Startseite » Einkauf »

Der Werkzeugvertrag im Einkaufsrecht

Einkaufsrecht Werkzeugvertrag
Eigentum am Werkzeug sichern

Rund um den Werkzeugvertrag lauern viele Fallen für den Einkauf.

Garantierte Ausbringungsmenge von bis zu 1,5 Millionen Stück je Formennest – auf solche Angaben richtet sich bei der Bestellung von Werkzeugen, Formen und daraus gefertigten Teilen das Augenmerk des Einkäufers. Wenig Beachtung finden dagegen oftmals die Regelungen über das Eigentum am Werkzeug. Dabei leiten sich aus der Eigentümerstellung viele weitere wichtige Rechtspositionen ab, etwa in Bezug auf die Gewährleistung, die Wartung und Pflege, die Herausgabe und schließlich die Absicherung in der Insolvenz. Vorsicht ist geboten, das bestätigt auch Rechtsanwalt Patrick Pradellok von der Düsseldorfer Kanzlei INN.LAW – Innovative Lawyers. „Fehler bei der Gestaltung von Werkzeugverträgen ziehen beträchtliche wirtschaftliche Schäden nach sich“, sagt der Jurist.

Die Crux bei Vertrag: der Eigentumsübergang

Die Crux beim Werkzeugvertrag besteht im Eigentumsübergang. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stellt dafür zwei Voraussetzungen auf: Einigung und Übergabe. Gibt der Auftraggeber beim Lieferanten ein Werkzeug für die Serienfertigung von Teilen in Auftrag, ist die Einigung im zugrundeliegenden Werkzeugvertrag zu sehen. Da das Werkzeug aber in der Regel beim Lieferanten verbleibt, um dort für die Produktion der bestellten Teile eingesetzt zu werden, mangelt es an der tatsächlichen Übergabe der Sache. Auch wenn der Auftraggeber vertragsgemäß bezahlt, erlangt er deshalb nicht das Eigentum am Werkzeug.

In der Praxis entstehen hieraus immer wieder Probleme für das einkaufende Unternehmen. „Großer Diskussionsbedarf besteht unserer Erfahrung nach immer dann, wenn ein Zuliefererbetrieb in die Insolvenz geht und der Kunde dann sein angebliches Eigentum herausverlangt“, bestätigt Bernd Jannack, Geschäftsführer des Werkzeug- und Formenbauers Mayweg im nordrhein-westfälischen Halver. Auch steuerrechtlich wird es problematisch, wenn das einkaufende Unternehmen – ausgehend von seinem Eigentum – das Werkzeug falsch bilanziert.

„Werkzeugleihvertrag“ kann daüber stehen

Deshalb müssen Einkäufer darauf achten, dass im Werkzeugvertrag der Eigentumsübergang geregelt ist, obwohl das Werkzeug beim Lieferanten verbleibt. Das ist nach § 930 BGB möglich, indem beide vereinbaren, dass der Erwerber an dem Werkzeug nur den mittelbaren Besitz erlangt, während der Lieferant auf Zeit zum unmittelbaren Besitz berechtigt ist. „Werkzeugleihvertrag“ könnte über einer solchen Vereinbarung oder Klausel stehen. Existiert keine solche Klausel oder fehlt es sogar gänzlich an einem Vertrag, bleibt der Lieferant Eigentümer des Werkzeugs, auch wenn die Herstellungs- und Entwicklungskosten längst bezahlt sind.

Gewährleistung kann ein Hemmschuh sein

Und selbst wenn der Eigentumsübergang korrekt stattgefunden hat, kann der Eigentümer nicht zu jeder Zeit die Herausgabe des Werkzeugs vom Lieferanten verlangen. Dies spielt bei Gewährleistungsansprüchen eine Rolle. Denn tritt während der gesetzlichen oder individuell vereinbarten Gewährleistungszeit ein Mangel an einem vom Lieferanten hergestellten Teil auf, so muss dieser in der Lage sein, ein Ersatzteil herzustellen. Für diesen Zeitraum muss ihm das Werkzeug dafür verbleiben, einem Herausgabeanspruch des Eigentümers könnte er also sein Recht zum Besitz entgegenhalten.

Instandhaltung absichern

Soll ein Werkzeug 1,5 Millionen Mal eingesetzt werden, bedarf es der Wartung und Pflege. Wann und wie dies zu geschehen hat, sollten Besteller und Lieferant ebenfalls eindeutig festlegen. Bei einer garantierten Ausbringungsmenge sind bis zum Erreichen dieser Stückzahl die Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen beim Werkzeugbauer angesiedelt; danach gehen sie zulasten des Kunden. „Für uns ist es Standard, dass die Werkzeuge während und nach der Produktion entsprechend gewartet und gepflegt werden und in einem feuersicheren Werkzeuglager untergebracht sind“, berichtet Mayweg-Chef Jannack. „Das ist in den Bauteilpreisen bereits anteilig enthalten.“ Einkäufer sollten bei Auftragsvergabe prüfen, ob Wartungs- und Reparaturarbeiten von möglichen Auftragnehmern vertraglich zugesichert werden. Denn es kann unter Umständen teurer werden, ein schlechtes oder schlecht gepflegtes Werkzeug nach einer gewissen Zeit gegen ein Ersatzwerkzeug austauschen zu müssen.

