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Überblick zum aktuellen Stand der CSDDD

Überblick zum aktuellen Stand der CSDDD
Wie es weitergeht nach der CSDDD-Verschiebung

Wie es weitergeht nach der CSDDD-Verschiebung
Sobald eine Einigung in Europa zum CSDDD Vorliegt, muss diese Regelung innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland würde dies durch eine Anpassung des LkSG erfolgen. Bild: hkama/stock.adob.com
Seitdem die Abstimmung des aktuellen CSDDD-Entwurfs (EU-Lieferkettenrichtlinie) von der Agenda des EU-Ausschusses gestrichen wurde, fragen sich viele, welche Auswirkungen das auf Unternehmen, insbesonder in Deutschland hat. Wir haben die Ereignisse zusammengefasst.

Das europäische Parlament teilte in einer Presseerklärung vom 14. Dezember 2023 mit, dass die Verhandlungsführer des EU-Parlaments und des Rates sich auf einen Entwurfstext für eine EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) geeinigt hätten. In dieser EU-Richtlinie haben sich die EU-Gesetzgeber darauf geeinigt, dass Unternehmen künftig Menschenrechte und Umweltnormen in ihren gesamten Lieferketten berücksichtigen müssen. Darüber hinaus haften Unternehmen der Richtlinie zufolge für Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflichten und Opfer hätten das Recht auf Schadenersatz. Abschließend hieß es: „Der Gesetzesentwurf muss nun noch vom Rechtsausschuss und vom Europäischen Parlament als Ganzes sowie vom Rat formell genehmigt werden, bevor er in Kraft treten kann“ – also nur noch ein formeller Akt. Für Freitag, den 9. Februar war die finale Abstimmung im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV/COREPER) festgesetzt.

Anfang Februar kündigten dann die FDP-Minister Christian Lindner und Marco Buschmann die Blockade gegen die geplante EU-Richtlinie an. Sie würden den Plänen nicht zustimmen, sondern sich bei der Abstimmung enthalten. Da auch andere EU-Staaten dem vorliegenden Entwurf der EU kritisch gegenüberstanden, bestand die Gefahr, dass eine erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden wäre. Denn, sobald eine Einigung in Europa zu der EU-Lieferketten-Richtlinie vorliegt, müssen die Regelungen in nationales Recht umgesetzt werden.

Kurzfristig wurde deshalb die Abstimmung im AStV durch die belgische Ratspräsidentschaft von der Agenda genommen. Wie es jetzt weitergeht, ist noch (13.2.204) unklar. Der Zeitpunkt für eine erneute Abstimmung der Mitgliedstaaten über die CSDDD noch nicht festgelegt ist. Die Möglichkeit einer Abstimmung beim AStV und einer Verabschiedung vor der Europawahl Anfang Juni erscheint fraglich. Darüber hinaus ist es offen, ob der im Dezember 2023 ausgehandelte Entwurf nochmals geändert werden wird.

Deutsches Gesetz gilt seit 2023

In Deutschland gilt bereits seit 2023 ein nationales Lieferkettengesetz (LkSG). Die geplante EU-Richtlinie geht teilweise über das deutsche Gesetz hinaus. Sie soll Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro verpflichten, Standards in den Lieferketten sicherzustellen. Das deutsche Gesetz gilt aktuell für rund 3000 Firmen mit mehr als 1000 Beschäftigten, hat aber keine Umsatzgröße definiert. Auch ist keine Möglichkeit für zivilrechtliche Haftungen vorsehen.

Der Entwurf für die „EU-Lieferketten-Richtlinie“ (CSDDD) weist an mehreren Stellen deutlich strengere Regelungen auf im Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), insbesondere:

  • die Ausdehnung der Sorgfaltspflichten auf die gesamte Wertschöpfungskette,
  • die Einführung eines neuen zivilrechtlichen Haftungstatbestand für die Verletzung von Sorgfaltspflichten und
  • die Erweiterung der Liste der Schutzgüter.

Sobald eine Einigung in Europa zum CSDDD Vorliegt, muss diese Regelung innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland würde dies durch eine Anpassung des LkSG erfolgen.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)

Das deutsche LkSG richtet sich zunächst an den „unmittelbaren Zulieferer“, mittelbare Zulieferer sind nur einzubeziehen, wenn „substantiierte Kenntnis“ darüber vorliegen, dass durch den mittelbaren Zulieferer die Pflichten des LkSG verletzt werden.

Der Entwurf des CSDDD ging hier deutlich über die Regelungen hinaus und verwendet den Begriff „Aktivitätskette“, die die Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens einschließt. Damit werden auch die mittelbaren Lieferanten von der Regelung erfasst.

Darüber hinaus gehören zur Aktivitätskette die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens, wenn die Geschäftspartner diese Tätigkeiten direkt oder indirekt für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens durchführen. Damit sollte auch die Produktvermarktungskette entsprechend erfasst werden.

Nachdem der Entwurf des CSDDD vorerst auf Eis liegt, gilt weiterhin das LkSG in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2024 gilt es Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten. (sas)

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