukunft darauf aus sein, zu Garantien und zugesicherten Eigenschaften zu kommen. Mehr noch als bisher wird es jedoch darauf ankommen, den Inhalt solcher Garantien genauestens festzulegen. Dies birgt Probleme, denn je genauer die Folgen festgelegt werden, umso weniger werden Verkäufer Lust verspüren, solche Garantieerklärungen abzugeben. Sicher werden Sie es dennoch schaffen!
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