Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) teilt mit, dass es erstmalig zum 1. Januar 2026 die Einreichung und Veröffentlichung der Berichte gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) prüfen wird.
Grundsätzlich müssen vom LkSG betroffene Unternehmen einmal jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG beim BAFA einreichen und den Bericht auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Der Bericht ist spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.
Mit der Aussetzung der Prüfung reagiert das BAFA auf Entwicklungen zur Umsetzung der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464). Auch im vergangenen Jahr hat das BAFA von einer Überprüfung des Vorliegens und Vorhandenseins der Berichte abgesehen (siehe BAFA Rechenschaftsbericht 2023).
Die betroffenen Berichte müssen nun bis spätestens bis zum 31. Dezember 2025 beim BAFA vorliegen. Dort weist darauf hin, dass lediglich das ausbleibende Vorliegen der Berichte nicht sanktioniert wird. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.
Das LkSG soll in dieser Legislaturperiode an die neuen EU-Vorgaben der CSDDD (Richtlinie (EU) 2024/1760) angepasst werden. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat ein Briefing Paper zur Berichterstattung nach der CSDDD sowie zu den Überschneidungen der Anwendungsbereiche von CSRD und CSDDD veröffentlicht. (sas)