Leistungsumfang und Abnahme

Der Werkzeugvertrag ist auch deshalb so kompliziert, weil er ein Mischmasch aus verschiedenen zivilrechtlichen Vertragstypen darstellt. „Werkzeugverträge sind meist Verträge eigener Art mit Elementen aus Werk-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Miet- und Lizenzvertrag“, fasst Rechtsanwalt Pradellok zusammen. Damit vereint er auch viele verschiedene juristische Problemstellungen. Zwei in der Praxis besonders problematische Bereiche nennt Dr. Claus Hornig, Chef des bayerischen Werkzeugherstellers CLAHO und Leiter des Arbeitskreises „Vertragsrecht“ beim Verband Deutscher Werkzeug- und Formenbauer (VDWF): „Leistungsumfang und Abnahme – Unklarheiten in diesen Punkten sind häufige Konfliktursachen“, so der Experte. Um eindeutig festzuhalten, welche Leistungen Vertragsbestandteil werden sollen, empfiehlt er ein Lastenheft mit exakter Beschreibung dessen, was geschuldet ist. Für die Frage der Abnahme schlägt er vor, vertraglich mit einer Abnahmefiktion zu arbeiten und verweist auf das „Kompendium Vertragsrecht“, das sein Verband VDWF herausgibt.

AGB – wie immer problematisch

Der schönste Werkzeugvertrag kann am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) scheitern. „Falls der Einkäufer Klauseln seines Werkzeugvertrags für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat, was nach der Rechtsprechung ausufernd oft der Fall ist, gilt dies bereits als Verwendung von AGB“, erläutert Rechtsanwalt Pradellok. Konsequenz: die verwendeten Klauseln werden im Streitfall einer strengen Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterzogen. Deshalb sollte im Vorfeld viel Sorgfalt auf deren rechtssichere Gestaltung gelegt werden. Problematisch sind auch eigene AGB des Lieferanten, die sich mit denen des einkaufenden Unternehmens kreuzen. „Sich widersprechende Klauseln in den beiden AGB kommen nicht zur Anwendung, stattdessen gilt in diesem Fall das Gesetz“, so der Vertragsrechtsexperte. „Leider enthält das Gesetz aber nicht annähernd hinreichende Regelungen für die Überlassung von Werkzeugen“. Ein Ergebnis, an dem keine Seite Interesse haben dürfte.


Vorsicht!

„Reverse Engineering“ im Werkzeugrecht

Wird die übliche Konstellation einmal umgekehrt, stellt also der Einkäufer dem Lieferanten eigene Werkzeuge zur Teilefertigung zur Verfügung, muss er an einen wirksamen Know-how-Schutz denken. Denn nach der neuen europäischen Geschäftsgeheimnis-Richtlinie RL 2016/943/EU wird das Reverse Engineering, also das Nachkonstruieren von Teilen, nicht mehr sanktioniert. Das deutsche Umsetzungsgesetz, über das der Bundestag dieser Tage berät, sieht vor, dass das Nachkonstruieren zumindest dann zulässig ist, wenn die untersuchten Teile rechtmäßig erworben wurden. Daher lässt sich Reverse Engineering in Zukunft wahrscheinlich nur noch über vertraglich mit dem Lieferanten vereinbarte Sanktionen verhindern.


Werkzeugverträge sind meist Verträge eigener Art mit Elementen aus Werk-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Miet- und Lizenzvertrag.“
RA Patrick Pradellok


Anja Falkenstein,
Rechtsanwältin,
Karlsruhe

Unsere Whitepaper-Empfehlung
Aktuelles Heft
Titelbild Beschaffung aktuell 4
Ausgabe
4.2024
PRINT
ABO

Industrie.de Infoservice
Vielen Dank für Ihre Bestellung!
Sie erhalten in Kürze eine Bestätigung per E-Mail.
Von Ihnen ausgesucht:
Weitere Informationen gewünscht?
Einfach neue Dokumente auswählen
und zuletzt Adresse eingeben.
Wie funktioniert der Industrie.de Infoservice?
Zur Hilfeseite »
Ihre Adresse:














Die Konradin Verlag Robert Kohlhammer GmbH erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten, die der Nutzer bei der Registrierung zum Industrie.de Infoservice freiwillig zur Verfügung stellt, zum Zwecke der Erfüllung dieses Nutzungsverhältnisses. Der Nutzer erhält damit Zugang zu den Dokumenten des Industrie.de Infoservice.
AGB
datenschutz-online@konradin.de