Zwar hat das Bundesumweltministerium bislang noch keinen konkreten Entwurf für die geplante Novelle von § 21 des deutschen Verpackungsgesetzes (VerpackG) über die ökologische Ausgestaltung der Beteiligungsentgelte für Verpackungen vorgelegt. Und auch bis zur Verabschiedung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) könnten noch ein paar Monate vergehen. Doch Stefan Munz, Leiter Innovation und Nachhaltigkeit bei Eko-Punkt dem Dualen System von Remondis, ist überzeugt: „Die entsprechenden Regelungen werden kommen, das ist nur eine Frage der Zeit.“ Unternehmen rät er deshalb, ihre Verpackungen schon jetzt zukunftsfähig zu machen und so künftige Mehrkosten zu vermeiden.
Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag ehrgeizige Ziele zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von Verpackungen formuliert: „Mit einem gesetzlich verankerten Fondsmodell belohnen wir ressourcenschonendes und recyclingfreundliches Verpackungsdesign sowie den Rezyklateinsatz. Wir führen ein Recycling-Label ein“, heißt es in dem Papier. „Das sind zwei Sätze, die es in sich haben,“ sagt Stefan Munz. Denn auch wenn ein konkreter Entwurf für die Novelle von § 21 VerpackG noch auf sich warten lasse, zeige der Koalitionsvertrag eindeutig, wohin die Reise geht: „Eine ökologische Ausgestaltung der Beteiligungsentgelte für Verpackungen mit einem Fondsmodell wird kommen! Zumal sich die Zielsetzung der Novelle des deutschen Verpackungsgesetzes weitgehend mit dem Entwurf der EU-Verpackungsverordnung PPWR deckt, die sogar schon konkrete Vorgaben zum Rezyklat-Einsatz macht.“
Hohe Anforderungen an Rezyklat-Einsatz und Recyclingfähigkeit
Laut aktuellem Entwurf für die EU-Verpackungsverordnung sollen Kunststoff-Verpackungen ab 2030 je nach Verpackungsart aus mindestens 10 bis 35 Prozent Post-Consumer-Rezyklaten bestehen, ab 2040 soll ihr Anteil bereits 50 bis 65 Prozent betragen. Den Nachweis über den Rezyklat-Anteil sollen Unternehmen künftig mit einer sogenannten Konformitätserklärung in den technischen Informationen zur Verpackung erbringen.
Auch zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen macht der Entwurf für die EU-Verpackungsverordnung konkrete Vorgaben: Bis 2027 sollen für 30 Verpackungskategorien Anforderungen an „Design for recycling“ festgelegt und Verpackungen je nach dem Grad ihrer Recyclingfähigkeit in fünf Recyclingklassen eingeteilt werden. Verpackungen der Recycling-Klasse E, die zu weniger als 70 Prozent recyclebar sind, sollen ab 2030 verboten werden. Darüber hinaus sollen die Beteiligungsentgelte für Verpackungen abhängig von der Recyclingleistung gestaffelt werden.
Jetzt handeln und das Verpackungssortiment zukunftsfähig machen
„Auch wenn die Abstimmung über den Entwurf der EU-Verpackungsverordnung im Trilog-Verfahren zwischen EU-Parlament, EU-Umweltrat und EU-Kommission noch andauert: Branchenexperten sind sich einig, dass ein Fonds kommen wird“, erklärt Munz. „Basis wird eine Selbstveranlagung der Unternehmen sein. Diese müssen den Grad der Recyclingfähigkeit jeder ihrer Verpackungen kennen, um rechtskonforme Meldungen abgeben zu können. Unternehmen, deren Verpackungen einen bestimmten Schwellenwert an Recyclingfähigkeit unterschreiten, werden Strafzahlungen an den Fonds entrichten müssen, die sogenannte Eco-Modulation-Fee.“
Um dies zu vermeiden, sollten Inverkehrbringer von Verpackungen laut Munz schon heute eine Bestandsaufnahme ihres Sortiments zu machen und auf dieser Basis Ziele für dessen Optimierung definieren. Folgende Fragen gelte es dabei zu beantworten:
1. Wie recyclingfähig sind die Verpackungen?
2. Welche Mehrkosten sind künftig zu erwarten?
3. Wie lassen sich Verpackungen einsparen?
4. Wie lässt sich die Recyclingfähigkeit der Verpackungen verbessern?
5. Wie können Rezyklate eingesetzt werden?
„Unternehmen sollten sich schon heute auf die kommende Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben vorbereiten“, fasst Munz zusammen. „Denn wer jetzt nicht handelt, zahlt künftig möglicherweise mehr“.
Quelle: www.eko-punkt.de